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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1870
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- Deutsch
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122, 31. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1831 Graphen der Vorlage die Gegenstände der Verfolgung, wegen deren dein Be rechtigten ei» Antrag zustchcn soll, aufgerählt sind, aber nicht vollständig. Es ist dabei die Einziehung der NachdruckScremplarc und Vorrichtungen ver gessen worden. Um die Auszählung zu ersparen, schlage ich vor, einfach zu sagen: Zur Verfertigung des Nachdrucke« rc. Die Schlußworte, die der Herr Abgeordnete Or. Endemann beanstandet hat, gefallen auch mir nicht. Ich habe in meiner Fassung vorgcschlagc», zu sagen: „beeinträchtigt oder ge fährdet sind". Bloß „beeinträchtigt" oder „verletzt" zu sagen, scheint mir nicht genügend; denn unter Umständen muß man auch Demjenigen die Bc- sugniß, den Nachdruck zu verfolgen, zugestchcn, welcher nicht wirklich beein trächtigt, sondern nur gefährdet ist; so namentlich dem Autor, wenn noch VcrlagSeremplare vorhanden sind, wo dann die Frage, ob ihn der Nachdruck beschädigt oder nicht, von der Frage abhängt, ob da« Werk jemals zu einer zweiten Auflage gelangt. Mein zweiter Antrag, dahin gehend, auszusprechen, daß die Einziehung der NachdruckScremplarc u. s. w. sowohl im Strafrcchtswege beantragt als im Civilrcchtswege verfolgt werden kann, ist materieller Natur. Ich habe vorhin schon darauf aufmerksam gemacht, daß durch die Hinstellung der EonsiScatiou als eines strafrechtlichen Elements mindestens Zweifel entstehen, ob überhaupt dieser Gegenstand civilrcchtlich verfolgt werden kann. Ich halte cS aber für dringend erforderlich, daß dies wenigstens gestattet sei. Unter Umständen ist der Bcnachtheiligtc gar nicht in der Lage, den StrasrcchtSweg bcschreiicn zu können; er kann vielleicht die Nichtberechtigung dcS Verlegers, einen Druck zu veranstalten, nnr durch den Eid beweisen; er ist dadurch auf den Eivilrcchtöwcg mit Nothwcndigkcit verwiesen. Wir haben auch keinen Grund, die Beschreitung des CivilrcchtSwegeS schwierig zu machen. Eö ist hier schon darauf aufmerksam gemacht, in wie vielen Fällen die strafrechtliche Verfolgung dcö Nachdruckes etwas Gehässiges in sich trägt. Wenn nun der Betreffende vorzieht, den CivilrechtSwcg zu bcschrcitcn, dann sollten wir ihn doch nicht hindern. Um dies aber vollständig zu können, ist cS nothwendig, daß er nicht allein berechtigt ist, die ihm gebührende Entschädigung, sondern auch die Einziehung der NachdruckScremplarc und Vorrichtungen civilrccht lich zu verfolgen. Vice-Präsidcnt von Bennigsen: Der Abgeordnete Or. Endemann hat das Wort. Abgeordneter Or. Endemann: Ich wollte nur bemerken, daß sich mein Abänderungsvorschlag auch auf den Fall der Annahme des Amende ments de« Herrn Abgeordneten Or. Bachr beziehen sollte. Vicepräsidcnt ».Bennigsen: Der Herr BundeScommissar hat das Wort. BnndcScommissar Geheimer Ober-Postrath Or. Dambach: Mit dem Anträge dcS Herrn Abgeordneten Or. Baehr aä a, und U bin ich einverstanden. Der Antrag des Herrn Abgeordneten Or. Endemann würde meines Erachtens aus denselben Gründen, die bereit« der Herr Abgeordnete Or. Bähr ange führt hat, die Sache nicht erschöpfen. Ich bitte daher, den Antrag des Herrn Abgeordneten Or. Bähr anzunehmcn, dagegen den Antrag dcS Herrn Ab geordneten Or. Endemann abznlchncn. Vice-Präsidcnt von Bennigsen: Es hat sich Niemand weiter zum! Worte gemeldet, wir kommen also zur Abstimmung. Der Herr Abgeordnete Or. Endemann hat jetzt sein Amendement nicht bloß zu dem Vorschläge der Eommission, sondern auch zu dem Anträge des Abgeordneten Or. Bähr gestellt. Dieses Amendement würde also als even tuelles zunächst zur Abstimmung zu bringen sein, dann das Amendement dcS Abgeordneten Or. Bähr und, wenn dieses abgelchnt werden sollte, der Vorschlag der Commission. Wir würden dann übergehen zur Abstimmung über den zweiten und dritten Absatz. Zum zweiten Absatz liegt nur der redactioncllc Acndcrungö- vorschlag des Abgeordneten Or. Oetker vor, statt „Alinea" zu setzen: „Absatz." Ich ersuche also diejenigen Herren, welche eventuell entsprechend dem Anträge des Abgeordneten Or. Endemann in der Zeile 2 streichen wollen „Urheber oder" und am Schluß dcS ersten AlincaS statt „beeinträchtigt werden können", sitzen wollen: „verletzt sind", sich zu erheben. Zur Fragestellung hat der Abgeordnete Or. Endemann daS Wort. Abgeordneter Or. Endemann: Ich glaube, der Herr Präsident hat sich wohl nur verlesen, ich will sagen: „dessen Urheberrechte" und will streichen: „ oder Verlags". Vice-Präsidcnt von Bennigsen: Ja wohl, die zweite Alternative soll gestrichen werden, ich habe cs falsch aufgcfaßt. Also diejenigen Herren, die die Worte „oder Verlags" streichen wollen, so daß nur stehen bleibt: „dessen Urheberrechte", und welche statt der Worte: „beeinträchtigt sind oder beeinträchtigt werden können" .... Der Abgeordnete Or. Endemann hat das Wort zur Geschäftsordnung- Abgeordneter Or. Endemann: Ich bitte über diese meinen beiden rcdactioncllcn Anträge getrennt abzustimmcn. Vice-Präsidcnt von Bennigsen: Ich werde also den ersten Antrag zuerst nr Abstimmung bringen und ersuche diejenigen jHcrrcn — indem ich cnt- prcchcnd dem Usus im Hause die Frage affirmativ stelle — welche eventuell die Worte „oder Verlags" stehen lassen wollen, aufzustehen. