Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700331
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187003313
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700331
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-31
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
„1! 73, 31. März. Nichtamtlicher Theil. 1093 z. B. gegen diese Werke von Dircii, von denen ich eben gesprochen habe, ein Buch, — Sic gestatten mir, daß ich den Titel augeublicküch hier verschweige, ich stehe sonst damit z» Diensten — welche« als trefflich anerkannt worden ist, welches classisch und geistreich geschrieben ist und welche« nach mehr als 20 Jahre» jetzt erst die dritte Auflage erlebt und dem Verfasser, aus dessen eigenem Munde ich die Notiz habe und berechtigt bin, sie anzusührcn, nach Abzug der eigenen Kosten, die er gehabt hat, einen Gewinn von nunmehr 500 bis 600 Thlr. gebracht hat. ES wurde von dem ersten Redner gegen den Regierungs-Entwurf ge sagt, was nicht rasch durchdringt, verdient nicht erhalten zu bleiben. Dem mochte ich mich doch mit Entschiedenheit entgcgenstcllcn. Eben die wenige Wohlhabenheit und Kauflust, welche in Deutschland herrschen, bringen eS dahin, daß auch das Gute, das Beste mitunter sehr langsam zum Durch- dringcn kommt. Um Sic nicht mit Beispielen und deren näherer Ausfüh rung noch mehr zu ermüden, nenne ich lediglich die Namen Jmmermann und Kleist; ich führe Ihnen ferner an, gleichfalls nur kurz notireud, daß, soviel mir bekannt, die erste GcsammtauSgabc von Schiller's Werten sieben Jahre nach dessen Tode erschienen ist. Denken Sie aber, meine Herren, außer an die belletristischen Werke an unsere großen wissenschastlichcn Unter nehmungen, die lcrikographische», die monumentalen. Wie ist eS möglich, — wenn Sie z. B. Grimin's deutsches Wörterbuch in's Auge fassen — daß ein Buchhändler nur solch ein Werk zu verlegen unternimmt, wenn ihm nicht wenigstens der Schutz gegeben ist, den auch die Regierungsvorlage hier aufrecht erhält? Ich komme zu noch einem Grunde, welcher cs mir unzweifelhaft erschei nen läßt, daß von einer Abkürzung der Frist hier nicht die Rede sein kann, ich meine die Ausgabe gesammelter Werke, welche irgend ein bedeutender wissenschaftlicher oder künstlerischer Schriftsteller vor seinem Tode zu veran stalten noch die Absicht hat. Es ist das ein vollständig gerechtfertigter Ehr geiz des Schriftstellers, daß er aus einem Guß, in einer Gestalt in seinen Werken auf die nächsten Generationen kommen will. Bedenken Sie dazu, meine Herren, daß die einzelnen Werke des Schriftstellers zu verschiedenen Zeiten und bei verschiedenen Verlegern hcrauSgegeben worden sind, daß es daher noch Mühe sowohl als Verträge und Kosten verursacht, che nur das Recht der verschiedenen Verleger auf einen Verleger übertragen wird. Fra gen Sie sich, meine Herren, ob, wen» wir nun einen ähnlichen Schutz statuiren wollen, wie das Amendement Bähr ihn statuirt, ob selbst Goethe im Stande gewesen wäre, Cotta zum Verleger seiner GesammtauSgabe zu anständigen, deS Mannes würdigen Bedingungen zu bewegen? Cotta würde ihm darauf erwidert haben: die Jugcndwerkc Goethe's fallen in den nächsten Jahren bereits in's Freie, können also von jedem Verleger nachgcdruckt werden; ohne diese Jugcndwerkc würde ja die Ausgabe Goethe's keine gc- sammtc sein. Nimmt der Verleger aber diese Jugcudwcrke mit auf, so kann er nicht nur nichts an Honorar dafür anrcchncn, sondern er muß im Gegen- thcil wegen des baldigen JnSfrcicfalleuS dieser Werke am Honorar noch kürzen. Dies, meine Herren, scheinen mir denn noch einige nicht unwesentliche Gründe zu sein, welche für eine bestimmte Schutzfrist, welche nur vom Tode des Autors an zu laufe» beginnt, sprechen, nur vom Tode deS Autors an, denn während seines Lebens hat er, wie ich im Anfänge Ihnen vorzutragcn mir erlaubte, ja das beständige Recht der Ncudcruug und der Vervollkomm nung. Wollen Sic die Schutzfrist, welche der NcgicrungSvorschlag auf 30 Jahre sirirt, auf 25 oder 20 herabsctzcu, so gebe ich auf der einen Seite zu, daß da« ja kein sehr empfindlicher Nachtheil für den Autor oder den Verleger sein würde; andererseits wird aber freilich auch daS lesende Publicum durch eine solche Abkürzung nicht viel gewinnen. Aber Eins, meine Herren, wollen Sic doch ja bei Ihrer Beschlußfassung im Gedächtnis; behalten, daß wir wirklich zu einer einheitlichen Gesetzgebung in Bezug auf diese Frage innerhalb der Staaten des Norddeutschen Bundes, wie innerhalb der süd deutsche» und Deutsch-Ocstcrrcichö gelaugt sind. Dort in Süddeutschland und Deutsch-Oesterreich hat mau nach dem Muster unserer Staaten die drei ßigjährige Schutzfrist eingeführt: Wollen Sie bei uns sie jetzt verkürzen, so richten Sie gewissermaßen neue Zollschranken zwischen uns und diesen Staa ten in Bezug auf den Buchhandel auf. Was bei uns erlaubt ist, nachzu- druckcu im 21. Jahre, ist im 2l. Jahre in Süddcutschlaud und Oesterreich noch verbotener Nachdruck und wird als solcher verfolgt. Meine Herren, ich bitte Sie, lassen Sic durch diese Gründe sich be wegen, unverkürzt die Regierungsvorlage anzunehmen. Sic wissen, cs sind nufere Schriftsteller nicht in einer Weise gestellt, daß sie eine kürzere Frist, daß sie bedeutende Einbuße an ihrem geringen Einkommen noch erleiden könnten. Wenn Ihnen dafür an einem Beweise liegt, so weise ich Sic im voraus darauf hin, waö diejenige Stiftung, welche berufen ist, der Noth des Litcratenthums einigermaßen zu steuern, von diesem Jahre an, wo die Öffent lichkeit als Prinzip bei ihr angenommen worden ist, veröffentlichen wird: cs wird Ihnen so gehen, wie wohl Manchem, der in die Liste blickt, daß ein beschämendes Gefühl ihn beschleicht, daß Namen von solchem Werth und solcher Bedeutung in die Lage versetzt worden sind, die Hilfe der Schillerstiftung in Anspruch zu nehmen. Und schließlich, meine Herren, wollen Sic auch nicht vergessen, daß wir, die wir hier zum ersten Male den größten Theil Deutschlands vertreten, rück schauend aus die Entwickelung unseres Vaterlandes, einen nicht geringen Zoll von Dank für diese Entwickelung gerade der deutschen Literatur abzu- stattcn haben. Vicepräsidcnt von Bennigsen: Der Abg. Or. Wchrenpfcnnig hat einen Antrag auf Vertagung cingcbracht; ich ersuche diejenigen Herren auf zustehen, welche die Vertagung unterstützen wollen. (Geschieht.) Die Unterstützung reicht nicht aus. Ich erthcile daS Wort dem Abg. I)r. Stephani. Abg. Or. Stephani: Meine Herren! Ich will bei der Berathung der drei uns jetzt vorliegenden Paragraphen 1., 3. und 8. eine Generaldebatte nicht weiter erneuern, als es in der Natur der Sache liegt, um so weniger, als der Anblick des leeren Hauses cs kaum wünschenswcrth erscheinen läßt, gegenwärtig eine Generaldebatte überhaupt nochmals zu erneuern- Es liegen uns zu den Paragraphen >., 3. und8., die wir jetzt berathen, eine Anzahl von Abändcrungsanträgen vor, hervorgegangen aus der freien Berathung verschiedener Mitglieder der verschiedenen Parteien. Diese Anträge tragen meinen Namen; ich halte mich an diese drei Para graphen und motivire diese Anträge. Zu den jetzigen drei Paragraphen sind dieselben kaum anders als redactioncllcr Natur, d. h. höchst unbedeutend. Zu §.I. wird nur beantragt der Wegfall von ein paar Worten: „ganz oder theil- weisc", die überflüssig erscheinen. Bei §. 3. der Regierungsvorlage beantra gen wir allerdings eine andere Fassung und eine andere Stellung des Para graphen. Hier ist eine sachliche Aenderung: der §. 