Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1870
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- 24.05.1870
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.1L 117, 24. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1745 gäbe einer solche» Handschrift veranstaltet. Damit ist, meine ich, jeder Ein wand, den man hier erheben könnte, vollkommen beseitigt. Die Lücke, die mir insofern in diesem Gesetz vorzulregcn scheint, ist so groß, dass ich mir, als ich da« Ganze laS, zunächst die Frage vorwarf: hat denn Niemand aus diese Lücke gemerkt? Aber, meine Herren, nachher fand ich leicht, daß cS ja ein Gesetz gegen den Nachdruck gibt, welches diese Lücke sehr wohl beachtet hat, das ist das bayerische Gesetz. Daö bayerische Gesetz war nun zwar den Entwerfern dieses Gesetzentwurfs wohl bctannt. Was sic aber gegen diese Bestimmung in dem bayerischen Gesetze sagen (in den Motiven Seite 21 und 22), das scheint mir in der That so hinfällig, dass es schon durch daS, was ich Ihnen heute vorgctragcn habe, widerlegt wor den ist. Um so mehr hat cS mich nun freilich gewundert, daß Ihre Com mission ebenfalls aus diese meine beiden Anträge gar nicht cingeaangcn ist, daß sic sogar meinen zweiten Antrag, der allerdings mit dem ersten unzer trennlich verbunden ist, der aber den Haupteinwand, den man erheben tonnte, aushcbt, nicht einmal einer Beachtung für werth gehalten hat — Seite 2 und 3 der Schrift Ihrer Commission. Meine Herren, ich habe in der That sehr wenig Hoffnung, daß dieser mein Doppclantrag von Ihnen angenommen werde. Ich weiß sehr wohl, ich stehe oen beiden großen Parteien in diesem Hause in einer Mißgunst gegenüber, welche sich auch vielleicht noch weit über das bloß Politische hin aus erstreckt. Habe ich dennoch diese beiden Anträge gestellt, so habe ich das nur gethan, weil vielleicht später irgendwann und irgendwo Einer kommen könnte, der sich wundern würde, daß ich bei dieser Gelegenheit gänzlich ge schwiegen hätte. Präsident: Der Abgeordnete von Hcnnig hat das Wort. Abgeordneter von Hcnnig: Meine Herren, ich muß doch darauf auf merksam machen, daß die Erklärung des Herrn RcgicrungscommissarS mir in keiner Weise zu genügen scheint. Er hat unS angeführt, daß in Bayern gesetzlich fcstständc, daß der Herausgeber eines ans mehreren verschiedenen Auf sätze» bestehenden Buches nur dann in der Lage wäre, selber die Rechte dcö Urhebers zu vertreten, wenn mehrere Artikel uachgedrnckt werden. Ja, meine Herren, das mag in Bayern Gesetz sei», aber in diesem Gesetz steht kein Wort davon. Ich weiß also gar nicht, wie der Herr Regicrungscommissar dazu kommt, die Behauptung anfzustcllcn, die Sache wäre ganz allgemein gesetzlich festgcstellt; hier kann cö sich doch nur um das handeln, was in diesem Gesetz drinsteht, und in dem steht, wie ich bereits erwähnt habe, von seiner Behauptung nicht ein Wort. Der Zweifel also, den der Abgeordnete Or. Endemann angeregt hat, scheint mir immer noch sortzubestchcn. Präsident: Der Herr BundcScommissar hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Obcr-Postrath Or. Dambach: Ich darf vielleicht darüber noch ein Wort sprechen. Es folgt nämlich das, was ich vorhin erwähnte, auch aus dem ganzen Zusammenhang des Paragraphen. Der Paragraph unterscheidet ganz scharf zwischen Urheberrecht am Ganzen und Urheberrecht am einzelnen Beitrage. Das Urheberrecht am Gan zen steht allein Demjenigen zu, der die einzelnen Beiträge zu diesem Gan zen verbindet; dieser kann daher überhaupt nur ein Urheberrecht in Anspruch nehmen in Bezug aus das Ganze, aber nicht in Bezug auf die einzel ne» Beiträge, und daraus ergibt sich, daß, wenn nur ein einzelner Beitrag