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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1900
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- Deutsch
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248, 24. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 8155 I a;> a n. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen 1. Werke mit Autor namen. 30 Jahre nach dem Tode des Autors. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. 30 Jahre nach der er sten Veröffentlichung oder Ausführung. 3 Anonyme und Pseu donyme Werke. do. do. 4. Nachgelassene Werke. do. do. 5. Periodica. Wie unter 1. Um die Wiedergabe der Zeitungs- und Zeitschriften- artikel untersagen zu können, muß ein ausdrückliches Ver bot darauf angemerkt sein. 6. IlebersetzungSrecht. 30 Jahre nach dem Tode des Autors mit Benutzungsfrist von 10 Jahren. Um das volle Uebersetzungs- recht (bis 30 Jahre nach dem Tode des Autors) beanspru chen zu können, muß eine Uebersetzung innerhalb zehn Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes an veröffent licht werden. 7. Aufführungsrecht. Wie unter 1. 8. Photographien. 10 Jahre nach der er sten Veröffentlichung oder nach der Her stellung des Clichäs. Kleine Mitteilungen. Zur Konkurs st ati st ik. — Die Schulden der im Jahre 1898 im Deutschen Reich in Konkurs geratenen Schuldner betrugen 195622300 153143500^ der nicht bevorrechtigten Forderungen sind ungedeckt geblieben. Die Verlustziffern des Jahres 1899 sind noch nicht bekannt. Es wird angenommen, daß sie höher als die des Jahres 1898 sind. Verband deutscher Druckpapier-Fabriken, G. m. b. H., Berlin. — Unter dieser Bezeichnung hat sich eine größere An zahl deutscher Papierfabriken, insoweit diese ungeglättetes Druck papier Herstellen, vereinigt. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr Oskar Reuther in Dresden. Der Alleinverkauf ist Herrn Ferdinand Flansch in Frankfurt a. M. und Herrn Martin Moser in Hamburg für die im Rundschreiben der Gesellschaft angegebenen Distrikte übertragen worden; letztgenannter Herr vertritt in seinem Distrikte die Gesellschaft sowohl für das Jnlandgeschäft, als auch für den Export. Der Verkauf im übrigen Deutschland und direkt nach dem Auslande ist Sache der Berliner Geschäftsstelle. (Lpz. Tgbl.) Lohnbewegung der Buchbinder. — Die in Leipzig ge führten Verhandlungen zwischen den Prinzipalen und Gehilfen im Buchbindergewerbe haben nunmehr zu einer vollkommenen Einigung geführt. Die Prinzipale haben dem Wunsche der Ge hilfen entsprochen und die auf 54 Stunden vereinbarte wöchent liche Arbeitszeit auf 53'/^ Stunden ermäßigt, so daß an den Sonnabenden ununterbrochen nachmittags von 2 bis >/,6 Uhr, unter Wegfall der Vesperpause, gearbeitet wird. Nur den jugendlichen Arbeitern wird die gesetzlich vorgeschriebene Pause auch an diesen Tagen gewährt. Für Mädchenarbeit werden die bisherigen Lohnsätze beibehalten. Dagegen ist die Bestim mung, wonach die Mädchen 30 bis 40 Prozent geringer entlohnt werden konnten als die Gehilfen, aus dem Tarife entfernt worden. Auch ist dem Verlangen der Gehilfen, die Mädchcnarbeit im Tarif nicht in der beabsichtigten Weise festzulegen, seitens der Arbeit geber entsprochen worden. Ebenso haben die letzteren die Be Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen Um eine Civilklage aus Nachdruck eines veröffentlich ten oder ausgcführten Werkes einreichen zu können, muß der Autor sein Werk eintragen lassen. Der Autor muß seinen wahren Namen eintragen lassen, um den vollen Schutz zu genießen und in die Rechte derjenigen Person zu treten, welche ein solches Werk ver öffentlicht oder ausgeführt hat. Wie unter 1. I. Landesgesetz. Dieses schützt nur diejenigen, welche ihr Werk zum ersten Male im Inlands veröffent lichen. II. Vertragsrecht. Japan ist der Ber ner Uebereinkunft, der Zusatzakte und Dekla ration beigetreten, da her haben die Ver bandsautoren nur die Förmlichkeiten des Ur sprungslandes und die Bedingungen der Ber ner Konvention zu be obachten. Die Einzelheiten der Eintragung sind noch nicht be kannt geworden. ^.ä 1. Für die Berechnung der Fristen wird das laufende Jahr des Erscheinens re. nicht mit eingerechnet. ä.ck 2. Juristi sche Personen: Die Behörden, die Er ziehungsanstalten, die shintoistischen und buddhistischen Tempel, die Ver eine, Gesellschaften und andere Kor porationen. Wie unter 1. stimmung, wonach der Tarif sechs Monate vor Ablauf gekündigt werden sollte, fallen lassen. Abänderungsanträge zum Tarif sind mindestens drei Monate vor seinem Ablaufe einzubringen. Andern falls hat der Tarif ohne weiteres auf ein weiteres Jahr Giltig keit. Falls die Gehilfen nicht von neuem Schwierigkeiten machen, wird der Tarif in dieser Gestalt mit dem 1. November d. I. in Kraft treten. Ein verschwundenes Bild. — Wie die-Post-erfährt, wird um ein verschwundenes Bild von Botticelli nächstens ein Prozeß in Rom zur Verhandlung kommen, der schon jetzt viel Aufsehen macht. Unlängst verschwand aus der Sammlung des Palastes Chigi in Rom ein Bild von Botticelli. Da die italienische Re gierung vermutete, daß es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um einen geheimen Verkauf handele, so hat sie den Prinzen Don Mario Chigi-Albani wegen Verletzung des Ediktes Pacca vor Gericht geladen. Dieses Edikt untersagt die Veräußerung der Meisterwerke aus den Privatsammlungen ohne Ermächtigung der Regierung. Wo der Botticelli geblieben ist, weiß man nicht. Der -Caffaro- behauptet, es sei sicher, daß das Bild über das Meer gekommen sei und daß man es eines Tages an einem guten Platz in der Sammlung Vanderbilt Wiedersehen werde. Zu dem Gesetz, auf dessen Grundlage der bevorstehende Prozeß geführt werden soll, wird der Kölnischen Zeitung geschrieben: Der italienische Unterrichtsminister Gallo beabsichtigt, die Versäumnis von drei Jahrzehnten nachzuholen und den Handel mit Kunstwerken und Altertümern endgiltig durch ein allgemeines Gesetz zu regeln. Für den ehemaligen Kirchenstaat war im Gegen satz zur modernen italienischen Gesetzgebung, das päpstliche Edikt Pacca ausdrücklich in Kraft gelassen worden, das den Besitzern von Kunstwerken unerträgliche Einschränkungen ihres Eigentums rechts auferlegt, damit die Auswanderung ihrer Schätze ver hütet werde. Die neue Gesetzgebung soll nun diesen dem ge meinen Recht widersprechenden Zustand aufhebcn, indem sie den Grundsatz aufstellt, daß die Regierung entweder selbst kaust oder dem Besitzer den Verkauf der betreffenden Gegenstände freiläßt Stcbenunbsechztaster Iabwana. 1090
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