Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1870
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- 31.05.1870
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1832 Nichtamtlicher Thcil. 122, 31. Mai. nehmen, so wird nur gesagt sein, daß der Richter den T hatbestand ohne an positive BcwciSrcgeln gebunden zu sein, festzustellen haben wird. Das wird auSreichcn, Andererseits, meine Herren, stimmeich dem Anträge, de» zweiten Absatz zu streichen, durchaus bei. Ich halte den »weiten Absatz nicht etwa für über flüssig, sondern ich halte ihn für positiv gcsährlich und schädlich. Wenn Sie nämlich in diesem zweiten Absatz die verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit, die wir in verschiedenen Ländern haben — Sie wissen, das gemeine Recht hat eS auf zwei Grade gebracht, das preußische Recht auf drei —, aufhcben und sagen, es kommc nicht darauf an, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt, so könnte das sehr leicht dahin verstanden werden, daß auch dcrieniae Grad, den wir'im preußischen Recht culpa. levwsiina nennen, unter allen Um ständen auSreichcn müsse, uni eine Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes an- zunehmcn. Allein wir wollen die Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, ganz von den bisherigen particulären Civilgcsctzen getrennt halten, und das thun wir nur, wenn wir hier ans diese particulären Civilgesetze gar nicht regardircn, sonder» bloß bei dem Begriss der Fahrlässigkeit stehen bleiben. Der Civilrichter wird niemals in der Lage sein, ans jene particulären Rechte zurückgehen zu können, wenn wir ihm aber diese Bestimmung geben, so könnte er in den Jrrthum verfallen, die Fahrlässigkeit ebenso weit fassen zu »nüssen, als die particulären Gesetze es thnn, und das wäre gegen unsere Intention. Bice-Präsidcnt von Bennigscii: Der Herr BundeSconimissar hat das Wort. Bundcsconimissar Geheimer Ober-Postrath vr. Dambach: Ich bin mit de» Anträgen deS Herrn Abgeordneten Meyer ack a, l> und c ganz ein verstanden. WaS den zweiten Absatz des 8. 31. betrifft, so würde ich mit der Ten denz deS Herrn Abgeordneten auch vollkommen einverstanden sein, denn »vir wollen Beide genau dasselbe. Der Herr Abgeordnete Meyer sowohl, wie die Regierungsvorlage »vollen, daß der Richter frei prüft, ob Fahrlässigkeit vorlicgt oder nicht. Wenn ich aber vorhin den Herrn Abgeordneten Laskcr richtig verstanden habe, so ist er gerade der Auffassung, daß der Absatz 2 bei- bchaltcn werden muß, um den Richter von der Fessel der verschiedenen Grade der culpa zu befreien. Ich glaube, daß nur dann, wenn »vir den Ab satz 2 bcibehaltcn, der Civilrichter sage» kann: ich brauche mich an einen bestimmten Grad der culpa, nicht zu halten, ich stelle nach meiner freien Ucberzeugung fest, ob hier der Thäter überhaupt fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Wenn wir den Richter veranlassen könnten, auf die RcichS- tagLvcrhandlungen jedesmal zurückzugchcn, dann würde er allerdings wissen, was gemeint ist, auch wen» keine positive Bestimmung iin Gesetz steht; da »vir aber den Richter dazu nicht verpflichten können, so glaube ich, ist der Absatz 2 der Regierungsvorlage nicht entbehrlich. Bice-Präsidcnt von Bennigsen: Der Abgeordnete vr. Bahr hat das Wort. Abgeordneter vr. Bähr: Wenn der Herr BundcScominissar erklärt hat, er sei mit dem Anträge deS Herrn Abgeordneten Meyer seiner Tendenz nach einverstanden — ich habe wcnigstcnS so verstanden — so reducirt sich der erste Satz deö 8. 