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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1870
- Sprache
- Deutsch
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118, 2 5. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1761 Folgt IM. e: c) wenn der Urheber sich das Recht der Uebcrsetzung auf dem Titel blatt? oder an der Spitze der ersten Ausgabe des Werkes Vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der vorbchal- tcnc» Ueberfctzuug »ach dem Erscheinen des Originalwcrks binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwcrk erschienen ist, wird hierbei nicht mitgercchnct. Ich bitte diejenigen Herren aufzustchen, die so beschließen wollen. (Geschieht.) Ebenfalls die Majorität. Ich frage, ob eine Abstimmung verlangt wird in Ansehung der Absätze 2,, 3, und 4,, in Belrcss deren die Commission mit der Regierungsvorlage überciustimmt. (Nein I) Ich erkläre die drei Absätze für angenommen. Wird eine Abstimmung verlangt über die beiden SchlußalincaS? ( Nein!) Und also wohl über die ganzen Paragraphen 6. und 15. auch nicht. (Nein I) Wir gehen zu 8. 7. über, auf den sich ein handschriftlicher Antrag des Abgeordneten von Hennig bezieht: an Stelle de« Wortes „öffentlichen" zu setzen „veröffentlichten"; der Antrag des Abgeordneten ftr. Oetker, der Antrag des Abgeordneten ftr. Bähr und der Antrag des Abgeordneten Dnncker. Der des .Abgeordneten Grafen Kanitz ist zurückgezogcn. Ich eröffne die DiScussion über 8- 7- und gebe dem Abgeordneten Hennig das Wort. Abgeordneter von Hennig: Meine Herren! Ich habe den Antrag, den ich cingcbracht babc, nur deshalb cingcbracht, weil sich Zweifel darüber erhoben, ob nicht unter den öffentlichen Actcnstückcn Schriftstücke zu ver stehen sein könnten, die doch unter Umständen darunter verstanden werden, insbesondere Hirtenbriefe der Bischöfe. Man kann diese unmöglich „öffent liche" Aktenstücke nennen, wohl aber „veröffentlichte" Aktenstücke. Das ist der einzige Grund, weshalb ich den Antrag cingcbracht habe. Präsident: Der Herr BnndcScommissar, Geheimer Ober-Postrath Itr. Dambach, hat das Wort. BundeScommissar, Geheimer Obcr-Postrath ftr. Dambach: Ich möchte darauf Folgendes erwidern: Was die Hinenbricfc betrifft, so ist das ein Punkt, der wiederholt bereits in der Praxis der Sachvcrständigenvcreine vorgckommen ist, und ich kann constatircn, daß die Hirtenbriefe frei gegeben sind, sie fallen unter den Begriff der amtlichen Erlasse. Ich möchte aber die Herren bitten, das Wort „veröffentlicht" nicht anzunchmcn; denn mit diesem Worte kommen wir dahin, daß wir den Abdruck aller noch nicht pudlicirten Aktenstücke als Nachdruck erklären, und wir würden damit in der freien Benutzung solcher Sachen eine sehr große Restriktion hcrbei- führcn. ES soll doch offenbar gestattet sein, ein Protokoll, auch wenn es noch nicht gedruckt ist, wenn cS uöthig erscheint, in einer Zeitung zu publi- circn. Sobald der Antrag des Herr» Abgeordneten von Hennig angenom men wird, würde das nicht mehr zulässig sein, denn ein solches Protokoll ist ja noch nicht veröffentlicht; ich glaube also, wir kommen viel weiter mit dem Worte „öffentlich", als mit dem Worte „veröffentlicht". Präsident: Der Abgeordnete Laöker hat eben den Vorschlag gemacht, in Int. I> des 8- 7. die Worte: vorausgesetzt, daß die Quelle angegeben ist, zu streiche». Der Abgeordnete Duncker hat das Wort. Abgeordneter Duncker: Meine Herren, in dem