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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1854
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- Deutsch
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854 65 den bestehenden Vereinen eine lebendige Thätigkeil kund gegeben. Ich gedenke vor Allem des erfreulichen Aufschwungs, den der Unter stützungs-Verein auch in diesem Jahre wieder genommen hat, so wie des am 9. Juni 1853 nach dem Vorgang des Berliner begrün deten L eipz i g er Vec leg er-Vc rei n s. Wenn auch Vereine dieser Art im einseitigen Interesse der Verleger ;u wirken scheinen, so wird bei unbefangener Würdigung ihrer Zwecke nicht verkannt werden dürfen, daß sic durch die Regelung der Zahlungsverhältnisse aus alle Zweige unsers Geschäfts einen wohlthätigen Einfluß gewinnen können. Wenn irgendwo, so gilt das „leben und leben lassen" von den Beziehungen des Verlags- zum Sorkimentshandel, und eS versteht sich von selbst, daß eine nachhaltige Ordnung derselben nur auf dieser Grundlage hergestellt werden kann, auf welche die Bestrebungen der Verleger-Vereine, wenn sic sich auch zuweilen von derselben entfernt haben sollten, durch den Drang der Umstande immer wieder zurückgewiesen werden müssen. Auch für die wissenschaftliche Ausbildung unserer Lehrlinge sind vielversprechende Anfänge gemacht worden. Die von dem Berliner Verein angeordneten Vorträge über Literaturgeschichte werden fortgesetzt. Die im Januar des vorigen Jahres in Leipzig begründete Lehranstalt für Buchhandlungs-Lehrlinge, deren Räume sich im oberen Stockwerke der Börse befinden, hat am 2. April in diesem Saale ihre erste öffentliche Prüfung abgehalten, die nach dem Urtheile unserer hiesigen Collegen in hohem Grade be friedigt har. Kann auch durch solche Anstalten, wie mit Recht bemerkt worden, der bildende und für das ganze Leben bestimmende Ein fluß des Lehrherrn in keiner Weise ersetzt werden, so dienen sie doch gewiß zur Unterstützung desselben und gewinnen namentlich im Hinblick auf die in Preußen eingcfühcten Buchhändlerprüfungen eine praktische Bedeutung. Selbstständige Anstalten können freilich nur an Orten bestehen, in denen eine große Anzahl von Buchhandlungen sich befindet. Aber auch an andern Orten werden die Fortbildungs-An stalten und Gewerbeschulen durch die Einsicht und den Eifer unserer Eollegen für die besonderen Zwecke unseres Geschäfts nutzbar ge macht werden können. Ucber die Erfolge des Prüfun g s w ese n s in Preußen ein Urthcil zu fällen, dürfte noch nicht an der Zeit sein; den Wunsch aber will ich aussprcchen, daß die mit dem Prüfungsgeschäfl betrauten Genossen ihre Erfahrungen mehr, als bisher geschehen, durch das Börsenblatt veröffentlichen, damit auf diesem Wege ein gründliches Uriheil über eine den Buchhandel so nahe angehende Ange legenheit vorbereitet werden kann. Gesetzgebung und Verwaltung haben auch in diesem Jahre vielfach in die Bewegung des Buchhandels eingegriffen. Als das erfreulichste Ercigniß stelle ich voran, daß in Folge des zwischen Oesterreich und Preußen am 19. Februar >853 abge schlossenen Handels- undZollvertrages, der mit dem l. Januar 1854 in Wirksamkeit getreten ist, die Zollschranken für literarische und Kunstgegenstände zwischen Oesterreich und dem Zollverein gefallen sind. Beschlagnahmen, Bücherverboke und Preßverfolgungen sind in nicht unbeträchtlicher Anzahl vorgekommen; ja selbst das Ge spenst des Verbots sämmtlicher seit dem Beginn des Jahres !853 erschienenen und fernerhin erscheinenden Druckschriften einer Verlags- sirma hat sich in Mecklenburg wieder blicken lassen. In mehren Ländern sind die weiteren Bestimmungen der in den Jahren 1848 und 1849 erlassenen Preßgesetze wieder eingeengt, in Preußen die §§- 52 und 53 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 dahin abgeändect worden, daß Druckschriften jeder Art, die außerhalb des Preußischen Staats erscheinen, ohne gerichtliches Urtheil