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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1870
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- Deutsch
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Z? 76, 4. April. Nichtamtlicher Theil. 1157 Schriftsteller wie Lessing und Herder, deren Werke seit U Jahrhunderten möchte ich sagen, ohne Schutz dastehen und soviel ich weiß weder in wohl feilere» noch in correcteren Ausgaben noch in größerer Anzahl im Volke verbreitet sind als Goethe und Schiller. Die Gegenvorschläge, welche gemacht worden sind, beruhen zum Theil auf rein juristischen Speculationcn; man wirft Vorschläge in die Versammlung, von denen, wie ich annehme, selbst die Urheber nicht glaube», daß sie hier durchgehen werden; man versucht ein neues Verlags- und Schriftstellerrecht aus dem Parlamentshause zu schassen, statt die Entwickelung des bestehenden Rechts dem Leben und seiner natürlichen Entwickelung anheimzugcben. Meine Herren, ich halte das nicht nur für eine vertehrte Art und Weise, den Gegenstand, um den es sich handelt, anzufassen, sondern auch für die nicht richtige Weise, die Ge schäfte dcö norddeutschen Parlaments zu betreiben. Wir sind keine regel mäßige gesetzgebende Versammlung, wie sie in Frankreich oder in England oder m Nordamerika bestehen, sonder» wir sind eine Versammlung, deren Fristen sehr kurz bemessen sind, deren Aufgabe eine vorzugsweise, eine zu neun Zehntheilen politische ist, und die, wenn civilrcchtlichc Stoffe an sic gelangen, in cursvrischcr Weise zu verfahren, entweder sie anzunehmen oder sie abzulegen hat. Vor uns liegen Berge von politischen Aufgaben, die bewältigt lei» wollen, wenn nicht die Verfassung des Norddeutschen Bundes in ihren Consequenzcn und vielleicht sogar in ihren Grundlagen geschädigt werden soll. Mit diesen Aufgaben haben wir uns allerdings mit dem größten Ernst und mit der größten Ausdauer zu befassen, und jede Unter lassung einer gewissenhaften Prüfung derselben würde durchaus unscrm Mandate widersprechen. Wenn aber Gegenstände der civilrechtlichen Gesetz gebung an uns gelangen, dann, meine ich, genügt es uns, eine summarische Prüfung anzustcllen und entweder anzunehmcn oder abzulchnen. Für einen Gegenstand dieser Art halte ich den vorliegenden Gesetzentwurf. Meine Herren, sind Sie mit dem Wesen desselben, mit seinen Hauptbcstimmungen lind den Grundlagen desselben einverstanden, so nehmen Sic ihn an, sind Sie nicht damit einverstanden, so verweisen Sie ihn an eine Commission, sei cS von 14, sei es von 34, sei es von 49 Mitgliedern, und Sie sind sicher, seiner los zu werden. Präsident: Der Abgeordnete Or. Ewald hat das Wort. Abgeordneter Or. Ewald: Meine Herren, schon am 22. v. M. äußerte ich von dieser Stelle aus, daß ich an dem Zustandekommen und daher auch an der möglichen Verbesserung dieser Gesetzesvorlage einen sehr großen Antheil nehme, und in Folge davon erlaube ich mir nun jetzt, zu 8. 