3. der Vorlage handelt von der Uebertragbarkcit und Erblichkeit des Rechtes, und die Fassung dieses Paragraphen ist der Art, daß daS Recht nur übertragen werden soll von dem Urheber oder dessen Erben; es könnte hiernach nicht übertragen werden von einem Rechtsnachfolger, es würde also nicht übertragen werden können von dem Verleger. Wir beantragten eine Fassung, die diese« Omissum ergänzt; §.8., daS ist die Länge der Schutzfrist, beantragen wir im Wesentlichen in der Fassung der Regierung anzunehmen. Alfo die Summe des Ganzen ist, daß diese Anträge sich vollständig der Regierungsvorlage auschlicßen; wenn ich sie zu rechtfertigen habe, so werde ich die Regierungsvorlage selbst zu rechtfertigen haben. Nun hat der erste Herr Redner — Herr Or. Köster — einen Standpunkt eingenommen, der über den der Regierung hinausgcht, wenigstens hat er geglaubt, dies zu thun, und hat geglaubt, daß das Gesetz beginnen müsse mit einer aus drücklichen prinzipiellen Anerkennung des EigenthumSrechts. Ich folge ihm in diesen Ausführungen nicht, weder bcistimmend noch widerlegend, sondern will nur darauf aufmerksam machen, daß, wenn wir uns überhaupt darauf ciulasscn wollen, in diese Theorie cinzugchcn, wir nicht um einen Schritt vorwärts kommen. ES zeigt dies sein eigenes Beispiel. Herr Köster wünscht den Begriff de« ewigen Eigenthums des Autors an die Spitze gestellt zu scheu, aber sein zweiter Absatz hebt die Ewigkeit auf; Herr Köster beantragt, daS Eigcnthum soll ewig sein, jedoch unter der nachfolgenden Zcitbeschrankung. Sie scheu hieraus, daß mit dieser rein abstractcu und prinzipiellen Anerkennung einer solchen Ewigkeit nichts gefördert wird. Wenn der Herr Abgeordnete Köster darauf anträgt, von dem Begriff deö Eigenthums für den Urheber auszugehen, so sage ich, daß das Gesetz ebenfalls von dem Begriff des Eigenthums ausgeht, das scheint mir gar nicht anders möglich, aber unnöthig scheint cs mir, daß eine solche abstracte Anerkennung des Eigenthums überhaupt noch uothwcndig ist. Es weiß Jeder von uns, daß unsere ganzen Staaten, die Möglichkeit deö Staates auf dem Begriff und der Anerkennung des Eigenthums beruht, daß weder ein Norddeutscher Bund noch ein Norddeutscher Reichstag bestehen könnte, wenn wir daS Eigeuthum in Frage ziehen wollten, das Eigenthum als die Grundlage des Staates und in Ansehung seiner Erblichkeit zugleich als die Grundlage der Familie, also des allcrwichtigsten Fundamentes des Staates. Innerhalb des Eigenthumöschutzcs des Staates liegt als eine der wesentlichsten Ausgaben die, dem Arbeiter die Früchte seiner Arbeit zu sichern; nur auf diese Weise ist die Existenz der Arbeit möglich und nur auf diese Weise kann die Production gefördert werden; ja nur unter solchem Schutz kann eine Production überhaupt stattfiudcu. Es ist in dieser Be ziehung gleichgültig, ob der Arbeiter mit seines Körpers oder mit seines Geistes Kraft Früchte der Arbeit erzeugt; in beiden Fällen hat ihm der Staat den gleichen Eigcnthumsschutz zu gewähren. Freilich ist, wie ich beiläufig erwähne, durch den Schutz, den dieses Gesetz der geistigen Arbeit sichern soll, ein arges Mißvcrständniß hcrvorgerufen worden. Man hat gesagt, durch dieses Gesetz solle dem Urheber dadurch ein Schutz gewährt sein in dem Sinne, in welchem durch besondere Prämien und durch Zölle eine Fabrikation geschützt und auf Kosten der übrigen Bevöl kerung groß gezogen wird. Von einem derartigen Schutze, der den Autoren gewährt werden soll, ist in diesem Gesetze nicht die Rede, sondern es ist darin die Rede von dem Eigcnthumsschutze, auf den Jeder im Staate An-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder