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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1900
- Sprache
- Deutsch
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8154 Nichtamtlicher Teil. 248, 24. Oktober 1900. Italien. Geschü tzte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Au tornamen. 2. Werke, heraus gegeben von einer juristischen Per son. Z.Anonymeu.Pseu donyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Periodica. 6. Uebersctzungs- recht. 7. Aufführungs recht. Erste Periode: Bis zum Tode des Autors oder wenigstens 40 Jahre von der Veröffentlichung an. Zweite Pe riode: 40 Jahre, wahrend welcher die Wie dergabe gegen Bezahlung von 5 o/o des La denpreises jedes Exemplars ge stattet ist <cko- maius publio pu^unt). 20 Jahre nach der Veröffentli chung. Siehe unter 1. 10 Jahre nach der Veröffentlichung. 80 Jahre nach dem Tage der ersten Aussührungoder Veröffentlichung des Werkes. Der Autor, wel cher sich der Wie dergabe einer in einerZeitungoder Zeitschrift erschie- nenenArbeit durch eine andere Zei tung oder Zeit schrift widersetzen will, muß an der Spitze der Arbeit oder des ersten Zir kels der Arbeit er klären, daß er sich die Urheberrechte Vorbehalt. Zur Erlangung des Schutzes ist a. auf der Präfektur der Provinz wenigstens ein Exemplar des Werkes zu hinterlcgen, oder wenn dieses nicht hinterlegt werden kann, photographische oder andere Vervielfältigungen desselben, b. eine vom Rechtsinhaber oder seinem Ver treter Unterzeichnete Erklärung in doppelter Aus fertigung bcizusügcn, worin der Wille, sich die Autor- oder Verlegerrechte zu wahren, ausgedrückt und das Werk, sowie das Jahr, in welchem es gedruckt, ausgestellt oder veröffentlicht wurde, an gegeben sind. Taxe: 2 Lire für jede Erklärung. Frist: 3 Monate nach der Veröffentlichung. Werden diese Förmlichkeiten innerhalb 10 Jahre nach der selben nicht erfüllt, so ist das Urheberrecht er loschen. Jedoch kann vor Ablauf der 10 Jahre die Hinterlegung und Erklärung noch nachträglich erfolgen; nur kann der Autor, wenn in derZwischen- zeit ein Dritter daS Werk vervielfältigt hat, sich dem Verkauf schon gedruckter oder aus dem Auslande eingcsührter Exemplare nicht widersetzen; Anstände hierbei entscheidet der Richter. Jedes Jahr sind die in einem Jahre erschienenen Nummern zusammen zu deponieren. Jahrestaxe: 2 Lires, bis auf eine Maximalzahlung von 10 Lires. Will der Autor eines Artikels diesen separat ver öffentlichen, so hat er die oben angeführten Förm lichkeiten zu erfüllen und genau den Anfang und den Schluß der zuerst in der Zeitung erfolgten Ver öffentlichung anzngeben. Gleiche Förmlichkeiten der Hinterlegung und Erklärung wie oben. Der Autor hat in letzterer genau anzugeben, ob das Werk vor der Veröffent lichung schon aufgeführt worden ist oder nicht, und bejahendenfalls das Jahr und den Ort der ersten Aufführung mitzuteilen. Ebenso muß er erklären, daß er die Aufführungen allen denjenigen verbietet, die nicht auf der Präfektur den schriftlichen und ge nügend beglaubigten Beweis seiner Zustimmung vorwciscn. Wird dieser Beweis nicht erbracht, dann hat der Präfekt ans Verlangen des Autors die Auf führung zu untersagen. Die Taxe für die Er klärung, daß der Autor sich das Aufführungsrecht Vorbehalt, beträgt 10 Lires; die Erklärung kann mit der Hanpterklärung verbunden oder separat ab gegeben werden. Frist: 3 Monate von der ersten Aufführung an. Das Recht erlischt vollständig bei Nichterfüllung dieser Förmlichkeit innerhalb lOJahre. Für nicht herausgcgcbene sceuische Werke muß der Erklärung eine handschriftliche Kopie beigegeben fein, die nach angebrachtem Visum wieder zurück gestellt wird. Auszüge aus allen <rcchtzeitig oder nachträglich gemachten) Erklärungen werden monatlich im Amts- blatt veröffentlicht. Eine der Erklärungen, auf welcher eine amt liche Bescheinigung der erfolgten Hinterlegung an gebracht wird, wird dem Gesuchstcllcr zurückgegeben. I. Landesgesetz. Dieses findet An wendung auf die in Italien veröffentlichten Werke, aber nicht g. priori auf die von Ita lienern im Auslande veröffentlichten, denn geschützt sind die Auto ren von im Auslande erscheinenden Werken uur, wenn vom Gesetz des Landes der ersten Veröffentlichung Ge genseitigkeit gewährt wird. II. Vertragsrecht. Italien ist der Ber ner Ilebereinkuuft, der Zusatzakte und Dekla ration beigetreten, so daß die Verbandsauto- rcn nur die Förmlich keiten des Ursprungs landes und die von der Berner Konvention aufgestellten Bedin gungen zu erfüllen haben. Verträge hat Ita lien geschlossen mit Columbien, Deutsch land, Frankreich, San Marino, Mexiko, Oesterreich - Ungarn, Schweden-Norwegen, Spanien und den Ver einigten Staaten. Die hier angeführ ten Förmlichkeiten ha ben zu erfüllen die Autoren Ungarns, laut Vertrag vielleicht auch diejenigen Nord amerikas und Colum biens (siehe dagegen Art. 44 ^1. 3 des Ge setzes von 1882). Eine ausführ liche Besprechung der italienischen Förmlichkeiten, siehe Droit ck'^lu- tsur, 1897, p. 63 und 119. Speziell sind dort die den Druckern und Ver legern durch das Preßgesetz vorge schriebenen Hinter legungen behan delt. ^.ck 1. Juristi sche Personen: Staat, Provinzen, Gemeinden, Aka demien oder andere ähnlicheGesellschaf- ten wissenschaftli cher, littcrarischer oder künstlerischer Art. ^.ck 6. Die Wie dergabe der For men und Figu ren eines Werkes der darstellenden Kunst durch eine nicht bloß mecha nische Arbeit, z. B. die Zeichnung einer Statue, der Stich eines Gemäldes, bildet eine Ileber- setzung.
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