nachgcdruckt ist, sein Urheberrecht, welches sich eben nur auf das Ganze erstreckt, nicht verletzt sein kann, daß er in Folge dessen auch keinen Klageantrag stellen kann. Ich erlaube mir aber schließlich noch zu bemerken, daß das mcht allein die bayerische Auffassung ist, sondern daß auch die Schriftsteller darüber untereinander vollständig einig sind. Präsident: Der Abgeordnete Or. Endemann hat daS Wort. Abgeordneter Or. Endemann: Meine Herren! Ich constatirc nur, daß wir soeben eine ganz andere Ansicht von Seiten des Herrn BundeScom- missarS gehört haben als kurz zuvor. Vorhin hat derselbe gesagt: Der Her ausgeber ist zur Verfolgung befugt, sobald mehrere Beiträge aus einem einheitlichen Sammelwerk abgcdruckt sind; jetzt hören wir, daß er nur dann zur Strafverfolgung und Civilentschädigunasklagc befugt ist, wenn das ganze Werk nachgedruckt ist, und der Einzelne, wenn der einzelne Beitrag nachgcdruckt ist. Ich constatirc nur die Verschiedenheit dieser Ansichten zum Beweise, wie dunkel der Punkt ist, und glaube, meine Meinungsäußerung von vorhin ist vollständig gerechtfertigt. Ich kann dabei die Bemerkung nicht unterlassen, daß der Hinweis auf dreißigjährige Autoritäten — diesen Aus druck hat der Herr Bundescommissar gebraucht — wie Mandry oder Wäch ter wenig besagen will, denn Mandry sowohl wie Wächter haben noch nicht vor 30 Jahren geschrieben. Präsident: Der Abgeordnete von Hcnnig hat daS Wort. Abgeordneter von Hcnnig: Meine Herren! Ich will nur darauf ausmerksam machen, — ich will nicht wiederholen, was der Abgeordnete Dr. Endemann gesagt hat daß Demjenigen, was der Herr Regicrungs commissar geäußert hat, die Fassung dieses Gesetzes vollkommen widerspricht. Der Schluß lautet: Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen vcrbleibtunter allen Umständen dem Urheber der Beiträge. Wenn also nicht das gesammtc Werk abgcdruckt wird, so hat ganz un zweifelhaft der Herausgeber gar kein Recht auf irgend eine Klage. Also die Erklärung des Herrn BundcScomniissarS, daß, sowie mehrere Aufsätze abge druckt werden, der Herausgeber das Recht hat, ist meiner Ucbcrzcugung nach nach dem Inhalte dieses Gesetzes vollkommen irrig. Meiner Ucberzeugung nach kann es z. B. so kommen: es verständigen sich, wenn ein Werk ge meinsam von einem Rcdactenr und 10 Autoren herausgegebcn wird, bei spielsweise 7 Autoren dahin, daß sie ihre Aufsätze noch einmal verkaufen., Es werden dann also diese 7 Aufsätze nachgcdruckt, und die 3 Aufätze der jenigen, welche sich nicht verständigt haben, werden herauSgclasscn. Dann ist nach Inhalt dieses Gesetzes der Herausgeber in keiner Weise berechtigt, die Klage zu erheben. Also die Meinungen des Herrn Abgeordneten Ür. Endemann sind vollkommen begründet. Ich will bei dieser Gelegenheit überhaupt bemerke», daß die ganze Un klarheit des Gesetzes meiner Ucberzeugung nach entstanden ist aus der Ver mischung dreier verschiedenen Materien. Ich werde nachher noch Gelegenheit haben, noch mehr auf den Umstand aufmerksam zu machen, nämlich bei 8- 4., wo auch wieder eine sehr ausfallende Bestimmung steht, die nur aus diesem Umstande hcrvorgeht. Hätte man nicht den alten Schlendrian ge wandelt, den bisher alle Gesetzgebungen gegangen sind, hätte man sich die Sache reiflich überlegt, dann hätte man meiner Ucberzeugung nach dazu kommen müssen, drei ganz verschiedene Gesetze zu machen, ein Gesetz über Schriftwerke, ein Gesetz über Kunstwerke und ein Gesetz über musikalische Werke. Dann allein, wenn in dieser Weise verfahren wäre, wäre es mög lich gewesen, ganze Gesetze zu Stande zu bringen. Hier kommen überall Bestimmungen, wo eine einzelne Bestimmung dein Ganzen widerspricht. Ich werde bei z. 4. dies näher auSführcn. Aber dieser §. 