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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1870
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700523
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Handel ebenso nothwendig, wie die einheitliche Gesetzgebung über das literarische Eigcnthuin. Wir hoffen, daß es uns durch die Ucber- miltclnug des vorliegend gesammelten Materials an die maßgebenden Stellen in den einzelnen deutschen Staaten gelingen wird, namentlich auch bei der zu erwartenden Bearbeitung eines gemeinsamen Obligationenrechtes sür den Norddeutschen Bund, die einheitliche Gesetz gebung in, für den Buchhandel segensreicher Weise herbeizuführen. Jedem Mitgliede des Börsenvercins wird auch von der Petsch'schen Arbeit nach der Messe ein Ercmplar zur Verfügung stehe». Nachdem sich herausgestellt hat, daß die im §. li. des Börscnstatutes vorgeschriebeue Mitgliederrolle, schon vom Beginn des Börsenvercins an, nicht in der Weise geführt worden ist, daß dieselbe ihrem eigentlichen Zweck entspricht, hat der Vorstand die An fertigung einer vollständig neuen Rolle veranlaßt, durch welche der Bestimmung des Statutes genügt wird. Ich hoffe, daß die überaus mühsame Arbeit bis zur nächsten Ostcrmesse fertig sein nnd dann der geehrten Versammlung vorgclcgt werden kann. Das Nachdrucksgesetz für den Norddeutschen Bund hat nun vor wenigen Tagen die zweite Lesung im Reichstage pajsirt. Der Entwurf, welchen der Bundesrath bei Beginn der diesjährigen Reichstagssession vorgelegt hatte, berücksichtigt in wesentlichen Punkten die Arbeit des Buchhandels, die in den Protokollen über die vom Börsenvorstande veranlaßte Berathung im Januar vorigen Jahres niedergclegt ist. Ehe der Entwurf an den Reichstag gelangte, hatte er im Bundesrathc selbst noch verschiedene Stadien zu durch laufen; der Vorstand war denselben mit ganzem Ernste gefolgt. Unterstützt durch das Gutachten der Leipziger Handelskammer und besonders veranlaßt von der Leipziger Deputation, hat der Börsenvorstaud in Anschluß an die Eingabe der letzteren an das königlich sächsische Ministerium des Innern die erbetene Vermittelung des Herrn Ministers zu einer Aenderung der Bestimmung in Anspruch genommen, durch welche die Führung der in dem Entwürfe un geordneten Eintragsrolle in Berlin bestimmt wurde; es schien uns von den Verhältnissen des deutschen Buchhandels durchaus ge boten, daß die Eintragsrolle des Norddeutschen Bundes in Leipzig geführt werde. Den hierfür auch noch an anderer Stelle geltend gemachten Gründen ist denn auch Rechnung getragen nnd als dcrOrt, wo die Eintragsrolle zu führen ist, Leipzig bestimmt worden. Wenn nun sich auch noch gegen andere einzelne Bestimmungen des vorgelcgtcn Entwurfes manche Bedenken erhoben, so erschien die Vorlage doch im Allgemeinen allen mit der Literatur und dem Buchhandel verbundeuenKreiscn als ein Gesetz, durch welches sowohl die Culturinteressen des Volkes, als auch die Interessen der Schriftsteller und die Verkehrsintcressen dcrBuchhändler die richtige Berücksichtigung finden würden. Mit Zuversicht sah auch der Buchhandel der Berathung nnd Annahme des Gesetzes im Reichstage, wenn auch mit einzelnen Abänderungen, entgegen. Um so befremdender überraschten daher die Angriffe, welche gleich bei der ersten Lesung im Reichstage am 21. Februar gegen das Grundprinzip des Gesetzes erfolgten und welche vornehmlich sich gegen die in allen deutschen Gesetzen angeordnetc Dauer der Schutzfrist richteten. Diese Angriffe erschienen um so unerwarteter, als bis dahin von keiner Seite gegen die Dauer dpr Schutzfrist, die nach den Ansichten aller mit dem Gegenstände vertrauten Männer sich nur bewährt hat, irgend ein Bedenken laut geworden war. Da diese Angriffe im Reichstage selbst nicht eine sofortige entschiedene Zurückweisung erfuhren, mußte die Befürchtung allge mein werden, daß das Gesetz durch den von Einzelnen irregeleiteten Reichstag so wesentliche Schädigungen erfahren möchte, daß ein Zurnckzichen desselben wünschenswerth erschien. Mit seltener Einstimmigkeit erhob sich aber sehr bald die öffentliche Stimme gegen jene Versuche, die Schutzfrist zu kürzen; sie fand ihren Ausdruck in den Erklärungen hervorragender Männer der Literatur, in den entschie densten Mißbilligungen fast der ganzen deutschen Presse, nicht minder in der fast einstimmigen Verurtheilung aus den Kreisen des Buch handels. Der Börsenvorstaud hat es sich in ganz besonderer Weise angelegen sei» lassen, sowohl durch unser Organ die Acußcrungcn erfahrener Männer über jene, für den Buchhandel ernsteste Frage zu verbreiten, alS auch in demselben alle über den Gegenstand erfolgten Veröffentlichungen zu sammeln. Wir waren eifrig bemüht, aller Orten die öffentliche Meinung über die der deutschen Literatur drohende Gefahr zu helchrcu. Besonders haben wir cs uns angelegen sein lassen, in den maßgebenden Kreisen die Folgen klar zu legen, welche aus der Nichtübereinstimmung der Schutzfristen in den Staaten des Norddeutschen Bundes mit den in den süddeutschen Staaten geltenden, nothwendig erwachsen müßten. Bei der am 24. und 26. März erfolgten zweiten Lesung des Gesetzes wurden denn auch im Reichstage selbst die bei der ersten Berathung gegen die Grundprinzipien des Entwurfes gerichteten Angriffe entschieden bekämpft und zurückgewiesen; besonders den klaren und gründlichen Ausführungen des Abgeordneten Di. Stephani, wie den lebhaften Bemühungen des Vertreters des Bundcs- rathes, Or. Dambach, haben wir es mit zu danken, daß der Reichstag zunächst den prinzipiellen Paragraphen des Gesetzes und damit der für die ganze deutsche Literatur gleichmäßig geltenden Schutzfrist mit großer Majorität zustimmtc, während die weiteren Paragraphen der Vorlage nochmals einer vom Reichstage gewählten Commission überwiesen wurden. Der Bericht dieser Commission, welcher in allem Wesentlichen der Vorlage zustimmt und nur einzelne Aenderungen und Ver- / besserungen des Entwurfs verschlägt, gibt Zcugniß von der großen Sachkenntniß, Gründlichkeit und Schärfe, mit welcher die Mitglieder X / derCommission den so schwierigen Gegenstand durchdrungen und erschöpft haben, und die ebenso geistvollen als sachgemäßen Ausführungen X, in dem Berichte werden noch für eine spätere Gesetzgebung über das literarische Eigenthum ein sehr werthvolles Material bilden. Der 'X Reichstag hat nun in voriger Woche in dreitägiger Berathung den Entwurf zumeist nach den Vorschlägen derCommission erledigt, — dabei freilich den die Werke der bildenden Kunst behandelnden Theil zunächst abgelehnt und eine besondere Vorlage hierüber beantragt. Wenn wir dies auch um des ganzen Gesetzes willen, in welches die daraus verbannte Materie durchaus gehört, beklagen müssen, so dürfen wir als die Frucht einer schweren und mühevollen Arbeit der gesetzgebenden Gewalten sowohl als des Buchhandels, Wie des ganzen Kreises der der Literatur und den Künsten ergebenen Männer, am 1. Januar 1871 jnuu die Jukrafttretung des gemein samen Nachdrucksgesetzcs für den Norddeutschen Bund gewärtigen. Die nicht zu diesem gehörenden deutschen Lander werden sicher nicht zögern, dem für die gcsammtc deutsche Literatur berechneten Gesetze beizutreten. - Das Gesetz über den Schutz der Photographie ist vom Reichstage zunäckfft abgelehnt und eine neue Vorlage beantragt. Ich habe in dem vorigen Jahresberichte darauf hiugewiesen, daß nach Jukrafttretung des gemeinsamen literarischen Gesetzes für den Norddeutschen Bund die zwischen den einzelnen deutschen Ländern mit fremden Staaten abgeschlossenen internationalen Verträge einem gemeinsamen Vertrage, zunächst des Norddeutschen Bundes, zu weichen haben werden. Die französische Negierung nun ist mit der Anbahnung eines solche» schneller vorgegangen, als zu erwarten stand. Die Eile, mit der dies geschah, und die kurze.
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