8. Ihnen die Verbesserung etwas zu erläutern, die ich Ihnen vorge- schlagcn habe. Das Verwirrende, möchte ich sagen, das Unsichere, das Hin- und Hcrschwankendc in all den Reden und Betrachtungen, die wir bis jetzt gehört haben, kommt »ach meiner Meinung vorzüglich daher, daß noch gar kein fester Grundsatz ausgestellt ist, wonach man hier zu Werke gehen soll und kann. Zehn Jahre, zwanzig Jahre, dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers, oder zusammen vierzig Jahre, das sind doch lauter ganz ungefähre, ganz willkürliche Bestimmungen. Ich vermisse da jeden Grundsatz, von dem man auSgchcn könnte, und der sich in der That so feststellcn ließe, daß man alles danach bcurthcilcu müßte. Will mau nun einen Grund satz haben, so ist nach meiner Meinung allerdings das Richtigste, daß man die zeitlich unbeschränkte Frist setzt. Aber obwohl die Setzung einer solchen Frist durchaus nichts Neues wäre, so weiß ich doch sehr gut, daß die Rich tung, die Liebe unserer Zeit für eine solche Ewigkeit nicht ist. Wenn nun aber von einer unbeschränkten Frist nicht die Rede sein kann, wenn man ferner ausgcbcn muß, an Jahrhunderte zu denken, so läßt sich doch, nach meiner Meinung, ein anderer Grundsatz aufstcllcn, von dem man sehr gut ausgchcn kann, das ist dieser: man muß dann nach den Geschlechtern sich richten. Die Enkel werden wir wohl im Allgemeinen von dieser Wohlthat auSschlicßcn wollen, ausgenommen sofern sie etwa zufällig, so lange sie noch jung sind, an ihr Theil nehmen können; aber abgesehen davon, glaube ich, könnten wir eine feste Grenze setzen. Dreißig Jahre nach de»! Tode des Verfassers kann ja z. B. noch sehr wohl die Mutter des früh Verstorbenen leben, oder Kinder können leben. Denn, wenn wir diesen Grundsatz so aufstcllcn, so stößt er mit einem andern Grundsatz zu sammen, das ist der, der mir auch hier sehr richtig zu sein scheint: Wenn eine solche Versammlung, wie diese Hohe Versammlung, eine Wohlthat spenden will durch irgend ein Gesetz, wie wir das hier zu thun im Begriffe sind, so ist es ihrer unwürdig, die Wohlthat nicht ganz so weit und so lange auSzudchnen, als eö irgend möglich ist. Nach diesen beiden zusammen hängenden Grundsätzen meine ich also, daß wir die Worte des Gesetzes so fassen sollen, daß der Schutz gewährt werde für die Lebenszeit des Ur hebers — die beiden Worte „des Urhebers" sind nur zufällig in dem Druck wcggelasscn — dann dreißig Jahre nach dem Tode desselben und weiter bis zum Tode des noch lebenden letzten der nächsten Erben, oder wie man dieses wohl noch etwas deutlicher ausdrücken könnte: „bis zum Tode des Lctzlcbcnden der Eltern, der Geschwister und der Kinder des Urhebers." Meine Herren, aus diese Art läßt sich nach meiner Meinung ein fester Sicbennnddreißigster Jahrgang. Grundsatz aufstellen. Der Unterschied dieser Fassung ist nach einer Hinsicht bedeutend. Ich gebe zu, daß es vielleicht nur wenige Fälle sind, wo die Wohlthat in dieser Weise ihre Anwendung haben würde, aber diese seltenen Fälle können leicht desto wichtigere sein. Präsident: Es ist ein Antrag auf Schluß der Debatte ein- gegangen: derselbe rührt von dem Abgeordneten von Denzin her Ich bitte diejenigen Herren auszusichen, die diesen Antrag unter stützen. (Geschieht.) Die Unterstützung reicht aus. Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen oder stehen zu bleiben, die den Schluß annehmen. (Geschieht.) Die Majorität hat sich für den Schluß entschieden. Wir kommen also, nachdem ich dem Abgeordneten Or. Braun d«S Wort zu einer persönlichen Bemerkung gegeben habe, zur Abstimmung. Abgeordneter Or. Braun (Wiesbaden): Meine Herren, cs thut mir sehr leid, daß ich Sie noch mit einer kurzen persönlichen Bemerkung in Anspruch nehmen muß, ich bin aber dazu genöthigt in Folge des Umstandes, daß mein verehrter Freund Wehrenpfcnnig weniger von dem Gesetz als von meiner Wenigkeit gesprochen hat. Er sagt: ich habe mich beschwert über die Polemik gegen mich und meine Meinung. Da hat er mich mißverstanden. Ich habe mich nur darüber beschwert, daß meine vorige Rede unrichtig wiedergegeben worden ist; und ich muß zu meinem Bedauern gestehen, daß dasselbe auch bezüglich meiner heutigen der Füll war, und zwar ist es geschehen grade nur durch den Herrn Abgeordneten Or. Wehrenpfennig, und durck ihn im eminentesten Maße. Er hat mir in einer ganzen Reihe von Punkten ganz andere Dinge in den Mund gelegt, als ich gesagt habe. Ich will hier nur die allerschreiendsten hcrvorheben. Den Ausdruck „Blutegel von Buchhändler" habe ich nicht gebraucht, sondern der Herr Abgeordnete Wehrenpfennig. Nicht ich habe di« Schriftsteller als „Köchinnen" und die Verleger als „Herrschaften" bezeichnet, sondern der Herr Abgeordnete Wehren pfennig. Er will mir „Barbara Ubryk" subpeditiren. Was das für ein Schrist- chen ist, weiß ich nicht. Ich habe nur gesagt: hätten wir gute Bücher billig, so würden wir einen solchen Schund nicht brauchen. Der Herr Abgeordnete Wehrenpfcnnig hat mich angeklagt, ich sei in der Freiwilligen-Commission nur einmal erschienen/ DaS ist wahr, aber diese Freiwilligen-Commission war so zusammengesetzt, und zwar durch Herrn Wehreupsennig, daß ich mich sehr überflüssig darin fühlte, (Heiterkeit) und deshalb bin ich nicht wieder gekommen. Andere machten es ge rade so. Er hat gesagt, ich habe das sächsische Gesetz als ein Ideal darge stellt. Hier liegt das stenographische Protokoll, welches ausweist, daß ich gesagt habe, das sächsische Gesetz enthalte einige Ansätze zu einem Ver lagsrecht; das ist doch wohl das Gegcntheil von Ideal. Er hat mich bezüchtigt, ich wisse nicht, was im preußischen Landrecht über das Verlagsrecht stehe. Ich habe nicht vom preußischen Landrccht gesprochen, dessen Bestimmungen ich ja täglich zu handhaben habe, sondern von dem Bundesrecht, und habe die Bestimmungen über das Verlagsrecht in diesem Bnndesgesetz-Entwurf vermißt und nicht in dem preußischen Landrecht. Herr Wehreupsennig verwechselt Bundes- und LandeS- Recht. Endlich, wenn er mich fragt, ob ich denn Kant's Schriften auch dem Droschkenkutscher zugänglich machen wolle, so habe ich auch das nicht gesagt, sondern ich habe behauptet, mancher arme Lehrer und sonstige Gelebrtc würde sich 'gern in deren Besitz gesetzt haben, wenn sic billiger gewesen wären. DaS sind nur einige Proben von einer Fechtweise, über die ich im klebrigen das Urtheil Ihnen selbst überlasse. Präsident: Zu einer persönlichen Bemerkung hat das Wort der Abgeordnete Or. Wehreupsennig. Abgeordneter Or. Wehrenpfcnnig: Meine Herren! Ich möchte nicht unter der Firma einer persönlichen Bemerkung die Discussion über die Sache erneuern, ich werde also nicht auf alle oie Einzelnbeiten antworten, die der Herr Abgeordnete Braun erwähnt hat. Nur habe ich zu bemerken, daß es mir nrcht eingefallen ist, zu sagen, er habe das Bild vom Blutegel gebraucht, er habe die Autoren mit Köchinnen ver glichen. Er wird im stenographischen Bericht finden, daß er sich hierin völlig irrt. Ob ich mehr von seiner Person, als von dem Gesetz gesprochen habe, wird ja die Versammlung beurtheilen können. Was schließlich die Freiwilligen-Commission betrifft — und das ist der einzige Grund, weshalb ich mich gemeldet habe, — so ist eS irrig, wenn 164
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