CommissionSbericht finden Sic schon angcdcntct, daß es in der Commission die Absicht gewesen sei, die verschiedenen Fälle, die in diesem Paragraphen aufgezählt werden, unter einen gemeinsamen Gedanken zu bringen, damit der Richter in einem gegebenen Falle entscheiden kann, ob ein Nachdruck vorliege oder nicht. Die Mehrzahl der Commission ist der Ansicht gewesen, daß cS nicht gelungen sei, einen solchen wirklich präciscn Ausdruck für alle diese Fälle zu schaffen. Trotzdem glaube ich, daß der Weg, den die Regierungsvorlage und darnach die Commission bcschrittcn hat, hier nun alle die einzelnen Fälle aufzuzäh len, wo Nachdruck vorliegt, oder wo es sich um eine erlaubte Reproduktion handelt, doch nicht empfehlenswert!) ist, und ich habe daher nochmals im Plenum des Reichstags den Versuch machen wollen, an Stelle der einzelnen Aufführung eine Gcdankencrklärung zu geben, die die Ausnahme spccisiciren soll, wo von einem strafbaren Nachdruck nicht die Rede ist. Das habe ich in meinem Anträge zu dem vorliegenden Paragraphen in der Form gcthan, daß ich einmal sagen will: „DaS wörtliche Anführcn einzelner Stellen cincö bereits ver öffentlichten Werkes, sowie der Abdruck von einzelnen oder mehre ren Aussätzen, Gedichten, Vorträgen, Reden n. s. w. in einem größeren Ganzen, sobald dies selbst ein cigenthümlichcs Schrift werk bildet, das nicht lediglich oder vorzugsweise durch bloß me chanische Vervielfältigung herzustcllcn war," ist gestattet. Meine Herren, sowie Sic nicht einen solchen allgemeinen Gedanken, was als erlaubte Vervielfältigung anzusehcn ist, anSsprcchcn, so werden Sie sehr leicht in den Fall kommen, daß bei dem Aufzählcn doch das eine oder andere entweder vergessen wird oder durch besondere Sympathien oder Anti pathien hcrausgebracht wird, und daß dadurch die freie Bewegung in der Literatur im weitern Umfange geschädigt wird, als man im Augenblick übersehe» kann. Jedenfalls möchte ich bitten, die Bestimmung nicht so zu lassen, wie sie die Commission vorgcschlagen hat, denn sic geht in der stren gen Anwendung der Nachdrucksbestimmung noch über die ursprüngliche Regierungsvorlage hinaus. Sie weiden das finden, sobald Sie die 8z- 6. und 7. der Regierung«- und Commissionsvorlage vergleichen, wie sie auf Seite 37 verzeichnet sind. Denn während die Regierungsvorlage noch das Aufnehmcn kleiner Aussätze, Gedichte u. s. w. in Schriftwerken gestaltet, die einen eigcnthümlichcn literarischen oder künstlerischen Zweck verfolgen, so hat die CommissionSvorlagc von diesen speciellcn Tendenzen nichts, die Commissionsvorlage will die Reproduktion von Aufsätzen und einzelnen Gedichten nur gestatten in Sammlungen, die zum Kirchen-, Schul- und Untcrrichtsgcbrauch bestimmt sind. Jede andere auSwählende, sichtende und erläuternde Thätigkcit, wie sic in der neuesten Zeit vielfach für einzelne Zwecke verwendet wird, wie sie namentlich angewcndet wird, und ich glaube zum Nutzen unserer Nationallitcratur, um den wesentlichsten Inhalt.der besten Stücke unserer Literatur dem allgemeinen Vcrständniß näher zu bringen, sowohl durch die Wohlfeilheit der hergestclltcn Ausgaben, als durch die etwaigen erläuternden Anmerkungen oder die chronologische Reihenfolge oder die Reihenfolge nach andern Gesichtspunkten, — alle derartigen Samm lungen würden, wenn Sie die CommissionSvorlagc annehmcn, künftig ein fach verboten sein. Im Interesse also der freien Bewegung möchte ich Sie bitten, jedenfalls nicht die Commissionsvorlage anznnchmen, sondern sich womöglich meinem Amendement in diesem Punkte anzuschlicßcn. Ich will ja damit auch nicht, daß die rein mechanische Compilation sreigcgebcn werde, aber ich will cS in dem einzelnen Falle der Entscheidung durch den Richter oder durch Sachverständige anheim stellen, ob in einem solchen Falle nur eine mechanische Compilation, nur eine wahrhafte Plünderung einzelner Schriftsteller stattgcfnnden hat, oder ob nicht vielmehr eine selbständig sich tende Thätigkcit dergestalt stattgcfundcn hat, daß das nun vorliegende Schriftwerk, wennschon es kein eigenes Product des Herausgebers enthält, sondern nur als Sammelwerk erscheint, dennoch den Charakter eines cigen- tliümlichcn Schriftwerks und nicht den eines bloßen Plagiats oder gar des Nachdruckes hat. In diesem Falle glaube ich, wird ihm durch Annahme meines Amende ments die nöthigc Freiheit gewährt. Ich hätte also eigentlich mit diesem Amendement den ganzen Paragraphen erledigen können, wenn nicht doch in Bezug auf die periodische Presse Zweifel entstehen könnten. Meine ur sprüngliche Ansicht war nämlich, daß eine einzelne Zcitungsuummcr auch als ein cigenthümlichcs Schriftwerk zu betrachten und daher auch nach den Bestimmungen, wie ich sic in diesem Amendement gestellt habe, zu bcur- theilcn sein würde: indessen cs ist mir sowohl aus der Commission als auch namentlich von dem Herrn BundeScommissar der Cinwand entgegcn- gehaltcn worden, daß in ocn bis jetzt ergangenen Erkenntnissen vielfach entschieden sei, daß man eine einzelne ZeitungSnnmmer nie als eigenthüm- lichcS Schriftwerk betrachtet habe, und aus diesem Grunde wird also durch mein Amendement in seinem ersten Theilc allerdings die Frage in Betreff der Zeitschriften nicht erschöpft. Deshalb habe ich unter b auch die Frage in Bezug auf die Zeitschriften zu regeln versucht, und ich bitte Sie vor allen Dingen zwei Druckfehler zu verbessern. Unter I, muß es heißen: „Der Abdruck von einzelnen Artikeln aus Zeitschriften und andern öffent lichen Blättern, soweit die entlehnten Artikel nicht unter sich ein selbständig zusammenhängendes Ganzes bilden." In dieser Beziehung hat ja die Commission Ihnen vorgeschlagen, daß einzelne Artikel aus Zeitungen auch abgcdruckt werden können. Aber einmal setzt die Commission als Beding ung, daß die Quelle genannt ist. Darin bin ich also mit dem Abgeord neten Laskcr — er war es ja, glaube ich — vollständig einverstanden, daß wenigstens diese Beschränkung gestrichen wird, denn, meine Herren, es ist ja allerdings wahr und in der Presse anerkannt, daß cS unwürdig ist, sich gegenseitig gute oder schlechte Nachrichten, wie nun die Würfel fallen, ab zudrucken, ohne die ursprüngliche Zeitung, die die Nachricht gebracht hat, zu nennen. Aber, meine Herren, daß diese Praxis mehr und mehr allgemeiner wird, dies ist eine Sache des öffentlichen Anstands und nicht, wie ich glaube, eine Sache, die durch Gesetz zu vgcln ist. Ich habe außerdem heute noch vernommen, daß gerade die Bctheiligten sehr ernsthaft dabei sind, diese Praxis im Wege der Selbsthilfe durch Selbstcontrole cinzuführen, und daß sie, die Journalisten, sämmtlich ihrerseits auf eine Regelung dieser Frage im Wege der Gesetzgebung sehr gerne verzichten. Ich bitte Sie also jedenfalls diese Beschränkung hinwcgzulassen. Außerdem aber ziehen meine
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