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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1870
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- Erscheinungsdatum
- 24.05.1870
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- Deutsch
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1744 Nichtamtlicher Theil. ^§117, 24. Mai. Ick bemerke gleich im voran«, daß ich nicht sowohl einen Antrag stellen will, als von maßgebender Seite, sei cs von Seiten der Regierung, sei es von Seite» des Referenten der Commission eine Aufklärung über diese juristischen Bedenken wünsche. Zuvor aber will ich einer Behauptung in den Motiven entgegentreten, welche sich auf 8- 2. bezieht. In 8- 2. wird der Herausgeber eines aus mehreren Beiträgen bestehenden Werke« dem Urheber gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet, und in diesem Falle, wird gesagt, steht das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen den Urhebern derselben zu, also neben dem Herausgeber; — wollen Sic die Motive Seite 9 ver gleichen, so finden Sie dort den -Latz: „wenn ei» Schriftsteller aus Un kunde eine Privatabmachung versäumt hat, so ist sein Aufsatz dem Eigen- thümer der Zeitschrift verfallen, da auf periodische Werke, welche nicht ein heitliches Ganzes bilden, der Grundsatz von 8- 2. nicht anwendbar ist." Mithin wenn das Sammelwerk kein einheitliches Ganzes bildet, dann soll da« Werk des einzelnen Schriftstellers dcni Herausgeber verfallen sein. Es ist ja ganz klar, der Logik nach, daß gerade in diesem Falle umgekehrt erst recht gelten muß, daß der Urheber des einzcluen Beitrags im Besitze des Urhcberrrechts bleibt. Das ist daher eine Folgerung in den Motiven, der ich um deswillen widerspreche, weil regelmäßig bei Interpretation und Commeutatio» der Gesetze aus den Motiven alle« Mögliche gefolgert wird. Ich wende mich dann zu dem Hauptbcdcukcn, welches mir an 8- 2. entgcgcntritt. Was folgt denn aus 8. 2? Bei Sammelwerken ist einmal der Herausgeber mit dem Urheberrecht versehen, zweitens aber auch der eiu- clnc Mitarbeiter in Bezug auf seinen Beitrag. Nun frage ich, sollen die cidcn neben einander das sogenannte Urheberrecht in solickuin besitzen, um mich juristisch auszudrückcn, solidarisch oder zu gewissen Antheilcn be sitzen, oder soll in einem solchen Falle der Eine oder der Andere dasselbe allein besitzen? Meine Herren, das ist keine unpraktische Frage; denn wenn Sie sich daö Capitel von der Civivilentschädigung oder Strafvcrfolguirg an- schc» wollen, so wird die Frage praktisch, wer eigentlich derjenige Mann ist, der die Civilcntschädigung zu verlangen oder die Strafverfolgung zu bewirken hat. Mau muß daö wissen, und wenn ich mich heute in die Lage eines Gcrichtsmitgliedcs versetze, welches darüber zu entscheiden hat, so muß ich gestehen, bleibt mir der Punkt absolut dunkel. Ich muß also Auskunft darüber wünschen. Ich würde den Punkt übrigens kaum zur Sprache gebracht haben, ich würde ihn unterdrücken, um dem Gesetz keine Schwierigkeiten zu bereiten, wen» ich nicht daran die weitere Bemerkung knüpfen wollte, dag dies Vcr- liältniß zwischen dem ursprünglichen Besitzer des Autorrechts — wie es im 8. l. coustituirt ist, welcher von der Quelle des Urheberrechts redet, und den weiteren Besitzern des Urheberrechtes, die durch Uebcrtragung zu diesem Recht kommen, vollständig dunkel gelassen ist. ES gibt zweierlei Ucbcrtragungen; Ucbcrtraguiigcn der Substanz dem Eigenthum nach, ich kann das von mir producirtc Werk gänzlich veräußern, dermaßen daß ich cs gänzlich in die Hände eines Andern prcisgcbe. Ich kann ein solches Werk aber auch über tragen zur Ausnutzung aus mehr oder minder beschränkte Weise, wie das ja in einem folgenden Paragraphen ausgedrückt ist. Nun sehen Sie sich doch einmal »ach dieser Richtung die folgenden Capitel an und erplieiren Sic mir einmal — ich wäre sehr dankbar dafür — wer denn in einem solchen Falle der Berechtigstc ist, wer die Strafverfolgung anzuregcn hat. Das läuft dermaßen auseinander, daß dieses Gesetz meines Erachtens zu einem wahren Kreuz für die auSlcgcudc Jurisprudenz werde» kann. Ich hätte mit einem Worte gewünscht, daß von vornherein im Eingang des Gesetzes in diesen Hanplnchtungcn einmal feste Linien cingcschlagcn'worden wären. Dann hätte man eine klare Ucbersicht gehabt. Das ist nicht geschehen. Ich mache daraus den Bearbeitern des Gesetzes keinen Vorwurf, ich kenne die Schwie rigkeiten der Materie vollständig und weiß, was cs heißen will, diese» neuen juristischen Stoss auch technisch, wissenschaftlich-juristisch zu cvnstruiren. Indessen in gewissem Maße war cs doch möglich, und ich spreche mein großes Bedauern darüber aus, daß ein Werk von solchen Schwierigkeiten, wie dieses Gesetz, unmittelbar dem Reichstage voraclegt und nicht einige Zeit vorher veröffentlicht worden ist, so daß die wissenschaftliche Kritik Zeit gehabt hätte, sich an dem Gesetz zu üben. Daraus entspringen eine Masse Dunkelheiten in diesem Gesetz, und ich kann mich des bitter» Gedankens nicht entwehren, daß, wenn wir das Gesetz so lassen wie es ist, es wahr haftig auch den Kreisen, die das Zustandekommen am eifrigste» betrieben haben, nicht zum Heil gereichen wird. Für unö vom Reichstag aus, das weiß ich freilich ebenso gut, ist cs eine baare Unmöglichkeit, eine neue Basis in das Gesetz hincinzuschiebcn und das Gesetz in dieser Weise von vorn bis hinten dnrchzuarbciten. Aus diesem Grunde brauche ich auch wohl kaum zu erwähnen, daß ich der Commission des hohen Hauses, die mit großem Eifer die Sache in die Hand genommen hat, in keiner Weise einen Vorwurf zu machen beabsichtige. Ich weiß sehr gut, was dazu ge hört, um ein solches Opus nach jeder Seite hin vollständig zu überlegen, welche Fülle von technischen und juristischen Kenntnissen und welche.Menge von Gcsctzgebungskunst dazu gehört. Aber so, wie das Gesetz jetzt uns ver fliegt in dieser juristischen Construction, in dieser AuSdrucksweisc, in der casuistischen Behandlung verläßt cS nach meiner vollen Uebcrzeugung die jenigen gesunden Bahnen, die im Uebrigcn, Gott sei Dank, die Gesetzgebung des Bundes cingeschlagen hat. Präsident: Der Herr Bundescommissar hat das Wort. Äundescommissar Geheimer Oberpostrath Or. Dambach: Ich glaube, den Herrn Abgeordneten beruhigen zu können. Der 8> 2. schasst durchaus kein neues Recht in Deutschland, sondern enthält nur daö, was bisher bereits Rechtens war, und zwar fast genau in derselben Fassung, wie sie in dem Frankfurter Entwürfe vom Jahre 1864 sich fand und wie cs seit dem Jahre 1865 in Bayern Gesetz ist und sich in Bayern vollkommen be währt hat. Der 8- 2. der Vorlage ist, wie gesagt, lediglich eine genaue, fast wörtliche Wiederholung des bisher bestehenden Rechtes. Bei den Werken, die aus Beiträgen mehrerer Personen gebildet werden, sind folgende beide Fälle zu unterscheiden: entweder, jeder einzelne Beitrag ist ein separates, wissenschaftliches We rk, oder aber ein Werk besteht auS mehreren Beiträgen und bildet zugleich in sich ein abgeschlossenes Ganzes. Diese beiden Fälle von Werken aus Beiträgen Mehrerer sind scharf zu scheiden. Wenn wir eine Zeitschrift haben, wie sie ja zu Hunderten in Deutschland cristircn, wo icdcr Beitrag eine besondere Materie behandelt, so ist da natürlich jeder Urheber des Beitrages für sich geschützt, und Der jenige, der die Beiträge in einem Bande vereinigt, kann für sich durch aus kein Urheberrecht in Anspruch nehmen; den» er hat ja weiter nichts gethan, als die verschiedene» selbständigen Werke in einen Band zusammen binden lassen. Ganz andcrS liegt die Sache, wenn wir ein Werk nehmen, wie ein ConvcrsationSlcrikon, wo der Rcdacteur