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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1870
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- Erscheinungsdatum
- 27.05.1870
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- Deutsch
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1778 Nichtamtlicher Theil. .1! N9, 27. Mar was dcm dculschc» Rechte bisher völlig fremd ist. Sic haben es in dem Strafgesetzbuch adoptirl bei der Verleumdung; aber da liegt die Sache eben anders. Der Verleumdete kann nie sagen; so und so viel Schaden habe ich durch die Verleumdung erlitten und darum ist cS ganz gut, wenn ihm das Mittel gegeben wird, eine Privatgeldbußc fordern zu können. Hier handelt es sich aber um eine ganz einfache Vcrmögcnsbeschädigung, um eine Scha- dcnsklage, die »«gestellt wird; ebenso gut, wie wenn mir Jemand einen Tisch zerschlägt oder einen Stuhl zerbricht. Eine solche Schadensklage wird im Civilvcrsahrcn angcstellt, sie ist im Civilverfahren durchfcchtbar. Ich räume ein, dal! im Allgemeinen die SchadenSklagc manchmal schwer zu be gründen ist, aber gerade für de» Nachdrucksprozeß findet das keine Anwen dung; gerade für den Nachdrucksprozeß haben schon die bisherigen deutschen Gesetzgebungen ein Mittel gefunden um die SchadenSklagc einfach zu ge stalten, indem sie eben sagen: der Richter erkennt nach freiem Ermessen nach Anhörung der Sachverständigen auf den Werth einer Zahl von Exemplaren des nachgedrucktcn Werkes, die ungefähr der Zahl entspricht, welche der Originalverlcger abgesctzt haben würde, wenn der Nachdruck nicht in die Welt gekommen wäre. Meine Herren, ich bi» mit dieser Materie 13 Jahre lang beschäftigt, ich habe täglich, möchte ich sagen, derartige Nachdrucksprozcsse zu behandeln gehabt, und ich kann Sic versichern, daß die EntschädigungSklagc in Nachdruckssachen eine außerordentlich einfache ist; sie reducirl sich einfach auf ein arlutrium ex lruno et seeiuo der Sachverständigen, und das hat bisher noch nie fehlgcschlagen. Ich glaube, cs liegt kein Grund vor, ein ganz neues Prinzip hier einzuführen. Ich bemerke, daß keine einzige deut sche Gesetzgebung die Geldbuße in dcm Sinne des Herrn Abgeordneten Lasker kennt, und daß in England, wo man die Geldbuße hat, sie eine ganz andere Tendenz verfolgt; sie steht nämlich da an der Stelle der öffent liche» Strafe, aber auch in England nicht au der Stelle der Entschädigung. Meine Herren, daö bisherige System hat sich bewährt in Deutschland seit 32 Jahren; ein Grund, daran zu rütteln, liegt nicht vor. Ich bitte Sie, lassen Sic cS beim Entwurf. Präsident: Der Abgeordnete I)r. Endcmann hat das Wort. Abgeordneter I>>. Endcmann: Meine Herren, der erste Theil dcö Antrages, der Ihne» von dem Herrn Präsidenten vorgelesen worden ist, bezweckt die Untersuchung, ob überhaupt bei dcm Nachdruck eine strafrecht liche Verfolgung angemessen sei. Ich muß diese Frage hier zur Sprache bringen; ich glaube, ich stehe unter den Juristen nicht allein, wenn ich be haune, man muß bei sorgfältiger Erwägung zu den, Resultate kommen: besonderer strafrechtlicher Bestimmungen über den Nachdruck bedarf es über haupt nicht. Meine Herren, ich bi» nicht der Meinung, daß der Nachdruck überhaupt gar nicht, in gar keinem Falle, bestraft werden könnte; ich glaube aber, die gewöhnlichen Rubriken des Strafrechts, Betrug, boshafte Ver- mögcnsbcschädigung, reichen vollständig auö, um diejenigen Fälle des Nach drucks zu treffen, die in der Thal einer Strafe bedürfen. Im Ucbrigen Halle ich an dem Prinzip fest: daö Strafrecht hat einen subsidiären Cha- rakier; ich kan» keine strafrechtlichen Bestimmungen erlassen, wenn nicht die dringendste Nothwcndigkcit und das Interesse deü gcjammten Staates, das Interesse Aller, mich dazu nölhigt, ein Strafgesetz aufzustellen. Nun frage ich mich hier im vorliegenden Falle: wo liegt denn das Interesse, welches nölhigcn sollte, den Nachdrucke,' mit einer öffentliche» Strafe zu verfolgen? Wer leidet durch den Nachdruck? Etwa der ganze Staat? Das wollen Sic doch nicht behaupten! Oder etwa alle Staatsbürger? Sic haben zur Ge nüge auSführcn hören, daß ein großer Theil der Staatsangehörigen vielleicht ganz andere Interessen hat, als daß überhaupt auch nur ein civilrcchtlichcs Verbot des Nachdrucks erlassen werdet! sollte. — Ich meine, Sie mögen den Nachdruck betrachte» wie Sic wollen, die wahre und genügsame Sühne »ach den Prinzipien der Gerechtigkeit liegt an sich darin, daß der Nachdrucker Denjenigen zu entschädigen hat, welcher durch seine Handlungen Nachthcil erleidet; weiter aber kann die Sühne unmöglich gehen. Wenn Sie daneben eine öfsentliche Strafe setzen, wenn Sic den Nachdrucker zwingen wollen, noch hundert Thaler, ein paar Hunden Thaler oder tausend Thaler in die Casse des FiöcuS zu zahlen, — meine Herren, erwägen Sie doch einmal: in welchem Verhältnis; steht das zu dcm sogenannten Vergehen, zu der Handlung des Nachdrucks? warum muß dcm Staate eine Geldstrafe Zu wachsen? warum muß als Ersatz dieser Geldstrafe der Nachdrucker in das öfsentliche Gcfängniß oder in Haft gebracht werden? — Ich fürchte sehr, daß man auf diese strafrechtliche Verfolgung darum gekommen ist, weil man den Begriff des literarischen EigcnthumS gcfunoen hat. Die Erfahrung ist mir hundcrtsach in der Gesetzgebung entgegen getreten; man findet einen Begriff, einen Ausdruck und weil der Ausdruck da ist, so glaubt man, es feien alle Conscqueuzen gerechtfertigt, die sich aus diesem Namen ziehen lassen. Man folgert also hier einen Eingriff in das Eigcnthum, gleich wie bei Diebstahl, Unterschlagung und ähnlichen Dingen. Das ist aber voll kommen ungerechtfertigt. Die moderne Gesetzgebung — die ältere Gesetzgebung kannte ja der gleichen überhaupt nicht — hat den Begriff des Urheberrechts geschaffen; ich will das anerkennen. Worin besteht dieses Urheberrecht? ES ist ein gesetz licher Schutz Desjenigen, der das Urheberrecht hat, gegen Mißbrauch oder Eingriff von Seiten Anderer, Unberechtigter, und das führt doch zunächst in der Thal nur zu einer civilrechtlichcn Ausgleichung und nicht zur An drohung öffentlicher Strafe. Was sind nun für Gegenargumente gegen diese Anschauung? Meine Herren, ich koste nicht, daß ich wieder einfach auf die bestehenden Gesetze hingcwiescn werde; wenn wir nichts machen wollen, als bestehende Gesetze sanctioniren, wenn wir an den bestehenden Gesetzen keine Kritik üben wollen, wenn der ganze Beweis für andere Behauptungen immer nur der sein soll: daS hat so und so viele Jahre lang bestanden, hat sich dreißig Jahre lang bewährt, es ist also eine hinlängliche Verjährung dafür da, dann können wir die Hände lieber in de» Schoß legen, dann lohnt es sich nicht, ein neues Gesetz aufznstcllen, daS meiner Ansicht nach immer einen wesentlichen Fortschritt rcpräsenliren sollte. Das einzige sachliche Argument, welches mir bei verschiedenen Unter haltungen über diesen Gegenstand entgegen getreten ist, ist das, daß die bloße Civilcntschcidigung unzureichend sei, um den Autor gegen die Hand lung des Nachdrucks zu sichern. Warum nutzlos? Zum Theil ans dem Grunde, welchen der Herr Abgeordnete Lasker in seiner Auseinandersetzung schon angedcutet hat, weil bisher die Erlangung einer Civilcntschcidigung vielfach außerordentlich schwierig war. DaS ist sicher ein Grund, vielleicht sogar der Hauptgrund gewesen, warum man nach dem Auskunftsmittel der strafrechtlichen Verfolgung gegriffen hat. Die strafrechtliche Verfolgung ist viel leichter als die civilrcchtliche. Vor allem war nach dcm bisherigen Zu stande im Strafverfahren der Beweis außerordentlich viel leichter zu führen. Indessen muß dagegen, wie auch schon der Herr Abgeordnete Lasker gethan, aus die Reform der Civilgcsetzgcbung hingewicsen werden. Wenn cS dahin kommt — und ich hoffe, es wird in kurzer Zeit allgemcinhin dazu kommen — daß die Entschädigung nach freier Ucbcrzcugung zugemcssen wird, wenn Sie sogar in dem vorliegenden Gesetz die Eivilverfolgung gehörig erleichtern, so können Sie in demselben Maße die strafrechtliche Verfolgung ersparen. Man sagt ferner, was soll daraus werden, wenn nun der Nachdrucker nichts hat, wenn er kein Geld bezahlen kann, wenn er keine Entschädigung leisten kann? Meine Herren, dieses Argument kann ich in der Thal kaum scheinlich nennen; denn cS schießt offenbar weit über das Ziel hinaus. Wenn das ein Grund wäre, so würde ja daraus folgen, daß in allen Privatver- hällnissen, da wo ein Privatrecht verletzt ist, und der Verletzte im civil- rcchtlichcn Wege nicht zur Entscbädignng kommen kann, weil der Verklagte nichts hat, daß da dcm Verklagten noch hinten »ach irgend eine Criminal- strase drohen müsse. Das Argument kann also nichts beweisen- Meine Herren, ich habe cs für Schuldigkeit erachtet, diese Gründe bier, wo ein wichtiger Schritt der »eueren Gesetzgebung gethan werden soll, wenig stens zur Sprache zu bringen. Es muß erst einmal die ganze Basis dieser Sache gehörig untersucht werden. Da ich mich aber bcscheidc, daß mein Antrag keine gewaltige Aussicht hat, die Majorität dcö Hauses zu erlangen, so habe ich vorsorglich einen eventuellen Antrag anzuknüpfcn in dem Sinne, daß wenigstens der Begriff des fahrlässigen Nachdrucks, insofern auch dieser einer Criminalstrafe ver fallen soll, auö dem Gesetze hinweggeräumt werde. Meine Herren, wenn ich mir das Gesetz in seinen strafrechtlichen Be stimmungen ansche, so ist wohl das Urthcil nicht zu hart: Statt jener Sparsamkeit, die man in strafrechtlichen Bestimmungen, wenn man sie ein mal will, anwcnden soll, sindc ich in dcm Gesetz ein wahres Schwelgen in strafrechtlichen Bestimmungen. Da wird nicht nur der vorsätzliche Nachdruck bestraft, sondern auch der fahrlässige, da wird nicht nur der Nachdrucker be straft, sondern vorsorglich auch der Veranlasser gehörig gefaßt, dann wird dem Verbrcctcr eine Strafe angcdroht, cS wird festgesetzt, daß die Vollendung des Vergehens schon durch die Anfertigung eines Exemplars voihanden ist, cS wird die Confiscation dccrctirt in einer Weise, als ob eS sich um die Conftscation Orsinischcr Bomben handelte. Und doch, um das wenigstens beiläufig zu erwähnen, ist die Liste nicht ganz vollständig, denn ich lege den Herren die Frage vor, wo bleibt der Drucker, der mehr Exemplare druckt, als er zu drucken den Auftrag erhal ten har? Der fehlt noch» fügen sic den also in Gottes Namen auch noch hinzu. Wie steht cs denn nun, meine Herren, in strafrechtlicher Beziehung? Ist es nicht einer der ersten Grundsätze, daß im ganzen Gebiete der Ver gehen oder Verbrechen in der Regel nur der äolu8 bestraft werde, nicht aber die culpa? Sie können den Nachdruck nicht unter die Classe der Ueber- trctungen bringen wollen, die wir in dem neuen Strafgesetzbuch ausgestellt finden. Wenn Sic das Strafmaß für den Nachdruck mit dem höchsten Straf maße vergleichen, weletcs nach den, Strafgcsetzbuche bei Vergehungen mög lich ist, so werden Sic finden, daß die Strafandrohung des Nachdrucks den Rahmen der Uebertretung weit übersteigt. Wiederum ist mir in Unterhal tungen über den Gegenstand das Argument entgegen gehalten worden: man wird doch bei dcm Nachdruck sicherlich dasselbe thun wollen, was man bei dem Jagd- und Fischereivergchen uno dergleichen thut. Ich will das Pas sende dieses Gleichnisses dahin gestellt sein lassen, soviel aber weiß ich, daß die Bestrafung der Jage- und Fischcrcivcrgehcn, die allerdings bestraft wer-
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