31. allerdings auf einen wesentlich andern Sinn als er in seiner Fassung zu haben schien. Ich will deöwcge» nur noch darüber sprechen, ob »vir in diesem be schränkte» Sinne und hiernach auch wohl in der Fassung des Herrn Abge ordneten Meyer den 8- 31. annchmen sollen oder nicht. Ich würde vor ziehen, den ersten Absatz ganz zu streichen, nicht deswegen, »veil ich ein Gegner des sogenannten freien BcwciSprinzipö »värc, — vielmehr erkenne ich dessen Berechtigung an — ich bin nur der Ansicht, daß man ein solches Prinzip nicht beiläufig für den einzelnen Fall cinführen soll. Ich will »anicntlich darauf Hinweisen, daß im Civilprozcß diese« Prinzip jedenfalls ge wisser Beschränkungen bedarf, »vas selbst die entschicdcnstcu Vertreter desselben anerkennen. Es wird der Urkundcnbcweis immer gewissen Regeln unter worfen bleiben, cs wird der Beweis durch Eid immer nach bestimmten Vor schriften sich richten müssen. Ich glaube, daß es Niemandem einfällt, die Grundsätze, die über den BcwciS durch Eid bestehen, durch das freie Beweiö- prinzip durchbrechen zu sollen. Deswegen bedarf dieses Prinzip, wenn es cingesuhrt wird, einer genauen Begrenzung, und diese ist allerdings zweifel hast, und bedarf einer positiven Gesetzgebung. Das ist der alleinige Grund, weshalb ich mich iiicht bereit erklären kann, den ersten Satz anzunchmcn. Wir werden ja nicht mehr allzu lange zu warten haben, bis diese prozessualischen Prinzipien im Norddeutschen Bunde zur Regelung gelangen. Was den zweiten Absatz betrisst, so will ich mich darüber nur vom Standpunkte des aemeinrcchtlichcn Juristen erklären, und da halte ich ihn für völlig überflüssig, wenn auch für unschädlich. Ich lege deshalb kein großes Gewicht darauf, ob er gestrichen wird, oder ob er nebst manchem Anderen, »vas in diesem Gesetze wohl entbehrt werden könnte, stehen bleibt. Die Frage, ob cs vom Standpunkt des preußischen Rechts nothwendig, entbehrlich oder schädlich ist, überlasse ich den Herren Vertretern dieses Rechts. Vice-Präsident von Bennigsen: Es hat sich Niemand weiter zum Worte gemeldet. Meine Herren! Bei der Abstimmung würde» wir uns wohl zunächst schlüssig zu machen haben über das eventuelle Amendement deö Abgeordneten vr. Bähr unter a, t> und c zum Absatz 1, und dann je nach dem Ausfall die ser Abstimmung über den Absatz 1 selbst. Ferner hinsichtlich deS Absatzes 2 über das eventuelle Amendement des Abgeordneten vr. Bähr, welches eine an dere Fassung vorschlägt. Sollte dieses abgelehnt werden, über die Fassung der Regierungsvorlage, wie sic von der Commission unverändert vorgeschlagen ist. Uno endlich um dem Prinzipalen Amendement vr. Bähr gerecht zu werden, würde noch die Abstimmung über den ganzen Paragraphen erforderlich sein, wenn irgend etwas bei der frliheren Abstimmung angenommen wird. Der Abgeordnete vr. Bähr hat das Wort zur Fragestellung. Abgeordneter vr. Bähr: Ich will daraus aufmerksam machen, daß die veränderte Fassung nur eine Redactionsänderung ist, welche nothwendig wird, wenn der erste Absatz de« Paragraphen wegfällt; sachlich ist durchaus nichts ver ändert. Vice-Präsident von Bennigsen: Ich ersuche also diejenigen Herren, welche eventuell, entsprechend dein Anträge des vr. Meyer (Thorn), in dem ersten Absätze hinter den Worten „gebunden sein" das Wort cinschalten wollen „Thatbestand", statt des Wortes „entscheiden" setzen »vollen „sestzustellcn", und die Worte „ob" bis zuin Schlüsse streichen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit des Hauses. Dann würde jetzt der Absatz 1 mit dein eben angenommenen Amendement von mir zur Abstimmung zu bringen sein und ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Absatz 1 mit den eben beschlossenen Amendements annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit des Hauses. Dann würde also bei Absatz 2 der Vorschlag des Abgeordneten vr. Bähr jetzt nach der Erklärung, die ich eben von ihm gehört habe, keine praktische Be deutung mehr haben, also nur die Fassung nach dem CommissionSvorschlage, übereinstimmend mit der Regierungsvorlage vorliegen. Die Verlesung ist wohl nicht erforderlich? (Nein!) Diejenigen Herren, welche den Absatz 2 in der vorgeschlagenen Fassung annehmen »vollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit des Hauses. Ich bringe jetzt den ganzen Paragraphen, in Absatz 2 unverändert, in Ab satz 1 mit den beschlossene» Veränderungen zur Abstimmung, und wenn Sie mir die Vorlesung erlassen — (Zustimmung) unddieS geschieht, so ersuche ich Diejenigen, welche dem 8. 31. in dieser Fassung zustlmmen »vollen, sich zu erhebe». (Geschieht.) Das ist die Mehrh eit des Hauses. Wir kommen nun zun» §. 32. und den zu demselben gestellten Amende ments des Abgeordneten Laskcr Nr. 151, III., und des Abgeordneten vr. Bähr Nr. 144, II. der Drucksachen. Der Abgeordnete von Bernuth hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter von Bernuth: Ich bitte die 88- 32. und 33. in der Dis kussion z» verbinden und natürlich auch den vorher ausgesetztcn Paragraphen. Vice-Präsident von Bennigsen: Widerspruch wird nicht dagegen erho ben, »vir würden also die Discusston über die 88. 32. und 33. und den vvrhin nicht erledigten 8. 28. verbinden, sowie über die zu dem §. 28. und 8- 32. gestell ten bereits mitgetheiltcn Amendements und das Amendement des Abgeordneten Laster, welches unter Nr. 151, III. der Drucksachen Ihnen vorliegt. Die Dis- cussion darüber ist eröffnet. Der Abgeordnete von Hennig hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Meine Herren! Ich möchte Sic bitten, die 88- 32. und 33. zu streichen. Wir haben schon bei verschiedenen Gelegenheiten gesehen — wie da« auch einer »»einer Freunde mir gestern in einer Privatvcr- lammlnng sagte — daß dieses Gesetz darin den sibyllinischen Büchern gleicht, daß es, je inehr man davon wegstrcicht, desto »verthvoller wird. Ich habe nun hier eine Bemerkung zu machen über die Sachverständigcnvereinc. Meine Herren, die Sachverständigcnvereine scheinen mir ganz außerordentlich bedenklich. Ich würde incinerseitö gar nichts dagegen haben, daß inan hier Sachverständige cin- sctze, die über die Thatfrage entscheiden, wie Geschworene über die Thatsrage bei Verbrechen; aber Sachvcrständigenvereine bilden, die Gutachten abgeben, an die sich der Richter kehren kann, respcctive nicht zu kehren nöthig hat, das scheint mir ganz außerordentlich — wie soll ich sagen? — gegen den Sinn und gegen die Natur der Rechtsprechung zu verstoßen, denn Derjenige, der über die That- sragc entscheiden soll, der dem Richter, der ja mit den thatsächlichcn Verhältnissen nur in wenigen Fällen bekannt sein kann, die eigentliche Belehrung geben soll, muß meiner Ansicht nach auch die Entscheidung haben, sonst ist es gar nicht möglich, daß diese Vereine irgend wie im Stande sein werden, die richtigen Ur- theile abzugeben. Ich könnte mich auf die Erfahrung berufen und Ihnen Bei spiele ansühren, wie »venig die jetzt bestehende» Sachverständigenvereine geeignet
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