2. — ich muß cS meinerseits aufgebcn, mich zu einer Verbesserung desselben hcrbeizulasscn, weil, wie ich aufrichtig gestehe, ich mit den Materien nicht genau genug be kannt bin, um eine» Vcrbcsserungsantrag machen zu können; aber daß die Sache sehr schlecht ist, davon bin ich überzeugt, und ich werde deshalb gegen den H. 2. stimmen. Präsident: Der Abgeordnete Bürgers hat das Wort. Abgeordneter Bürgers: Meine Herren, ich habe der Verhandlung leider nicht von Anfang an beigewohnt, ich höre nur, daß dem 8> 2. ul. 1. in der juristischen Constrnclion große Vorwürfe gemacht werden, die ich meines Erachtens nicht theilen kann; ich weiß aber nicht, ob ich nicht viel leicht einige Hauptpunkte überhört habe. Dieser 8- 2. setzt voraus, daß irgend ein Ganzes aus verschiedenen Theilen construirt worden ist, und sein Gegenstand ist nur, zu bestimmen, daß der Urheber dieses Ganzen daS Recht hat, de» Schutz dieses Recht« zu fordern. Soviel ich der Debatte ge folgt bin, bringen die Herren eine zweite Frage hinein, die durch den Para graphen nicht gelöst werden kann, und meines Erachtens überhaupt durch keine gesetzliche Bestimmung zu lösen ist, nämlich die Frage, wann ein Gan zes als Ganzes nachgcdruckt zu erachten ist. Das ist ungefähr dieselbe Frage wie die, wie viel Bäume einen Wald machen. Das läßt sich durch ein Ge setz durchaus nicht bestimmen, daS kann auch nicht bestimmt werden bei dem Nachdruck eines Werkes, das aus dem Kopfe eines Einzelnen herrorgeht, ob das Ganze oder wie viel Stücke davon abgcdruckt sein müssen, um zu sagen, hier ist ein Nachdruck vorhanden. Das läßt sich nur durch vernünf tige Eonstriiction dcS Richters hcrausbringen, daS können Sic in einem Gesetz niemals aussprechen, und wen» Sic noch 10 Jahre über der Bcra- thung zubringen. Wenn das der einzige Vorwurf ist, den der Herr Abge ordnete Endemann gegen diese Constrnction geltend gemacht hat, so muß ich sagen, daß dieser Vorwurf durchaus unbegründet ist. Die andere Frage, wer geschützt werden soll, wenn der einzelne Beitrag nachgedruckt ist, ist durch al. 2. dieses Paragraphen dahin beantwortet, daß der Verfasser jedes einzelnen Beitrages Derjenige ist, der den Nachdruck ver folgen »nd den schütz des Gesetzes dagegen anrnfcn kann. Ich finde also einstweilen durchaus keine» Widerspruch oder eine unjuristische Constrnction in diesem Paragraphen. Präsident: Der Abgeordnete von Hcnnig hat das Wort. Abgeordneter von Hcnnig; Dem Herrn Abgeordneten Bürgers muß ich erwidern, daß cs sehr leicht ist, zu constatirc», wie viel Bäume ein Wald hat; man zählt sie ganz einfach, und das geschieht sehr oft. Präsident: Es ist ein Antrag ans Schluß der Debatte cingcgangcn; cs melde» sich aber auch keine Redner weiter; ich darf daher den Schluß der Debatte als angenommen anschen. Der Herr Referent der Commission hat das Wort. Berichterstatter Abgeordneter l)r. Wchrenpfcnnig: Meine Herren! Ich glaube auf den Haupteinwand des Herrn Abgeordneten Or. Endemann hat der Herr Abgeordnete Bürgers bereits erschöpfend geantwortet; ich bin dem Herrn Abgeordneten Endemann aber dankbar dafür, daß er eine stelle in dem Bericht monirt hat, die in der That nicht glücklich ausgesallcn ist, wie ich Ihnen offen zugeben will. Es ist nämlich auf Seite 9 des Berichts in den 88- 8—11. allerdings eine dunkle Stelle geblieben, die ich mir er lauben werde, hiermit zu erläutern. Ich hätte statt der dortigen Deduction, zu der ich nicht durch die Logik, sondern durch die bisherige GerichtsprariS, wie sie in Preußen gewesen ist, geführt worden war, sagen sollen: der ß. 2.
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