eine wirkliche Urheber- thätigkcit entfaltet, wo er den Plan faßt, wo er bestimmt, welche einzelnen Beiträge aufgcnommen und welche nicht ausgenommen werden sollen, und wo jeder Beitrag zu dem andern Beitrage in einem bestimmten, ursächlichen Verhältnisse steht. In einem solche» Falle ist der Herausgeber des Con- vcrsationSlcrikonö berechtigt, für sich in Anspruch zu nehmen, daß er ge schützt wird als Urheber des Ganzen. Daneben bleibt aber dem Urheber de« einzelnen Beitrags sein Urheberrecht vollkommen gewahrt. Daö ist ein Verhältnis;, was so in der Natur der Sache liegt, daß cs, wie gesagt, seit 32 Jahren in Deutschland Rechtens ist. Wenn der Herr Abgeordnete zu erfahren wünscht, wie das Klagcrecht in einem solchen Falle sich gestaltet, so erlaube ich mir darauf hinzuwciscn, daß auch diese Frage bereits vollkommen entschieden ist, daß in Bayern auch diese Frage zur Sprache kam und daß da positiv erklärt ist, daß der Urheber des Ganzen, also der Rcdacteur des Convcrsationslerikons, um dabei stehen zu bleiben, nur daun ein Urheberrecht im Wege der Klage in Anspruch nehmen könne, wenn mehrals ein Beitrag »achgedruckt ist; denn in diesem Falle ist sein Autorrecht am Ganzen verletzt. Wenn dagegen der einzelne Beitrag allein »achgedruckt ist, so kann auch nur der Urheber des ein zelnen Beitrags klagen. Diese Grundsätze, meine Herren, sind in .der Wissenschaft von den ersten Autoritäten ich nenne Wächter, Mandry, Jolly, Klostcrmaun — seit 30 Jahren so fest ausgesprochen, sind in der ge richtlichen Praris so constaut gehandhabt, daß in der That der Entwurf, welcher dem Reichstag vorgelegt ist, in der Beziehung nur das bestehende Recht wiederholt. Präsident: Der Abgeordnete Or. Ewald hat das Wort. Abgeordneter Or. Ewald: Meine Herren, ich werde nur sehr wenige Worte sagen; ich habe aber die Pflicht, den Antrag zu vcrtheidigcn, welcher Ihnen in Nr. 87 der Druckschriften schon längst vorgelcgt worden ist. Ich wünsche einen kleinen Zusatz hinter §. 2. Wenn ein Gelehrter cs unternimmt, eine alte Handschrift hcrauözu- gcben, so muß er ungemein viel Mühe und Sorgfalt auf das Verständniß, auf daö richtige Lesen und endlich auf die Herausgabe einer solchen Hand schrift verwenden, daß er vollkommen als der Urheber dieser Handschrift selbst, als der Autor dieses Buches betrachtet werden kann. Ich will gar nicht rede» von der ungemeinen Liebe zur Arbeit, die er haben muß, eine Liebe, die gewiß ebenso groß sein muß, als wäre er der Verfasser selbst; ich will nur sehen auf die Arbeit, die ein solcher Herausgeber anzuwenden hat, und da kau» ich sagen, er tritt der Arbeit nach vollkommen an die Stelle des Urhebers selbst.' Aber der Lohn seiner langen Arbeit geht leicht ganz ver loren, wenn ciuc von ihm mit so großer Mühe und Arbeit zum Druck ge förderte Handschrift leicht wieder nachgedruckt werde» kann; und damit hängt zusammen, daß sich nicht leicht ein Buchhändler findet, welcher auf den An trag, eine solche Handschrift zu drucken, cingeht, weil der Buchhändler selbst immer denkt, diese erste Ausgabe könne ja leicht wiederholt werden, er will sie lieber also gar nicht unternehmen. Das Bedenken aber, daß eine solche erste Ausgabe jede folgende wahrhaft bessere überflüssig oder unmöglich machen würde, oder diese nur schwer an das Licht zu befördern sein würde — dieses Bedenken wird vollkommen gehoben, wenn man hinter 8. 5. noch eine Num mer binzufügt, die ich ebenfalls als unzertrennlich mit meinem Anträge in Nr. 87 der Druckschriften diesem Hause vorgelegt habe. Dann wird näm lich unter den Dchutz dieses Gesetzes also auch möglicherweise gegen den erste» Herausgeber einer solche» Handschrift Derjenige nicht gestellt, welcher ohne wesentliche Verbesserung einen wiederholten Abdruck der ersten Heraus-
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