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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1870
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- Deutsch
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1154 Nichtamtlicher Theil. .1? 76, 4. April. Plcno darüber sich schlüssig mache. Ich besorge außerdem, daß diese ganze zweitägige Bcrathung zwecklos verlause» möge, wen» nicht der Reichstag durch Abstimmung auch seine Ansicht feststem. Ich will allerdings in diesem wichtigen Punkte eine Direktive für die Commission; ich glaube, der Ein wand des Herrn Abgeordneten Braun war nicht ganz zutreffend, indem er mir cntgcgenhiclt, daß dann ja die Commifsion durch den Reichstag präjn- dicirt werde in Beziehung auf die späteren Paragraphen des Gesetzes. Es wurde dies nicht mehr und nicht weniger der Fall sei», als wenn der Reichstag über diese Paragrapbcn abstimmt, ohne die übrigen Paragraphen an eine Commission zu verweise»; ähnlich haben wir cs ja bei dem Straf gesetzbuch gehalten, wo auch ein Theil im Plenum bcrathcn ist und der andere in die Commission verwiesen ist. Ich halte eS aber für nöthig, über den Angelpunkt dcS Gesetzes, den ich namentlich in dein 8- 8. auch suche, hier eine Entscheidung zu wessen. Außer den Gründen, die bereits in dieser Hinsicht geilend gemacht worden sind, halte ich für absolut nothwcndig, daß wir über die Frage uns zunächst schlüssig machen, ob wir dem Entwurf bcitretcn wollen, oder ob wir divergirende Schutzfristen im Norddeutschen Bunde gegenüber den übrigen Gruppen der deutschen Staaten cinsührcn wollen oder nicht. Dieser Punkt muß vor alle» Dinge» entschieden werde». Wollen nur einen ausgiebigen Schutz für unsere Schriftsteller, Autoren und Buchhändler, so glaube ich, müssen wir nnö hüten, einseitig ab weichende Schutzfristen ansznstcllen, die auf ganz andere» Berechnungen beruhen und andere Ncsnitate ergeben, als für die Schutzfristen bestimmt sind in den übrigen deutschen Staatcngruppcn. Der Herr Abgeordnete Braun verwies uns ans internationale und interterritoriale Verhandlungen; meine Herren, er schien mir mehr die Deutschen in Amerika in Aussicht genommen zu haben, als die Deutschen in Deutschland selbst. Sowie wir divergirende Bestimmungen treffen über die Schutzfrist, so hat das die noth- wcndige Folge, daß, sofern sic, wie beabsichtigt wird, bei uns kürzer sind als in dem übrigen Deutschland, bei uns die betreffenden Werke zeitiger dem freien Verkehr anbciinfallcn, und daß auch die Zeit, wo die Schutzfrist ab gekürzt wird, die Prodnclc unseres norddeutschen Buchhandels, soweit sie von der gewonnenen Freiheit Gebrauch machen, in Süddcutschland als Nachdruck behandelt und confiscirt werden. Es würde dadurch ein Zu stand für den deutschen Buchhandel entstehen, der in der That unerträglich wäre. Wir haben bis jetzt gerade in diesem einen wichtige» Punkte eine gcmcinschastlichc Gesetzgebung für den Norddeutschen Bund, für die süd deutschen Staaten und für Oesterreich, warum wollen wir sie jetzt ans ein mal anshcbcn? Ich glaube, die Feinde des Norddeutschen Bundes in Süd- dentschland würden sich die Hände reiben und mit großer Befriedigung einen solchen Beschluß Horen, aber auch wohl mit einiger Schadenfreude. Dies sind die Gründe, meine Herren, warum ich glaube, wir müssen über die Paragraphen 1., 3. und 8. uns vor allen Dingen schlüssig machen, ehe wir den Entwurf an eine Commission verweisen. Ans die übrigen Details, die die geehrten Herren bereits vor mir be rührt haben, will ich nicht näher cingehcn, das Hohe Haus hat die sehr eingehenden und gewichtigen Reden der beiden Herrn Vorredner angchört und ich überlasse darin dem Hohen Hanse das Weitere. Präsident: Der Abgeordnete 0r. Bähr hat das Wort. Abgeordneter vr. Bähr: Meine Herren, eS