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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1870
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- Deutsch
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1090 Nichtamtlicher Theil. ^ 73, 31. März. ff. Wintcr'schc Dcrtagt-I,. in Lcip>ig. 3101. .luunlo» >ler Uliemie u. lfiiarnuicie. IIr8x. u. ,e«I. v. b. äVölilor, >1 l.ieliip- u. II. stopp. 7. 8upp!.-I!>I. 3. Ilkt. 8. * ^ Z«>1 schc Bucht,. in Nürnberg. 3102-HMorgcnröthe, die. Blatt zur Erbaug. ». Bclehrg. im Geiste achter Re ligion v. CH. Elßncr. 7. Jahrg. 1870. Nr. >. gr. 4. In Conim. Viertel jährlich * * ^ ^ Nichtamtlicher Theil. Amtliche jicnoizraphische Berichte über die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwer ken, Abbildungen, musikalischen Cvinpositionen, dramatischen Wer ken und Werken der bildenden Künste. Zweite Bcrathung?) I. Am 24. Mär, 1870. Der erste Vicc-PräsidcM Fürst zu Hohenlohe Herzog von Ujcst eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 15 Minuten und eröffnet« nach Erledigung der voraufgcgangencn Punkte der Tagesordnung die Zweite Berathnng über den Gesetzentwurf, betreffend daS Urbcbcrrccht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositioncn, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. ES wird auch hier der Eingang des Gesetzes erst am Schluß zur DiS- cussion gestellt werde» und ich eröffne nun die DiScussion über 8- 1. Der Abgeordnete Dunckcr hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Dunckcr: Ich möchte mir den Vorschlag erlauben, ob eü nicht angemessen sein würde, in der DiScussion die §8. U und 8., welche so reckt eigentlich die veiles walvriav sind, zu verbinden. Wenn das HauS sich über diese beiden Paragraphen geeinigt hat, so stehen die Grundsätze des Gesetzes fest, und die ganze weitere Berathnng wird dadurch erleichtert. Viccpräsideut Fürst zu Hohenlohe Herzog von Ujcst: Ich will zur Geschäftsordnung mitthcilcn, daß mir eben ein Antrag cingereicht ist, der dahin gehe: Der Reichstag wolle beschließen, die DiScussion über 8. 1. der Regierungsvorlage mit der über die 88- 3. und 8. und den dazu gestellten Amcudcmcnts zu verbinden. Zur Geschäftsordnung hat der Abgeordnete l>,-. Stephani das Wort. Abgeordneter I>r. Stephani: Es war das eben der Antrag, den ich stellen wollte, nicht nur die 88. 1. und 8., sonder» 1., 3. und 8. bei der Berathnng zu verbinden und bei der Beschlußfassung von einander zu schei den, so daß alsdann in der Reihenfolge über die 88. 1 , 3. und 8. die Ab stimmung erfolgt. Vice-Präsident Fürst zu Hohenlohe Herzog von Ujcst: GcschäftS- orduungSmähig stehet dem Anträge nichts entgegen, ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen. Ich ersuche diejenigen Herren, welche mit dem Herrn Abgeordneten Ur. Wchrcupfcnnig die 88. 1., 3. und 8. gemeinschaftlich zur DiScussion gestellt haben wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) ES ist die Majorität. Somit eröffne ich die DiScussion über die 88. P, 3. und 8. Der Abgeordnete Itr. Köster hat das Wort. Abgeordneter llr. Köster: Meine Herren! Wenn ich an die Debatte unserer ersten Berathnng wieder anknüpfe, so ist mir die cigcnthümliche und wie ich glaube wohl zu beachtende Erscheinung cnlgcgcngctreten, daß alle diejenigen Herren, welche den uns vorgclegtcn Entwurf über das gei stige Eigcnlhum' entweder angegriffen oder ihn vertheidigt haben, beide dabei mit einer unverkennbaren Zurückhaltung und — ich nehme vielleicht nur den Herrn Abgeordneten von Hennig aus — niit einer gewissen Verschämt heit zu Werke gegangen sind; denn trotz aller Energie seines Angriffs hat doch auck der Herr Abgeordnete Braun sich durch den Hinweis auf etwaige nationale Belohnungen gewisse moralische Hintcrthürcn ausgelassen, während von der andern Seite der Herr Abgeordnete Dunckcr seine Veriheidignng mit großer Vorsicht und fast mit seidenen Handschuhen führte. Ebenso un einig standen sich die Herren Rcchtsgclehrteu in der freiwilligen Com mission einander gegenüber, welcher ich die Ehre anzugchörcn hatte. Einige verwarfen jeden criminalistischcn Schutz, Andere wollten ihn wenigstens unter gewissen Bedingungen aufrecht erhalten. Ganz gleich ist es auch mit dem aus dem Schoße der freiwilligen Commission hcrvorgegangencn Gesetzentwürfe, den ich mituntcrzeichnet habe und für den ich eventuell stimmen werde. Er versucht gewisse Angriffs punkte zu vermindern, er schwächt sie ab, er umhüllt sie, er würde selbst, wie das die Amendements des Ur. Wchrcnpfcnnig und des College» Dunckcr bezeugen, zu einem kleinen Handel über die dreißigjährige Schonzeit nach dem Tode der Urheber bereit sein; sauf mich machen diese Amendements ungefähr den Eindruck wie die beiden unnatürlichen Töchter