durch den Minister des Innern verboten werden können. Aber nicht darauf kommt es heut zu Tage an, daß die Schranken der geschriebenen Gesetze ausgereitet, sondern daß innerhalb der gegebenen Gesetze volle Rechtssicherheit gewährt, daß icdem bei einem Preßcrzeugniß Betheiligten, nicht nach den schwankenden Auf fassungen von dem öffentlichen Wohle, sondern einzig und allein nach dem Gesetze sein Recht zu Theil werde. Dann werden uns diejenigen Erweiterungen der Preßfreiheit, deren wir noch bedürfen, von selbst zufallen. Und wir wollen uns damit trösten, daß wir aus den Bewegungen der jüngst vergangenen Zeit zwei thatsächlichc Bürgschaften für den dauernden Besitz jenes Gütcs davongetcagen haben, die keine Gesetzgebung verwischen kann. Einmal nämlich ist die krankhafte Reizbarkeit und Empfindlichkeit gegen die Presse, an der wir sonst gelitten haben, um ein Merkliches abgestumpft worden; dann aber ist die freie Presse, früherhin fast nur eine Waffe in der Hand der Liberalen, gegenwärtig eine Lebensfrage für alle Parteien geworden- Unbesorgt um die Zukunft der freien Presse, blicken wir mit Kummer auf die mannigfachen Uebelstände, die aus S tcmpel- und Postgesetzen dem Buchhandel erwachsen sind. Unklarheit der gesetzlichen Bestimmungen, schwankende Auslegung, widersprechende Ausführung geben zu so vielen Verwicklungen und daher zu Zweifeln und Bedenken Anlaß, daß wir mit recht unheimlichem Gefühl ein wahres jus eontroversum auf diesem Gebiet Platz nehmen sehen, welches den juristischen Scharfsinn des schlichten Geschäftsmannes über Gebühr in Anspruch nimmt. Das so natürliche und gewiß billige Bestreben jedes ehrenhaften Gewerbetreibenden, sich ohne vieles Kopf zerbrechen mit den Gesetzen seines Landes in Einklang zu wissen, sollte gefördert, nicht gehemmt werden. In Folge des Decrets des Kaisers der Franzosen vom 28. März 1852 sind nach dem Vorgang des französisch-hannovcr'schen Vertrags vom 18. September 1852 internationale Verträge zum gegenseitigen Schutz der schriftstellerischen Rechte zwischen Frankreich einerseits und Oldenburg, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Nassau, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- hausen andererseits im abgelaufencn Jahre abgeschlossen worden. Am 16. August 1853 hat die freie Stadt Hamburg einen internatio nalen Vertrag mit Großbritannien errichtet. Der preußisch-englische Vertrag hat zu ausführlichen Erörterungen im Scbooße dieser Versammlung Anlaß geboten; neu sind die Verträge mit Frankreich. Das Princip ist im Wesentlichen dasselbe, aber die Interessen sind verschieden. Ueberhaupt hat es sich heraus- gestellt, daß es sich bei diesen Verträgen weniger um ein Princip des Rechts oder des Unrechts, als um die nüchterne Abwägung hoch wichtiger nationaler Interessen, daß es sich unter Anderem darum handelt, nicht etwa im Eifer des Guten zu viel zu thun und einen für die Volksbildung so überaus wichtigen Zweig der Literatur, das Uebersetzungswesen, auf die unbilligste Art zu beschränken. Die Regsamkeit, die auf diesem Gebiete in dem abgelaufenen Jahre sich kundgegeben hat, läßt ein Unbehagen aufkommen, das sich wahrlich nicht mindert, wenn man bei der Vergleichung der abgeschlossenen Verträge wahrnimmt, wie dieselben sowohl hinsichtlich ihrer Dauer als ihrer rückwirkenden Kraft auf die bereits erschienenen Abdrücke französischer Werke abweichende Bestimmungen enthalten und somit, hier und dort auf dem Raume weniger Quadratmeilen, eine höchst gefährliche Verschicdenartigkeit der literarischen Rechtszustände in Aussicht stellen, dem Auslande aber das unseligste Bild deutscher Zersplitterung verführen- Als ein Fortschritt in der Auffassung des literarischen und künstlerischen Eigenthums darf die am 20. Februar d. I. erfolgte Abänderung einiger Bestimmungen des preuß. Gesetzes vom I I. Juni 1837 begrüßt werden. Hiernach dürfen fortan Gemälde und
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