248, 24. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 8153 Der interne und der internationale Schuh des Urheberrechts. Von Professor Ernst Köthlisberger. (Fortsetzung uns Börsenblatt Nr. 196, 240, 243, 246.) Nachdruck »»boten. II. Schutzfristen, Schutzbedingungen und Förmlichkeiten ferner: Guatemala. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung deS Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autornamen. 2. Werke, heraus- gcgeben von einer suristischcn Per son. 3. Anonyme und Pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. Ewige Schutzdauer. do. Ewige Schutzdauer zu Gunsten deS Verlegers. Ewige Schutzdauer zu Gunsten der Erben und Unter nehmer. Um ihr Eigentumsrecht zu wahren, müssen die Autoren, Uebersetzer und Verleger ihren Namen, das Datum der Ver öffentlichung und die gesetzlichen Bedingungen oder Bemerkungen, die sie für nötig erachten, aus dem Titel der veröffentlichten Bücher aubringen. Der Autor, seine Erben oder Vertreter müssen gesetzlich ihr Eigentumsrecht beweisen, um es dem Verleger abzunehmen. Um das Eigentum an einem Werke zu bewahren, muff der Autor oder sein Vertreter: a. sich an das Unterrichtsministerium wenden, um dort sein Recht ge setzlich anerkennen zu lassen; daS Ministerium wird ihm eine be glaubigte Abschrift der Verord nung aushändigen, durch welche das Eigentum zu seinen Gunsten anerkannt worden ist, und diese Abschrift wird ihm als genügen der Rechlstttel dienen, b. hat er 4 Exemplare jedes gedruckten Buches, jeder Neuauflage oder Uebersetzung zu hinterlegen. Der Autor eines anonymen und Pseudonymen Werkes, wel cher im Genüsse seines Eigen tums bleiben will, fügt zu den 4 Exemplaren ein geschlossenes Couvert, das seinen Namen ent hält und das er auf beliebige Art markieren kann. Wie oben unter 1. I. Landesgesetz. Dieses findet auf die Bewohner der Re publik Anwendung. II. Vertragsrecht. Guatemala hat Ver träge geschlossen mit Costa-Rica, Frank reich, Honduras, Sal vador und Spanien. Die Autoren von Costa-Rica, Hondu ras und Salvador haben die hier ge nannten Förmlich keiten auch zu erfüllen; diejenigen von Spa nien (wahrscheinlich) nicht, sondern die Hin terlegung von 3 Exem plaren in Spanien. Die französischen Au toren müssen auf der Gesandtschaft vonGua- temala in Parts drei Exemplare hinter legen. 1. Juristi- stische Personen: Akademien und an dere wissenschaft liche und litterari- sche Institute. Der Verleger eines wegen Nicht vorhandensein von Erben des Autors oder Eigentümers gemelnfret gewor denen Werkes hat ein ausschließliches Recht auf dieses während der Her ausgabe und ein Jahr nachher. 5. Pertodica. Wie unter I. do. 6. Uebcrsetzuugs- rccht. 7. Aufführungs recht. Geschützte Werke und Rechte 1. Werke mit Autor namen. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. 3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. do. Der Autor muß dieses Recht sich Vorbehalten, indem er er klärt, ob er dasselbe aus be stimmte Sprachen beschränkt oder aus alle Sprachen ausdehnt. do. Halt i. Schutzfristen Bedingungen Lebensdauer des Au tors und seinerWitwe. 20 Jahre nach dem Tode des Autors zu Gunsten seiner Kin der oder, ist er kinder los, 10 Jahre zu Gunsten der anderen Erben. Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be in erkungen Um das Eigentumsrecht zu genießen und den Nach druck verfolgen zu können, müssen die Autoren 5 Exem- l plare dem Staatssekretär des Innern innerhalb des Jah res, in welchem die Veröf fentlichung erfolgt, abliefern. I. Landesgesetz. DiePslicht der Hinterlegung liegt jedem Bürger von Hallt ob, erscheine das Werk im Ju- lande oder Auslande. II. Vertragsrccht. Haiti hat die Berner Kon vention, die Zusatzaktc und die Deklaration unterzeichnet. Die Verbandsautoren haben daher nur die Förmlichkeiten ihres Ursprungslandes und die Bedingungen, welche in der Konvention ausgestellt sind, zu erfüllen. Die Eigentümer haben die gleichen Rechte wie die Autoreil. Die durch Erbe oder sonst in den Besitz eines nachge lassenen Werkes gelangten Eigentümer niüssen, um die Autorrechte zu genießen, das Werk separat veröffentlichen. Wie unter 1. >089