sind in dieser Debatte manche Punkte berührt worden, welche nicht ganz auf dem strengen Wege liegen, der durch die uns zur Bcrathung stehenden Paragraphen vorgczeichnet worden ist. Ich will nicht diesen Ncbenpunktcn folgen; ich will vor allem eine Verständigung über die vorliegenden Anträge in ihrer praktischen Bedeutung hcrbeiznführc» suchen. Es ist dem von dem Abgeordneten Dunckcr und nur gestellten Anträge von manchen Seiten in einer Weise begegnet worden, als ob wir in der That himmelweit von der Vorlage der Regierung entfernt ständen, als ob wir etwas ganz Unerhörtes in die Verhältnisse der Schriftsteller hincin- bringcn wollen. So liegt unser Antrag doch in der That nicht. Wir sind zunächst mit der Vorlage einverstanden, daß der Schutz gegen 'Nachdruck dem Schriftsteller während der ganzen Lebensdauer desselben gewährt werden muß. Wir sind ferner darin mit der Vorlage einverstanden, daß ein ge wisser Schutz auch noch nach dem Tode desselben stattfindcn muß; wir wollen diesen Schutz nur nicht unter allen Umständen 30 Jahre lang gelten lassen, wir wollen ihn wechseln lassen innerhalb einer Frist von 10 Jahren und von 30 Jahren, je nachdem der Schriftsteller selbst schon bei seinen Lebzeiten die Früchte seines Werkes länger oder kürzer genossen hat. Hat der Schriftsteller selbst bereits volle 30 Jahre das Erscheinen des Werkes überlebt, so sind wir der Ansicht, daß dann noch eine weitere Schutzfrist von 10 Jahren genügt, um ihm vollständig gerecht zu werden. Hat da gegen der Schriftsteller nicht so lange Zeit das Erscheinen seines Werkes überlebt, dann wollen wir die Schutzfrist »ach dem Tode über die 10 Jahre so steigen lassen, daß eine 40 jährige Schutzfrist im Ganzen hcranskommt, und wir steigen damit soweit, wie der RcgierungSentwurf, nämlich bis ans 30 Jahre nach dem Tode des Schriftstellers. Wir gehe» hierbei davon ans, daß überhaupt eine möglichst relativ gleichmäßige Frist hergestcllt werde. Freilich erkennen wir an, wir können eine völlige Gleichmäßigkeit nicht Herstellen, aber gerade daß wir wenigstens der Gleichmäßigkeit näher kommen, darin liegt nach meiner Ansicht der entschiedene Vorzug der jenigen Berechnung der Schutzfrist, welche wir Ihnen Vorschlägen. Es ist diese Berechnung die gerechtere. Der Herr Abgeordnete Wchrcnpfcnnig hat uns nun vorgeworfen, wir könnten ja doch eine Gleichmäßigkeit nicht er reichen. Das geben wir zu. Unsere Schutzfrist stimmt mit der des Regie- rungScntwurfcs überein, soweit dieselbe nicht 40 Jahre überschreitet; erst wo die Frist des Regicrnngsentwurfs über 40 Jahre binausgeht, tritt eine Differenz ein. In den Fällen, wo nach den, Regicrnnsentwnrfe die Ge- sammtfrist 50 oder 60 Jahre betragen würde, würde unsere Frist nur 10 Jahre betragen: überstiege die Gesammtfrist nach dem Inhalte des Ncgic- rnngSentwnrfs sogar 60 Jahre, ginge sie bis 70 oder 80 Jahre, so würde auch unsere Frist ans 5o oder 60 Jahre steigen, und zwar deshalb, weil wir ja das Leben als Factor der Berechnung nicht beseitigen können, weil wir unbedingt den Grundsatz anerkennen, daß während der Lebensdauer des Schriftstellers der Schutz gewährt werden muß. Aber, meine Herren, weil man nicht das Vollkommenste erreicht, weil wir nicht eine volle Gleich mäßigkeit Herstellen können, sollen wir denn da nun das minder Vollkom mene außer Acht lassen? Ist es denn einerlei, ob wir, wie der RegicrungS- entwurf, zwischen Extremen schwanken von 30 Jahren, und — wenn man eine längere Lebensdauer unterstellt — vielleicht von 80 Jahren — oder wenn man nur schwankt zwischen 30 und 50 oder höchstens 60 Jahren? Der Herr Abgeordnete Or. Wehrenpfennig hat auf einen Punkt aufmerk sam gemacht, den er gegen unser» Antrag geltend gemacht hat, den ich aber gerade zu dessen Vortheil anführcn möchte, insofern