Lears, Goneril und Regan, die ihren Vater, dem sie alles verdankten, zu guterlctzt die tausend Ritter, die er sich Vorbehalten hatte, zunächst aus fünfhundert und dann bis auf einen und gar keinen herunter handeln wollen. Der Grund dieser Erscheinung liegt so ziemlich auf der Hand: wir möchte» Alle das geistige Eigcnthnm mit demjenigen Schutz umgeben, dessen eö bedarf, gcrathen aber vor diesem Schutze in den allcrpeinlichsten Conflict mit unserer eigenen Consegucnz; eine Versammlung, welche die allgemeine Freizügigkeit beschlossen und die Grundsätze einer fast unbeding ten Gcwcrbcfrcihcit proclamirl hat, kan: unmöglich von der andern Seile gewisse privilcgircndc Schranken aufrecht erhalten wollen, und das Bedürfnis), welches Sie für den Urheber anführen, hat in der That kaum eine andere Grundlage als daö Verlangen von so und so viel tausend Handwerksmei stern, die im Namen der eigenen Eristenz gegen die Gcwcrbefreihcit protc- stirt haben. Hat also der Autor in der That kein anderes Recht an seinem Buche als der Drucker, welcher cs druckt, als der Buchbinder, welcher es cinbindct, so können wir immerhin das Gesetz selbst mit Majorität annch- mcn und der Bund kann cS auch als solches cinführcn, cS wird aber trotz dem immer auf ebenso schwachen Füßen stehen, wie z. B. das Privilegium der Apotheker. Dieses Bewußtsein ist auch gewiß der Grund der Ungunst und Ab neigung, mit der wir fast Alle das Gesetz in die Hand genommen haben, wenn man überhaupt eine ziemlich willkürliche Combination von gcwcrb- polizcilichcn Bestimmungen ein Gesetz nennen will. Ein Gesetz, meine Her ren, darf nach meiner Meinung nicht allein auf wünschcnSwcrthcn Voraus setzungen, auf willkürlichen, wenn auch noch so billigen Annahmen und in unserem besonderen Falle auf dem Bedürfniß der Autorcn-Bcdürst gkcit beruhen. Es muß Kunde von dem Rechte geben, das mit uns geboren war, cs müssen ihm gewisse sittliche und allgemeine Prinzipien zu Grunde liegen, und weil das die Regierungsvorlage nicht thut, so weht sie uns Alle mit einem gewissen criminalistisch-polizcilichcn Hauche von Unbehagen an, den die Anerkennung der Nothwendigkeit eines den Autoren zu gewäh renden Schutzes zwar abmindern, aber nicht beseitigen kann. Ich meine, cs widerstrebt »nS Allen, diesen Schutz den Urhebern gleichsam wie ein Almosen cntgcgenzuwcrfen; wir sind eben Alle einig in dem Gefühle, daß dieser Schutz nur von der Brustwehr des Rechtes aus geführt werden kann und darf. Meine Herren, weil ich an dieses Recht glaube, habe ich mich zum Worte gemeldet und versucht, dieses Recht iu zwei kurzen Sätzen zu formu- lircn, deren Fassung ich Ihne» durchaus preisgebe; cS ist mir genug, wenn sic mit hinlänglicher Klarheit und Verständlichkeit das auSsprcchcn, was ich will und erstrebe; sic heißen: „Werke des Gedankens und der künstlerischen Form verbleiben ihren Urhebern auf so lange als vererb- und übertragbares Eigcnthnm, bis sie oder ihre Rechtsnachfolger demselben entsagen. Als ge setzliche Entsagung wird angesehen, wenn auf mechanischem Wege verviel fältigte Werke des Gedankens und der künstlerischen Form nach dem Tode des Urhebers von zehn zu zehn Jahren nicht mindestens einmal in erneuter Gestaltung wiederholt sind." Meine Herren, ich habe mich enthalten, diese beiden Sätze als einen besonderen Antrag an das Hohe Haus zu bringen, eines TheilS, weil ich mit denselben in der freiwilligen Commission auf sehr entschiedene Ungunst gestoßen bin, sodann aber auch, weil ich, wenn cs mir hier selbst besser erginge, diese beiden Sätze noch immer als Amendement zu dem 8. 1. dcö Gesetzes stellen könnte. CS ist mir von einer Seite gesagt worden, auf deren Urthcil ich viel gebe, ich betrete mit dem ersten meiner Sätze eineu bereits zurückgclcgten Weg. Das, meine Herren, muß ich doch vorläufig noch bestreite». Man kann einen Weg nur dadurch zurücklcgen, daß man ihn überhaupt betritt, und das ist, soviel ich weiß, dem sogenannten ewigen Urheberrechte gegenüber nur in einigen kleineren deutschen Staaten der Fall gewesen, und in diesen wohl mehr, um den ringsum an den engen Grenzen wuchernden Nachdruck von sich abzuhaltcn, als um des Prinzips willen. Ferner ist in den gesetzgebenden Versammlungen von England und Frank reich dies Prinzip zu wiederholten Malen debattirt worden und in beiden, in England, wie der Herr Abgeordnete Braun bereits angeführt hat, auf die gcwicktige Autorität eines Macaulay bin, abgelehnt worden. Meine Herren, eö ist aber mit einer unversuchten Idee ähnlich wie mit einem neuen Werk zeug: man muß es erst fleißig in die Hand nehmen und es sich von allen Seiten anschcn, bis man sich zu der Anwendung entschließt und Vertraue,^ I. S. Nr. 51.
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