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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1900
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- 21.09.1900
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- Deutsch
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7056 Nichtamtlicher Teil. ^8 220, 2l. September 1900. Schuldners zu einer solchen wegen jeder Fahrlässig keit (B.G.-B. Z 287 S. 1), auch wenn er bisher, wie der Verleiher (B.G.-B. Z 599), nur für grobe Fahrlässigkeit, oder, wie bei unentgeltlicher Verwahrung, nur für die in seinen eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt (B.G.-B. 8 620 vbd. m. 8 277) einzustehen hatte. Der für Handelssachen wichtigste Fall ist der des Gläubigerverzuges, nach dessen Eintritt der Schuldner nur noch für Vorsatz und grobe Fahr lässigkeit haftet (B.G.-B. 8 300 Abs. 1). Wenn z. B. ein Verleger die Annahme ihm angebotener Druckbogen wegen unberechtigter Ausstellungen ablehnt, so kommt er damit in Gläubiger-(Annahme-) Verzug, und der Drucker haftet nicht mehr, wenn die Bogen wegen ungenügenden Verschlusses fort- kommen, feucht werden oder dergl. (B.G.-B. 8 300 Abs. 1). Wenn sich aber der Verleger nachher besser besinnt, die Aus stellungen zurückzieht und den Drucker zur nunmehrigen Lieferung auffordert, so kommt dieser durch schuldhafte Unterlassung in Leistungsverzug und hat in Zukunft wieder für die im Ver kehr übliche Sorgfalt oder, wenn er Kaufmann ist, für die jenige des ordentlichen Kaufmanns einzustehen (B.G.-B' Z 287 S. 1, 8 276 Abs. 1, H.-G.-B. § 347). Endlich hat der Schuldner infolge Verzuges selbst eine zufällig eintreteude Unmöglichkeit der Leistung zu ver treten, wenn er nicht nachzuweisen vermag, daß der Schade auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde (B. G.-B. 8 287 S- 2). Er haftet also z. B., wenn die geschuldete Sache durch einen bei ihm ausbrechendeu Brand zerstört wird, aber nicht, wenn sie infolge eines ihr innewohnenden Mangels verdirbt. II. 1. Der Gläubiger ist in der Regel nicht, wie man ungenau zu sagen pflegt, zur Annahme der geschul deten Leistung verpflichtet; unbegründete Verweigerung derselben bringt ihn nur in Annahme- oder Gläubigerverzug, der für ihn zwar verschiedene Nachteile, aber, anders als ein Verstoß gegen Verpflichtungen, keine Schadenersatzpflicht zur Folge hat. Wenn z. B. der Schuldner vom Gläubiger un entgeltlich ein Tier geliehen hat, das sich als krank heraus stellt, und wenn der Gläubiger grundlos die Rücknahme ver weigert, so kann der Schuldner nicht Ersatz verlangen, falls durch den Verbleib desselben in seinem Stall seine eigenen Tiere angesteckt werden. Hierdurch unterscheiden sich die Folgen des Annahme verzuges von denen der Zuwiderhandlung gegen eine ver tragsmäßige Verpflichtung des Gläubigers zur Ab nahme, wie solche bei Kauf (B.G.-B. 8 433 Abs. 2) und Werkvertrag (B.G.-B. 8 640 Abs. 1) immer, im übrigen aber nur dann besteht, wenn sie nach dem Parteiwillen als beson ders vereinbart zu gelten hat. Die Abnahme ist zwar als thatsächlicher Akt nichts anderes als die bloße Annahme; aber sic ist im Gegensatz zu dieser Inhalt einer Verpflichtung des Käufers gegen den Verkäufer, also eine »Leistung« (B.G.-B. 8 241), durch deren Unterlassung der Käufer nicht nur m Annahme-, sondern auch in Leistungsverzug kommt und dem nach schadenersatzpflichtig wird (B.G.-B. 8 286); deshalb hat der Käufer eines, wie er weiß, kranken Tieres dem Verkäufer allerdings den Schaden zu ersetzen, den dieser infolge Ver zugs mit der Abnahme durch Ansteckung anderer Tiere erleidet. 2. Voraussetzung des Annahmeverzuges ist, daß der Gläubiger die ihm vollständig, zur rechten Zeit, am rechten Ort thatsächlich angebotene Leistung nicht annimmt (B.G.-B. 88 293, 294), — oder daß er im Fall eines gegenseitigen Vertrages zwar zur Annahme, aber nicht zur Gegenleistung bereit ist (B G-B- 8 298). Ein Verschulden wird hierfür, anders als beim Leistungsverzug (und folglich beim Verzug mit der Abnahme), nicht vorausgesetzt, so daß der Gläubiger auch in Verzug kommt, wenn er verreist ist und von dem Angebot gar nichts erfährt. Nur wenn der Schuldner, was er im Zweifel darf (B-G.