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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1870
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- Deutsch
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ZS 119, 27. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1777 dic beiden Paragraphen für angenommen — und konime auf 8- 1b., auf den sich von gedruckten Anträgen die der Abgeordneten Laster und Ur. Bähr, von handschriftlichen die des Abgeordneten vr. Endemann beziehe», die ich jetzt verlesen will. Der Abgeordnete llr. Endcmann schlägt vor: den 8. 18. so zu fassen: „Wer eine» Nachdruck (88. 4. ss.) in der Absicht, denselben inner halb oder ausserhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, ver anstaltet, ist dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zur Ent schädigung verpflichtet"; Absatz 2. zu streichen; Absatz 3. unverändert anzunchmcn; eventuell auf den oben vor- gcschlagene» Absatz 1. als Absatz 2. folgen zu lassen: „Wer wissentlich in dieser Absicht einen Nachdruck veranstaltet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Thlr., welche für den Fall der Unbcitrciblichkeit nach Maßgabe der allgemeinen Straf gesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, bestraft"; Absatz 3. unverändert. Der Abgeordnete Laster schlägt zu diesen, Paragraphen und zu 8- 2l. vor, statt der Worte „aus Fahrlässigkeit" zu setzen „unter Vernachlässigung der gewöhnlichen Vorsicht". Der Abgeordnete Laster bat das Wort. Abgeordneter Laster: Meine Herren! Ich wollte mir erlauben noch einen Antrag anzukündigcn, im zweiten Absatz hinter „entsprechende Frei heitsstrafe" zu setzen: „bis zu 6 Monaten". Ich erlaube mir diesen Antrag schriftlich zu überreichen. — Dann, meine Herren, wollte ich mir erlauben, materiell zur Begründung der Anträge das Wort zu nehmen. Drei verschiedene Anträge unterbreite ich Ihnen. Zuerst: statt des Wortes: „aus Fahrlässigkeit" zu setzen: „unter Vernachlässigung der ge wöhnlichen Vorsicht." Das, meine Herren, wird nothwcndig, wenn Sie sich die Begriffsbestimmungen der Fahrlässigkeit vergegenwärtigen, wie sic in den einzelnen Landcsgesetzcn statthaben. Der RegicrungSentwurf beab sichtigt, dic Begriffsverwirrung zu heilen durch eine Definition, nach welcher in einem späteren Paragraphen „Fahrlässigkeit" in diesem Gesetze anders desinirt werden soll, als in den einzelnen Landcsgesetzen. Sie werden aber zu den, späteren Paragraphen einen Antrag erhalte», welcher dic Entfer nung dieser Ausnahmebestimmung aus dem gegenwärtigen Gesetze Ihnen anempsebl'u wird. Ich will mich an das preußische Recht halten. Las NachdrnckSgesetz ist nämlich so eingerichtet — das ist die Eigenthümlichkeit —, daß die Handlung sowohl im Eriminalvcrsahre» wie im Civilversahreu verfolgt werden kann. Nun bedeutet aber „Fahrlässigkeit" im Criminal- vcrsabren nach preußischem Recht etwas anderes als im Civilrecht. Im Criminalrecht findet sich die natürliche Definition, während sie im Civil- rccht spitzfindig zugcschnitten ist, wonach drei verschiedene Arten der Fahr lässigkeit dargcstcllt werden, nämlich dic grobe, leichte und leichteste Fahr lässigkeit nach den bekannten Ausdrücken: eulp» lata, culpa levis und culpa levissima. Es wird also unmöglich ein Gesetzeswortlaut gefunden werden können, der für da« Strafrecht und für das Civilrecht gemeinschaft lich passen würde, wenn Sic nicht später einen Satz ausnchmcn wollen, wie dic Regierung ihn vorgcschlagen hat, daß man hier unter „Fahrlässigkeit" etwas anderes verstehen soll, als nach den gemeinen Rechten darunter ver standen wird. Aber Sie vereinfachen das Ganze, wenn Sie statt de« tech nischen Ausdrucks „Fahrlässigkeit", der auf verschiedene Civilrechle verschie dener Länder nicht paßt, daS »eh,ne», das mau unter Fahrlässigkeit versteht, d. h. also die Vernachlässigung der gewöhnlichen Vorsicht. — Dies bezieht sich ans meinen ersten Antrag. In Beziehung auf meinen zweiten Antrag bitte ich einzuschaltcu, daß dic Freiheitsstrafe 6 Monate nicht überdauern soll, und zwar auö folgendem Grunde. Im Allgemeinen paßt die Freiheitsstrafe für diese Art des Ver gehens gar nicht; cS ist ein Civildelict, welches auch im Civilwege verfolgt und gesühnt werden soll durch Entschädigung und thatsächlich auch gesühnt wird. Wer dic Verfolgung herbciführt, verlangt offenbar nur, in seinem Rechte wicdcrhcrgcstellt zu werden. Es ist aber mit Recht in den Motiven, wenn ich nicht irre, hcrvorgchoben, daß die Freiheitsstrafe nicht ganz ent behrt werden kann, weil sonst vermögenslose Leute gewissermaßen privilegirte Nachdrucker werden könnten. Ich gebe also zu, daß man in abstracto eine Freiheitsstrafe für nothwcndig halten könne; wenn Sie aber die allgemeinen Grundsätze über die Umwandlung der Freiheitsstrafe gelten lassen, so würde nach dem Strafgesetzbuch, welches Sic in zweiter Lesung beschlossen haben, eine Dauer von zwei Jahren möglich sein, — das ist dic höchste Dauer, welche für den Fall, daß Zahlung nicht möglich ist, anstatt der Geldstrafe angesetzt werden kann. Nun denke ich mir, daß man im Strafgesetzbuch, wo man es mit wirklichen criminellen Vergehen zu thun hat, eine so lange Dauer gelten lassen kann; für diesen Zweck aber, in Betreff dessen Sie selbst zugestchen, daß Sic die Freiheitsstrafe nur aufnehmen, um Ver mögenslose abzuschrecken, wird es nicht rathsam sein, die Dauer von zwei Jahren zuzulassen, sondern dem speciellcn Vergehen entsprechend muß eine Verminderung der Strafe gestattet sein. Ich bin überzeugt, daß für einen Geschäftsmann schon oic geringste Dauer der Freiheitsstrafe mindestens ebenso abschreckend ist, wie die Zahlung von Geld, welche er zu leisten hat; ich habe jedoch, um nicht zu argen Anstoß zu erregen, die Frist von 6 Monaten genommen, diese wird vollständig ausreichcn, während ich gegen dic Höhe der Geldstrafe keine Einwendungen erheben will, weil dieses Vergehen derartig ist, daß cs mit Geld gehörig und entsprechend gesühnt werden soll. Endlich habe ich noch meinen dritten Antrag zu rechtfertigen, der einem sehr dringenden Bedürfnis; abhelfen wird, sowohl in Preußen wie in den jenigen Ländern, in welchen Entschädigungsansprüche nicht leicht geltend zu mache» sind. Mein Antrag geht oahin, daß in Ucbereinstimmnng mit dem Grundsatz, wie Sie ihn im Strafgesetzbuch einmal angenommen haben, auch hier das kurze Verfahren des Gesetzes verbunden werden soll mit dem Cri- minalverfahren, daß Sic clectiv dem Verfolgenden die Vcrnrtheiluug zu einer Geldbuße gestalten mögen, welche der Strafrichter neben der Strafe und statt der Entschädigung aussprccheu kann, so daß ein Civilprozeß nicht mehr ge stattet ist, wenn auf Bußen erkannt wird. Sie geben dadurch dem Be schädigten die Wahl zwischen zwei Wegen. Wenn er einen ganz klaren An spruch hat, mag er immerhin den Civilrichter anrufen und er wird in dem Civilprozeß genau den Schaden darthun können; wenn der Beschädigte aber gezwungen ist, den Criminalrichter anzurufen, verpflichten Sie ihn nicht, daß er neben dieser Strafverfolgung auch noch den Civilrichter anrufen muß, wobei möglicherweise verschiedene Nrthcilc und Anschauungen maßgebend sein können; dic Häufung von Prozessen isi überhaupt gegen das Interesse der Bürger. Haben Sie einmal im allgemeinen Strafgewtzbuch das Prinzip an erkannt, daß für Beschädigungen auch das summarische Verfahren in Be ziehung auf dic Höhe der Entschädigung eingcführt und Geldbuße ausge sprochen werden kann, dann thun Sie es auch hier, wo ohnehin die Fest stellung der Entschädigung außerordentlich schwer ist. Hoffentlich werden wir in einiger Zeit zu einem Civilprozeß kommen, in welchem die Schäden« - klagen erleichtert werden; gegenwärtig pflegen die SchädenSklagen sowohl in Sachsen wie in Preußen beinahe zu den Unmöglichkeiten zu gehören, d. h. man kann eine Klage anstellen, aber ob man den Prozeß gewinnt, ist äußerst schwierig. Ich gebe zu, daß in den 88. 19. und 20. in Beziehung auf dic Höhe der Entschädigung Manches abgeholfen ist, aber immer noch nicht in Beziehung auf den Beweis, noch in anderer Beziehung. Ich er kenne an, daß der Entwurf die Absicht bat, im Civilprozeß einige Milderung für SchädenSklagen ciuznführen, ratksamer aber scheint mir, wenn nach Wahl des Klägers er neben dem Verfolgungsantragc einen Antrag aus summarisches Verfahren wegen Feststellung einer Buße stellen kann; er bat Hann nicht nöthig, nach dem Criminalprvzeß einen Civilprozeß anzustellen. Präsident: Der Herr Bundescommissar Geheimer Rath Ur. Dambacd hat das Wort. Bundescommissar Geheimer Oberpostrath llr. Da mb ach: Ich erlaube mir die diesseitige Stellung den Anträgen des Herrn Abgeordneten LaSker gegenüber in wenigen Worten darzulcgen. , Was den Antrag in Beziehung auf die Freiheitsstrafe betrifft, daß die selbe nicht über sechs Monate hinausgchen soll, so bin ich damit einver standen. Was den zweiten Antrag anbetrifft, anstatt des Wortes „Fahrlässigkeit" zu setzen: „Wer dic gehörige Vorsicht außer Acht gelassen hat," so glaube ich in der That nicht, daß ein Grnnd vorliegt, von der Terminologie des Gesetzentwurfs abzuwcichen. Materiell kommt das, was der Herr Abgeord nete will, mit dem überein, was der Gesetzentwurf vorschlägt; es ist eben nur, möchte ich sagen, eine andere Terminologie. Der Grund, den der Herr Abgeordnete für seinen Antrag hat, ist eben der, die verschiedenen Grade und die verschiedenen Definitionen der Culpa, wie sie sich möglicher weise in den einzelnen Landesgesctzcn finde», zu beseitigen. Aber, meine Herren, mit der Terminologie des Herrn Abgeordneten Lasker bringen wiL wieder eine ganz neue Terminologie in das Recht. Im ganzen Civilrecht aller norddeutschen Länder haben Sie die ganz scharf ausgeprägte Termino logie: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Zufall. Jeder Rchter weiß, was er unter Fahrlässigkeit zu verstehen hat, es ist dem Richter das tägliche Brot. Und nun frage ich, liegt denn ein Grund vor, von dieser Terminologie abzu- gchen? Ich glaube, das ist nicht der Fall. Ich wiederhole, im ganzen Strafgesetzbuch findet sich dieser Ansdruck; kein deutscher Strafrichter ist im Zweifel, was er darunter zu verstehen hat. Dic verschiedenen Grade der Schuld, die zu Zweifeln Anlaß geben könnten, werden eben beseitigt durch einen der folgenden Paragraphen des Entwurfs", und der Richter wird also in jedem Falle zu prüfen haben: liegt im concrcten Falle eine Fahrlässigkeit vor oder nicht? Ich möchte Sie also bitten: lassen Sie eS in dieser Be ziehung bei dem Entwurf. Was den dritten Antrag betrifft mit der Geldbuße, so möchte ich mich auch dagegen verwahren und die Herren bitten, wenn cS ja auch kein Car dinalpunkt des Gesetzes ist, es doch auch hier bei dem Entwurf zu lasse». Die Geldbuße, meine Herren, in dem vorgeschlagenen Sinne, ist etwas.
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