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit des Hauses. Das Amendement des Abgeordneten Or. Endemann ist also im ersten Theile abgelehnt. Ich ersuche diejenigen Herren, sich zu erheben, welche entsprechend dem Anträge des Abgeordneten Or. Endemann die Schlußworte lauten lassen wollen: „verletzt sind". (Geschieht.) Das ist die Minderheit, auch dieses Amendement ist abgclehnt. Dann würde die Fassung nach dem Vorschläge des Abgeordneten Or. Bähr zur Abstimmung zu bringen sein, wonach der erste Absatz folgender maßen lauten würde: Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung be einträchtigt oder gefährdet sind. Diejenigen Herren, welche den ersten Absatz so fassen wollen, bitte ich. sich zu erheben. (Geschieht.) DaS ist die Majorität. Zu dem zweiten Absatz hat der Abgeordnete Or. Oetker vorgeschlagen, statt des Wortes „Alinea" in der dritten Zeile zu setzen: „Absatz". Ich bringe diesen Antrag zur Abstimmung, und ersuche diejenigen Herren, welche das Wort „Absatz" dem Worte „Alinea" vorziehen, sich zu erheben. (Geschieht.) DaS ist die Mehrheit. Dann darf ich wohl constatiren, daß das Alinea 2, sowie das Alinea 3 — das ersterc mit der eben angenommenen Veränderung — angenommen sind; und wenn sich kein Widerspruch erhebt, würde also der §. 30. mit der Ab änderung Bähr und der Abänderung Oetker im Ganzen nach der Fassung der Commission als angenommen zu betrachten sein. Der Abgeordnete Or. Bähr hat das Wort. Abgeordneter Or. Bähr: Es ist, glaube ich, noch nicht über meinen zweiten Antrag 11b abgestimmt. Vice-Präsidcnt von Bennigsen: DaS ist richtig; cs ist vom Abge ordneten Or. Bähr, wie ich eben darauf aufmerksam gemacht werde, nöch vorgcschlagcn, einen besonderen Absatz einzuschicbcn zwischen dem ersten und zweiten Absatz der Vorlage, folgendermaßen lautend: Die Einziehung der Nachdrucks-Ercmplare rc. kann sowohl im Strafrechtswege beantragt, als im Civilrcchtswege verfolgt werden. Diejenigen Herren, welche zwischen Alinea 1 und 2 diesen Absatz ent schieden wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit. Dann darf ich also wiederholen, daß unter Hinzufügung diese« neuen Absatzes zwischen l und 2 mit den Abänderungen Bähr zu l und Oetker zu 2 der H. 30. im klebrigen im Ganzen angenommen ist. Es ist inzwischen ein handschriftlicher Antrag eingebracht zu §. 44.; ich ! bitte denselben zu verlesen. Schriftführer Abgeordneter Pauli (liest) : Der Reichstag wolle beschließen, 8. 44. zu fassen: Das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung von Schristwciken ist kein Gegenstand der gerichtlichen Erecution gegen den Urheber oder dessen Erben. Das Erecutionsverfahrcn auf Grund der besonderen Verträge, durch welche der Urheber oder dessen Erben sich verpflichtet haben, ein Schriftwerk zu verfassen oder das Urheberrecht auf dieselben zu übertragen, wird hierdurch nicht berührt. v o n L u ck. Vice-Präsident von Bcnningsen: Wir kommen jetzt zur Discussion des §. 31. Dazu liegen öor die gedruckten Amendements des Abgeordneten Or. Meyer (Thorn) Nr. 148, II. und dcS Abgeordneten Or. Bähr Nr. 144, II. Der Abgeordnete Or. Meyer (Thorn) hat das Wort. Abgeordneter Or. Meyer (Thorn): Meine Herren! Mein Amende ment geht von dem Anerkenntniß aus, daß die Bestimmung in dem ersten Alinea — (Ruf: Absatz!) ja richtig, Absatz — des Paragraphen nicht zu entbehren ist; allein es will diese Bestimmung richtiger und präciscr formuliren. Wenn die Vorlage sagt, der Richter solle in den Rcchtsstrcitigkcitcn wegen Nachdrucks sowohl in dem Civilvcrfahren als in dem Criminalverfahrcn an Positive Beweisrcgeln nicht gebunden sein, wenn er die Frage prüft, ob ein verbotener Nachdruck vorliegt, so ist daö in dieser Allgemeinheit, wie mir scheint, zu weit gefaßt. Soweit diese Frage nämlich Thatsachen zum Gegenstände hat, ist diese Bestimmung nothwendig; soweit sic eine rechtliche ist, versteht sic sich von selbst. Als bei Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens die positiven Beweis- rcgcln abgeschafst wurden, hatte das immer nur den Sinn, daß die sogenannte Thatfrage nicht mehr nach positiven Beweisrcgeln, sondern nach dem Inbe griff der ganzen Verhandlung beurthcilt werden sollte. Ich glaube, der Regicrungscntwurf hat dasselbe sagen wollen. Wenn Sie meinen Antrag an- 261*
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