-B-8 271 Abs. 2), vor der Fälligkeit Leistung anbietet, oder wenn er jederzeit zur Leistung befugt ist, kann dem Gläubiger nicht zugemutet werden, daß er fort während auf diese warten soll; hier kommt er deshalb bei vorübergehender Verhinderung an der Annahme nur in Verzug, wenn ihm der Schuldner die Leistung rechtzeitig angekündigt hat (B.G.-B. 8 299). Statt des tatsächlichen genügt ein wörtliches An gebot des Schuldners, wenn ihm der Gläubiger im voraus erklärt hat, nicht annehmen zu wollen, wenn er ihm z. B. geschrieben hat, daß seiner Meinung nach ein Vertrag zwischen ihnen gar nicht geschlossen sei. Ebenso, wenn der Schuldner nur mit Zuthun des Gläubigers leisten kann, wenn z. B. der Drucker ein illustriertes Werk mit Clichss, die ihm der Ver leger dazu liefern soll, herzustellen hat. Doch ist auch das wörtliche Angebot nicht etwa ein leeres Gerede, sondern nur von Erfolg, wenn der Schuldner auch wirklich zu leisten ver mag; ein zahlungsunfähiger Schuldner kann den Gläubiger durch wörtliches Angebot nicht in Verzug setzen (B.G.-B. 8 297). 3. Die Folgen des Anuahmeverzugs sind gewisser maßen die Kehrseite derjenigen des Leistungsverzuges: der Schuldner wird von einer bisher bestehenden Pflicht zur Ver zinsung frei (B.G.-B. 8 301); er haftet, auch aus Handels geschäften (H.-G.-B. 8 347 Abs. 2), nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (B.G.-B. 8 300 Abs. 1) und wird bei Gattungsschulden von der Gefahr der einmal angebotenen Sache frei (B.G.-B. 8 300, 2), so daß er nicht mehr haftet, wenn ihm diese später ohne grobes Verschulden seinerseits fortkommt. Er kann die Mehrkosten des erfolglosen Angebots und der Aufbewahrung ersetzt verlangen (B.G.-B. 8 304), hat aber, wie erwähnt, darüber hinaus keinerlei Entschädigungs ansprüche. vr. 8. V6rIaA8kal3.IoA von ^u1iu8 8xrin§6r in Berlin U., zlovlii^ouxiiltr 3. i842—1900. Abyesc/rlossen ll/ai 1900. 8". (2) 292 88. 'll/pograpb- Nascbinensatr: von Oscar Rraväststtsr in IHprig. Wie in dem kurzen Vorworte des Katalogs gesagt ist, wurde die Firma Anfang Mai 1842 von dem am 10. Mai 1817 geborenen Julius Springer gegründet, das am 10. Mai 1842 aber eröffnete Sortiments- und Kommissions-Geschäft im Jahre 1858 verkauft. Der Verlag, zu dem schon in den ersten Jahren durch Pflege der politischen und wirtschaftlichen Tageslitteratur ein Grund gelegt war, wandte sich mit Vorliebe der fachwissenschaftlichen Litteratur zu, wie wir weiter unten sehen werden. Januar 1872 trat Ferdinand Springer als Teilnehmer in die Firma ein und nahm, nach dem Tode Julius Springers (17. April 1877) alleiniger Be sitzer, am 1. Januar 1879 Fritz Springer als Mitbesitzer auf. Gemeinschaftlich mit R. Oldenbourg in München hat die Firma einige Werke verlegt, die im Kataloge mit (8. u. 0.) gekennzeichnet sind. Die Gesamtzahl der Verlagswerke beläuft sich ohne Berück sichtigung der älteren kleinen politischen Tagesbroschürcn auf etwa 1600, davon 8b Perodica, nur zum kleineren Teile eingegangen, zum größeren fortbestehend; unter beiden Arten, den Werken wie den Periodicis, nicht wenige amtliche und halbamtliche Ver öffentlichungen. In allen zwölf Abteilungen der -Wissenschaftlichen Ucbersicht- des Katalogs stößt man Schritt für Schritt auf Verfassernamen und Werktitel vom besten Klange, so daß man den Katalog mit Genuß studieren kann. Seine beiden Hauptgebiete sind, der Zahl nach, VI: Forstwissenschaft, Landwirtschaft, Botanik und Bodenkunde mit 253 Nummern, einschließlich 22 Periodica, und VII: Staats- und Rechtswissenschaft und Politik mit gleichfalls 253 Nummern, ein schließlich 1 Periodicum. Je 196 Nummern haben I: Bau- und Ingenieur-Wissenschaft und mechanische Technologie und V: Phar- macie, Mcdicin und Hygiene aufzuweisen, jene mit 13, diese mit 16 Periodicis. III: Chemie und chemische Technologie zählt 148 Nummern, einschließlich 11 Periodica, VIII: Geschichte, Biographie, Memoiren rc. 127 bezw. 3, IX: Handelswissenschaft und Verkehrs wesen 110 bezw. 5, XI: Schulbücher und Pädagogik 105, IV: Physik, Mathematik und Mineralogie 99 bezw. 7; II: Elektrotechnik 89
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