dadurch auch eine rela tive Annäherung zu dem Inhalte des Ncgicrnngsentwnrfö hervortrilt. Das ist nämlich das Vcrhältniß, wenn mehrere Auflagen des Schriftwerks ver anstaltet werden. Bedeutende Schriften — und ii»r bei solchen wird ja die Frage über die Schutzfrist von Erheblichkeit — werden in der Regel, wenn der Schriftsteller einige Zeit ihr Erscheinen überlebt, wiederholte Auflagen erfahren. Jede solche Auflage bildet ein neues Schriftwerk. Ist nun die neue Auflage, welche später erscheint, eine nmgcwandcltc, eine verbesserte, so wird fäctisch die Schutzfrist nur von der letzten Auflage an sich berechnen und cs wird deswegen dem Schriftsteller diese längere Schutzfrist zu Statten kommen. Denken wir uns also ein Schriftwerk, welches 1810 zuerst erschie nen wäre, hätte 1860 eine verbesserte Auflage erlitten, der Schriftsteller stürbe im Jahre 1870, dann würde nach unserer Berechnung allerdings die erste Auflage bereits 1880 nachgedruckt werden können. Es würde aber Niemand ein Interesse daran haben, diese erste Auflage nachzudruckcn, wenn daneben eine bessere zweite Auflage bestände, und für die zweite Auflage würde die Schutzfrist erst mit dem Jahre 1900 ablanfen. Es würde also auch hier die Frist mit der des Ncgicrnngsentwnrfs fäctisch znsammcn- trefscn. Man hat nnscrm Vorschlag den Vorwurf gemacht, er sei zu compiicirt. Meine Herren, er ist nicht complicirter, als die Verhältnisse, aus welche er Anwendung finden soll. Wir können nicht ändern, daß das Leben des Schriftstellers ein Moment in die Berechnung bringt, welches wir unter allen Umständen berücksichtigen zu müssen glauben; und dadnrch kommt allerdings verschiedene Berechnung heraus. Die Berechnung ist aber fürJedcn, der sich in sie hincingedacht hat, so einfach, daß er sie binnen wenigen Minuten an stelle!! kann. Man sagt ferner, wir setzten uns dadurch mit der gesammten übrigen deutschen Gesetzgebung in Widerspruch. Meine Herren, dies würde ein Grund sein, daß niemals eine Verbesse rung cintrcten könnte in Verbältnisscn, die wir mit dem übrigen Deutsch land gemein haben. Denn uns würde man sagen: ihr dürft nicht eher ab- ändcrn, bis man in den andern deutschen Staaten geändert habe, und jenen würde man sagen: ihr dürft nicht eher abändern, bis man im Norddeutschen Bunde geändert hat. Sollen wir denn warten, bis Bayern und Württem berg mit ihrer Gesetzgebung voransgchcn? Haben wir denn Bedenken getra gen, in andern wichtigen legislatorischen Fragen unsererseits die Initiative zu ergreifen? Ich glaube nicht. Ist unser Gedanke richtig, dann werden die übrigen Staaten folgen, wir brauchen aber nicht darauf zu warten, daß die andern vorangchen, wozu sic noch viel weniger in der Lage wären als wir. UcbrigenS steht unser Gedanke ja nicht allein. Es ist schon mehrfach darauf hingewicsen, daß er, abgesehen von etwas anders gcgrifscncn Zahlen mit der englischen Gesetzgebung znsammentrifst. Der Herr Abgeordnete, Stephani hat gefragt, warum wir denn das englische System cinsühren wollten? Wir empfehlen unser» Antrag nicht, weil er dem englischen Sy stem entspricht, sondern weil wir ihn für den bessern, für den vernünftige ren halten. Wenn wir auf England verweisen, so thun wir cs nur, um zu beweisen, daß auch anderwärts Leute auf den nämlichen Gedanken ge kommen sind, eine Nation, die doch auch weiß, was praktisch und gut ist. Ans die eigentlichen praktischenMißständc, die sich aus der übermäßigen Aus dehnung der Fristen in einzelnen Fällen ergeben haben, will ich hier nicht znrückkommcn. Die Abgeordneten Dunckcr und Braun haben bereits Ihnen die Dinge genügend vorgcführt. Nur einen Punkt will ich noch berühren, den der Herr Abgeordnete Wchrenpfcnnig hcrvorgehoben hat. Er sagt, es sei wün-
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