Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700524
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005243
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700524
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-05
- Tag1870-05-24
- Monat1870-05
- Jahr1870
-
1741
-
1742
-
1743
-
1744
-
1745
-
1746
-
1747
-
1748
-
1749
-
1750
-
1751
-
1752
-
1753
-
1754
-
1755
-
1756
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthumlichcn literarischen Zwecke veranstaitet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die be nutzte Quelle angegeben ist; ff) der Abdruck von lhatsächlichcn Berichten (sogenannten Zeitungsnachrichten), von einzelnen Leitartikeln und Eorre- spondenzartikeln aus Zeitschriften und andern öffentlichen Blättern; e) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtliche» Erlassen, össentlichen Acten- stücken und Verhandlungen aller Art; el) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der poliiischcn, communalen und kirch lichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden; v) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und ander» össentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mit- theilungcn, sofern bei diesen an der Spitze der letzter» der Abdruck unter sagt ist." 8. 32. lautet nach einem Anträge des Abg. l>r. Endcmann: „Die in den §8. 12. und 13. des Gesetzes betrcsscnd die Errichtung eines obclsten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt, S. 201), geregelte Zuständigkeit des BundeS-Obcrhandelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen bürgerlichen Ncchlöstrcitigkciten ausgedehnt, in welchen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Klage ein Entschädigungs anspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird. Das Bundcs-Oberhandclsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bcurthcileuden Strafsachen an die Stelle dcS für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig gemacht worden ist, nach den LandeSgcsetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkeit, welche »ach diesen LandeSgcsctzcu dem obersten Gerichtshöfe gebührt. In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Bundes-OberhandclsgcrichtS gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch bei diesem Gerichtshöfe nach den sür daS Gebiet, auö wel chem die Sache an das Bundcs-Oberhandelögericht gelaugt, geltenden Straf- prozeßgesetzen. Die Verrichtungen der Staalsanwaltschafl in diesen Straf sachen werden bei dem Vundcs-Obcrhandclsgcricht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher dieselben bei dem bctrcfscudcn obersten Landcsge- richtShof wahrzunchmcn hat. Der bezcichncte Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung durch einen in Leipzig angestellten Staats anwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advocatcn vertreten lassen. Strafsachen, sür welche ,n letzter Instanz das Bundcs-Oberhandelsgericht zu ständig ist, und Strafsachen, sür welche in letzter Instanz der oberste Lan- deSgcrichtöhof zuständig ist, können in Einem Strafverfahren nicht verbun den werde». Die Bestimmungen der 88. 10. 12. Absatz 2, 8. 16. Absatz 2, 88. 21. 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869 finden auch auf die zur Zuständigkeit des BundcS-QbcrhandclsgcrichtS gehörende» Strafsachen entspre chende Anwenbnng." Amtliche stenographische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. Zweite Bcrathung. III. Am 10. Mai 1870.') Die zweite Bcrathung über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken w. ward in der heutigen Sitzung wieder ausgenom men; sie bildete den dritten Gegenstand der Tagesordnung. Präsident Dr. Simsen: Von Amendements liegen vor die Drucksachen Nr. 140, 144 und 145. Die zweite Bcrathung ist Spccialdebat te; sie hat in Ansehung des 8. 1. bereits stattgcfunden, der nach den Beschlüssen des Plenums in die Zu sammenstellung auf Seite 35 ausgenommen ist. Die heutige Bcrathung beginnt also mit dem 8. 2., über den ich die Discussion eröffne. Der Herr Referent hat das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Or. Wehrenpfennig: Ich wollte nur gleich hier im Eingänge sagen, meine Herren, daß ich mich als Berichter statter über dieses Gesetz verpflichtet halte, nur daS schlechthin Nothwendigste zu sagen; daher schweige ich jetzt und behalte mir vor, am Schlüsse der Discussion eventuell das Wort zu nehmen. Präsident: Der Abgeordnete Graf von Kanitz hat das Wort. Abgeordneter Graf von Kanitz: Meine Herren, ich habe mir erlaubt, zu dem vorliegenden 8. 2. einen Abändernngsantrag zu stellen, welcher in Nummer 140 der Drucksachen vorliegt, und ich möchte mir ge statten, zur Rechtfertigung dieses Antrages einige Worte zu sagen. Der Paragraph unterscheidet in seiner Fassung zwischen solchen Sammelwerken, welche in sich als ein einheitliches Ganzes zu betrachten sind, und solchen, bej denen sich ein derartiger Unterschied nicht constatircn läßt. Ich will nnn gerne zugeben, daß es eine große Menge derartiger Sammelwerke geben mag, bei welchen dieser Unterschied klar vor Augen tritt; ebenso lassen sich aber auch eine große Anzahl von Collectiv-Wcrken denken, bei welchen dieser Unterschied verschwindet, und absolut nicht festzustellen sein wird. Ueber- haupt ist mir der Zweck einer derartigen Unterscheidung nicht ganz geläufig. DaS Recht dcS Urhebers, oder wenn ich mich so ausdrücken darf: daS na türliche Recht des Urhebers an seinem Beitrage kann nicht von der Frage abhängen, ob der Herausgeber des Werkes diesen Beitrag mit andern gleich artigen Aufsätzen verbindet, oder ob er ihn mit andern beterogencn Schrift stücken zusammenfaßt. Derartige Sammelwerke, wenn sie veranstaltet werden, sollten doch in der Regel so angelegt sein, daß ein Unternehmer oder Herausgeber an der Spitze des Ganzen steht; dieser sammelt die einzelnen Beiträge, stellt sie zusammen und zahlt den einzelnen Autoren das ihnen zukommende Honorar; dafür muß er aber auch das Recht erwerben, diese Beiträge frei und unbeschränkt zu verwcrthen, wie cs ihm beliebt. Will man dem Autor ein besonderes Recht noch nachträglich an seinem Beitrage reservircn, so glaube ich, wird dieser Vorbehalt nicht bloß für den Verleger, sondern auch für den Autor selbst von ungünstiger Wirkung sein. Wenn dem Autor das Recht verbleibt, sofort, nachdem sein Beitrag bereits in dem Sammelwerk ausgenommen worden ist, wieder zu einem andern Verleger zu gehen und eS da noch einmal veröffentlichen zu lassen, so wird natürlich der Ertrag des GesammtwcrkeS beeinträchtigt; der Verleger wird dem Autor nicht den wirklichen Werth seines Beitrages bezahlen tonnen. Derartige rcscrvirte Rechte, wie sie in dem Schlußsatz dcS 8. 2. angeführt sind, wo eS heißt: „Das Recht an dem einzelnen Beitrage verbleibt unter allen Umständen dem Urheber;" derartige rescrvirte Rechte gehören entschieden in den Privatver trag und es liegt im Interesse des Ganzen, daß ein solcher Privatvertrag jedesmal abgeschlossen wird. Das finanzielle, pccuniäre Interesse des Autors an seinem Beitrag wird durch die von mir vorgcschlagene Vereinfachung in keiner Weise beeinträchtigt, denn er kann sich ja seinen Anthcil an dem Gewinn, welchen das Gesammtuntcrnehmcn abwirft, ein für allemal, quantitativ oder qualitativ, sür die erste Auflage oder alle folgenden Auf lagen reservircn. Kommt cö nun aber, für de» Fall, daß jeder einzelne Antor an seinem Beitrage ein besonderes Recht behält, zu einem Streit zwischen den Autoren, wird das Prozeßverfahren nothwendig, fo wird mir Jedermann zugebeu, daß die Entscheidung eines derartigen Streites schwer zu fällen sein wird. Der Richter soll nach §. 30. auö kreier Ueberzcugung sich bei der EntschädigungSklage ein Urtheil darüber bilden, welcher Betrag den Einzelnen zu geben sein wird; ebenso soll er nach 8. 32., wenn er hierüber zweifelhaft ist, an einen Sachvcrständigenvercin rccurrircn. Nehmen wir nun den Fall, daß ein derartiges Sammelwerk unbefugt von einem Dritten abgcdruckt wird. Der Bettag, um welchen dieser unbefugte Dritte sich be reichert hat, wird sich zwar leicht feststellen lassen, schwieriger ist aber die Frage zu lösen, welcher Theil der Entschädigung jedem einzelnen Autor für seinen Beitrag zukommt. Jeder von ihnen hält natürlich sein Machwerk für das vorzüglichste und beansprucht den größten Antheil an der Entschädigung. Dann soll ocr Richter gehalten sein, das ganze Sammelwerk womöglich durchzustudiren, um zu bcurtheilen, wie sich der Werth der Beiträge zu einander verhält. Oder eS muß daS Gutachten der Sachverständigen eingeholt werden, und das ist ein so umständliches Ver fahren, daß ich eS für die hier angeführten Fälle ganz ercludirt sehen möchte, und überhaupt daS gerichtliche Verfahren nur auf diejenigen Fälle be schränken, wo ein unbefugter Nachdruck von Seiten eines Dritten stattge- fundcn hat, nicht aber in"den Fällen, in welchen cs sich um einen Streit zwischen dem Autor und Verleger oder zwischen den Autoren unter einander handelt. Ich möchte daher bitten, im Interesse der Vereinfachung der Rechts- matcrie den von mir gestellten Antrag anzunehmen. Präsident: Der Herr Bundesbevollmächtigte Geheime Legationsrath von Philipsborn hat daS Wort. Bevollmächtigter zum Bundcürathe Ministerialdirector von PhilipS- bvrn: Es wird zur Sicherung und Erleichterung der Discussion beitragen, wenn ich von dieser Stelle aus erkläre, daß seitens der verbündeten Regie rungen gegen die von der Commission vorgeschlagcnen Abänderungen nichts zu erinnern sein würde. Sollte sich im Einzelnen bei der einen oder andern Position Anlaß geben zu einer Aendcrung oder zu einem Vorschläge, so würden wir uns von dieser Stelle ans darüber äußern; mit den von der Commission gemachten Aenderungen würden wir einverstanden sein. Mit demjenigen, was soeben der Graf Kanitz proponirt hat, würden die verbün deten Regierungen sich nicht im Einvcrständniß befinden. Präsident: Der Abgeordnete vr. Endcmann hat daS Wort. Abgeordneter Or. En de manu: Obgleich ich mir der Ungunst meiner Lage bewußt bin, indem das ganze Interesse bei diesem Gesetz sich auf die wirthschaftliche Seite desselben concentrirt hat — halte ich mich doch in meinem Gewissen gedrungen, auch auf die schweren juristischen Be denken aufmerksam zu machen, die in diesem Gesetze in reichem Maße ent halten sind, namentlich in dem 8. 2. ') II. S. Nr. 76. 249*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht