Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700525
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005255
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700525
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-05
- Tag1870-05-25
- Monat1870-05
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
118, 25. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1759 also sehr wohl der Fall Vorkommen, daß von der entgegengesetzten Partei, welche kein Interesse an einer solchen Veröffentlichung hat, wegen der Ver öffentlichung mit der Nachdrucksklagc vorgegangen wird, und deshalb, um da« zu vermeiden, bitte ich, das Wort „selbständige" cinzuschalien. Denn, meine Herren, das wird, wie es auch in der Ordnung ist, immer strafrechtlich verpönt sein, wenn Jemand es niitcrnchmcn sollte, den öffentlich gehaltenen Vortrag eines Dritten in eigener, selbständiger Horm und in eigenem vcrmögeiiSrcchtlichcm Interesse zu veröffentlichen. Das soll nicht sein; dagegen must der ursprüngliche Autor geschützt sein. Ich glaube aber, dast dieser berechtigte Schutz an dieser Stelle zu weit ausgedehnt ist, Präsident: Der Abgeordnete von Hennig hat das Wort, Abgeordneter von Hennig: Ich wollte mir nur die geschäftSordnungs- mLstigc Frage erlauben, dast ich cs doch für richtig halten würde, wenn die Abstimmung hierüber vertagt würde bis zum 15.; cs bezieht sich nämlich ein Antrag des Herrn Abgeordneten ltr, Oetker, auch unter Nr. 6 ES ist ein Jrrihum von mir, ich verzichte, Präsident: Der Herr Abgeordnete meint, dast die 88- 6, und 15. zusammengefaßl werden müssen — darüber habe auch ich keinen Zweifel. Der Abgeordnete »r, Endcina»» hat das Wort, Abgeordneter »r. Eudemann: Ich möchte den Herrn Präsidenten nur um Auskunft bitten, ob ich vorauSsetzcn darf, dast über die einzelnen Po sitionen einzeln abgestimmt werden wird. Ich würde dann in der Lage sein, gegen o und <1 stimme» zu müssen, da ich diese Materie unmöglich mit der Materie des Nachdrucks in einen Topf werfen kann. Die Absätze h und e behandeln den Fall, dast der Verleger dem VerlagSvcrtragc zuwider mehr Ercmplarc, als ihm von dem Autor bewilligt sind, druckt, oder eine neue Auflage veranstaltet, ohne dast er sich vorher der Genehmigung des Autors versichert hat. Das ist nach meinem juristischen Daimhaltcu Bruch des Vcr- lagsvertragS, von dem man sonst doch trotz mehrfachen Verlangens in dieses Gesetz nichts hat aufnchmcn wollen, und spielt lediglich in dem inneren Verhältnisse zwischen dem Autor und dem Verleger, nicht aber in dem äußeren Verhältnisse gegen das Gesammtpublicum, welches, weil es das Recht des Autor« oder des Verlegers rcspcctircn must, sich des Nachdrucks enthalten soll. Ich glaube, diese wenigen Andeutungen werden genügen; sie führen mich eben zu dem Anträge ans getrennte Abstimmung, Präsident: Es nimmt Niemand weiter zu 8, 5. das Wort; ich schliche die TiScussion, Ter Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter Abgeordneter »>. Weh reu Pfennig: Meine Herren, ich habe dem Herrn Vorredner zu erwidern, dast auch hier der Jurist Mandrh entgegengesetzter Ansicht ist wie er. Er sagt — und ich glaube mit Recht: Da die mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerks ohne Geneh-i migung des Berechtigten Nachdruck ist, und da, wenn ein Verleger über oic berechtigten lOOO Ercmplarc z, B. ein zweites Tausend druckt — d. h, mechanisch vervielfältigt ohne Genehmigung des Berechtigten, so ist dieser Act ei» Nachdruck und dieses Raisonuement wird Nie mand widerlegen. Ich möchte mir ferner erlauben, Sir zu bitten, das Wort „selbständige", welches der Abgeordnete Dnuckcr beantragt hat, doch nicht annchmcn zu wollen. Wir batten ,n der freien Connnrssion uns anfänglich selber dafür entschieden. Allein, meine Herren, wollen Sic mich — ich gebe eine Zeit schrift heraus, die sehr gerne wissenschaftliche Vorträge, wenn sie gut sind, abdruckt; nun werden hier in der Singakademie in Berlin mitunter vor treffliche wissenschaftliche Vorträge gehalten — wollen Sic mich lcgitimiren, daß ich, statt daß ich mich a» die Vortragenden Herren wende und sie er suche, mir ihren Vortrag zum Druck zu geben — daß ich statt dessen eine» Stenographen in die Singakademie sckücke, den Vortrag wörtlich nachzeichncn und ihn nachher >n der Zeitschrift abdruckcn lasse? Ich würde cs allerdings nicht thun, weil ich mir Vorkommen würde wie eine Art Einbrecher, aber ich würde gesetzlich dazu berechtigt sein, wenn Cie dies „selbständige" an- nchmcn; denn sobald ich einen solchen Vortrag in eine Zeitschrift anfnchme, so ist ja das nicht ein selbständiger Abdruck, nicht ein Abdruck in Gestalt einer Broschüre, sondern der Abdruck wird in ei» größeres Gauzcs, nämlich in die Zeitschrift anfgcuommcn. Meine Herren, wenn Sie daS „selbständig" auch weglasjcn, so ist gleichwohl da« aussührlichstc Referat in den Zeitun gen, das Referat mit wörtlichen Anführungen, gestattet. Lassen Sie uns in der Liberalität nicht soweit gehen, daß wir auch das persönliche Verhältniß des Vortragenden, der doch über den Druck seines Vortrages selber muß bestimmen können, verletze». Präsident: Die Einlcitungswortc des Paragraphen: „Als Nachdruck ist anzusehcn" können keinen Gegenstand einer selbständigen Abstimmung bilden, ES subsumirt darunter die Vorlage der Commission: s) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffentlichten Schriftwerken (Mannscriptcn). Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung^ des Urhebers zum Abdruck. Diejenigen Herren, die, sür den Fall der Annahme des 8- 5,, zunächst -dieser Iül. s zustimmcn, bitte ich auszustehen, (Geschieht.) Die Majorität. — Bei I> erhebt sich die Frage, ob nach dem Vorschläge des Abgeordneten Duncker vor „Abdruck" eingeschaltet werden soll: „selbständige". Diejenigen Herren, oie, sür den Fall der Annahme der l.it, t>, diese Einschaltung belieben wollen, bitte ich auszustehen, (Geschieht.) Das ist die Minderheit. — Tie lut. h lautet nun so: der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhal tung gehalten sind. Ich bitte diejenigen Herren auszustehen, die dieser lüt. Ir, für den Fall der Annahme des Paragraphen, zustimmen, (Geschieht.) Die Majorität, — In o fährt die Commissionsvorlage fort: der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber ooer der Verleger Sem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet. Ich bitte diejenigen Herren auszustehen, die dieser Bit, c zustimmcn. (Geschieht.) Die Majorität des Hauses, — Enolich: ci) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens deS Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich ge stattet ist. Ich bitte diejenigen Herren auszustehen, die so beschließen wollen. (Geschieht.) Auch die Majorität. Wird noch eine Abstimmung über den ganzen Paragraphen verlangt? (Nein!) Tann erkläre ich den Paragraphen sür angenommen — und ralhe nun, die 88- 6. und 15. in der DiScussion zusammenzusasscn. (Zustimmung.) Will sich der Herr Berichterstatter zum Eingänge äußern? Berichterstatter Ageordneter l>r. Wchrenp fennig: Ich verzichte für jetzt. Präsident: Zu 8. 6. hat der Abgeordnete Laster den Antrag ge stellt: a) für den Fall der Annahme des Antrages Oetker zu 8. 15. im 8. 6. die Worte „von dem Urheber selbst" zu streichen; d) für den Fall der Ablehnung des Oetker'schen Antrages zu 8. 15. den Buchstaben st des 8. 0. zu fassen wie folgt: „Wenn von einem Werke, welches der Urheber selbst gleichzeitig in verschiedenen Sprachen bear beitet und herausgegeben hat, die Uebersetzung in eine dieser Sprachen veranstaltet wird." Ich crtheile dem Abgeordneten LaSker das Wort. Abgeordneter Lasker: Meine Herren! In dem 8- 1-, Buchstaben a, wird, wenn ein Werk in einer alten Sprache heranSgegeben ist, die Uebcr- sctzung in eine neue Sprache verboten. Meiner Meinung nach ist hier das Sprachgebiet nicht in das Auge gefaßt, sondern nur das Nationalitäten gebiet. Wenn Jemand in französischer Sprache schreibt, so ist die Ueber setzung in die deutsche Sprache gestattet; wenn dagegen Jemand in latei nischer Sprache schreibt, dann soll die Uebersetzung in die deutsche Sprache nicht gestattet sein. Den Unterschied vermag ich wirklich nicht einzusehen. Das, was die Motive darüber sagen, daß gelehrte Werke zuweilen in latei nischer Sprache geschrieben werden und man doch den Gelehrten nicht so kränken möge, daß man wider seinen Willen dasselbe Werk in deutscher Sprache wicdergcbe, mag einem gewissen Gefühl der Ehrerbietung vor der Gelehrsamkeit entsprechen, aber ein Motiv zur Gesetzgebung kann ich oarin nicht erkennen. Ich werde also den Herrn Präsidenten bitten, den Buch staben a besonders zur Abstimmmung zu bringen. Mein Antrag aber bezieht sich aus Buchstaben I>, der gleichfalls den Antrag ins Auge faßt, den der Herr Abgeordnete Oetker zu §. 15. gestellt hat. Nach 8. 15. nämlich soll das Verbot der Herausgabe von neuen Ucber- setzunge» fünf Jahre dauern im Fall des 8- 6. Ittt. o, 0. h wenn der Urheber sich die Befugniß, eine Uebersetzung zu veranstalten, Vorbehalten, eine solche Übersetzung aber in einem gewissen Zeiträume nicht veranstaltet hat. Da gegen würde, wenn die Fassung so bliebe, wie sie gegenwärtig ist, das UebersetzungSrcchl erst 30 Jahre nach dem Tode des Schriftstellers frei werden, wenn das einlrilt, was im Buchstaben b vvrgesibrieben ist. Ich habe nun in dem, meiner Meinung nach sehr auiklärenden Bericht der Commission die Gründe erwogen gefunden, weshalb man im 8- 15. nicht auch den Buchstaben h eingeschaltet hat. Es ist nämlich mit Recht von Anderen hervorgchoben worden, daß, wenn der Buchstabe I> nicht einge schaltet wird, das Recht, nach fünf Jahren eine neue Uebersetzung zu ver anstalten, gänzlich illusorisch sein würde, denn cs braucht der Autor die Uebersetzung, welche gleichzeitig mit dem Original veranstaltet wird, bloß unter seinen Schutz zu nehmen und in diesem Fall hat er 30 Jahre nach 251*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder