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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1870
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 - 1870-03-04
 - Erscheinungsdatum
 - 04.03.1870
 - Sprache
 - Deutsch
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                              728 Nichtamtlicher Theil. JL 52, 4. März. Spiritus fsmikisrin oder der Geldbeutel in Betracht? Vermag er sich nicht zu denken, daß ehrenhafte Männer sehr Wohl ihr Interesse im Auge haben können, ohne dadurch dem Anderen zu nahe zu treten? Können die verschiedenen Interessen nicht gleichberechtigt nebeneinander laufen, ohne einander beschränkend cntgegenzutreten? „Die deutsche Literatur ist Eigenthum aller Deutschen in- und außerhalb Deutschlands und das Autorenrecht wird sich nicht behaup ten lassen mit dem Zopfe des Zunftwesens, der der Vorlage innewohnt", redet Hr. Or. Karl Braun weiter. Gewiß ist die deutsche Literatur der geistige Schatz des ganzen deutschen Volkes, durch den es seinen Geist bereichern, seine Bildung fördern kann, er ist sein Eigenthum, soweit es im Stande ist, sich denselben geistig anzueignen, allein hat es deshalb auch eine Berechtigung, einen Nutzen für seinen Geldbeutel daraus zu ziehen? hat cs an der wirklichen Arbeit, welche diesen Schatz hcrvorgerufen, mitgcwirkt? Seine Mitwirkung ist eine ideelle, geistige gewesen. Und worin besteht denn der Zopf des Zunftwesens in der neuen Gesctzesvorlage? Jedenfalls nur darin, daß der Gesetzentwurf vor den vollen Cvnsequenzen des geistigen Eigenthums zurückschreckt. — Es gibt aber noch einen anderen Zopf, den der alten römischen Eigenthumsanschauungen, die Besitz nur am Stoffe, nur au greif baren Sachen zugestehen, den, der sich noch darauf stützt: Gegenstände des Eigenthums könnten nur res, guas tau^i ponnunt, corpora sein. Dieser Zopf kann sich nicht zu der Rechtsanschauung des geistigen Eigenthums erheben. vr. Braun spricht darauf: „Ich bin für das Interesse der Schriftsteller und verweise auf die Verhältnisse in England und Frank reich, dort werden die Auflagen nach und nach billiger." Er scheint nicht zu wissen, daß durch die englische sowohl wie die französische Ge setzgebung das geistige Eigenthum anerkannt ist, sonst würde er nicht Verhältnisse berühren, welche auf ganz andere Bedingungen zurückzu- sühren sind. „Ich finde unfern Buchhandel nicht im geringsten bewunderns wert!) gegenüber dem englischen und französischen. Vergleichen Sic z. B. die Honorare der englischen und französischen Romanschriftsteller mit denen der deutschen .... Muß da nicht etwas faul in Deutschland sein?" fährt die Rede fort und berührt allerdings einen wahren Zu stand. Die Honorare sind in England und Frankreich größer aus dein einfachen Grunde, weil der Bücherabsatz dort ein weit größerer ist und zwar in England unbestreitbar deshalb, weil das englische Volk viel vermögender ist als das deutsche. Der faule Punkt in Deutsch land beruht in dem übermäßigen Militärwesen und der dadurch her- vorgcrufenen Steuerlast, in dem Bestreben von oben herab, die freieren Regungen des Volkes zu unterdrücken, in dem Einflüsse, den die ortho- Lore Geistlichkeit aus die Schulen ausübt. „Wie wenig das Autor recht die Dichter bereichert, zeigt ihnen das Dachkämmcrlein, das wackelige Stehpult und das Bett, worauf Schiller schlief, worauf unser einer für seine Figur keinen Platz hätte. Die Verheißung auf die Nachwelt wird die Lage der Schriftsteller nicht bessern," sagt 1)r. Karl Braun und hat damit in der That eine überraschende Bemerkung gemacht. Entweder weiß er nicht, wann Schiller gelebt hat, oder es ist ihm unbekannt, wann das Autorrecht in Deutschland ins Leben ge treten. Schiller starb 1805 und das Autorrecht für Deutschland wurde 1837 zum Gesetze. Wäre schon zu Schillcr's Zeit das geistige Eigcnthum gesichert gewesen, so würde seine Lage eine entschieden bessere gewesen sein. Durch irrige Ansichten wird sie übrigens viel schwärzer gemalt als sie in Wirklichkeit war. I)r. Braun sagt selbst, daß durch Verheißung auf die Nachwelt die Lage der Schriftsteller nicht gebessert werde, und doch ist er ein Gegner des geistigen Eigenthums. Was bleibt dem Schriftsteller denn übrig als der Hinweis auf die Nachwelt, wenn sein Recht nicht anerkannt wird, wenn cs ihm nicht gestattet sein soll, aus seinen Arbeiten den Lohn für dieselben zu ziehen, wenn durch banale Phrasen darauf hingewicscn wird, was er schaffe, sei Eigen thum der ganzen Nation! Hr. Karl Braun schließt seine Musterrede voller Widersprüche mit den Worten: „Als im englischen Parlament ein ähnliches Gesetz vorgelegt wurde, beantragte Macaulay die zweite Lesung sechs Monate, d. h. bis zu einer Zeit zu vertagen, wo das Parlament nicht mehr zusammen war: ich bin kein Macaulay und beantrage daher* nur eine Vertagung der zweiten Berathung von 14 Tagen." — Die. Versicherung, daß er kein Macaulay sei, ist mindestens sehr überflüssig, denn es würde ihn auch ohne dieselbe Niemand für einen Macaulay gehalten haben. Er hätte hinzufügen sollen, daß, als am 5. Februar 1841 jene Verhandlung im englischen Parlamente stattfand und der tüchtige Talfourd für die Rechte der Schriftsteller eintrat, Macaulay's Vertagungsantrag nur mit ein paar Stimmen Majorität durchging.— Wir wollen nur noch Weniges über die Sachlage selbst hinzu fügen. Das bisherige Gesetz zum Schutze der Urheberrechte ging 1837 aus dem Bundestage hervor und wurde durch Kammerbeschlüsse und Modificationen in den einzelnen Bundesländern eingeführt. Das ent schieden beste von allen war das preußische vom 11. Juni 1837. Auf dieses Gesetz stützt sich der Gesetzentwurf für den Norddeutschen Bund und hält gleich jenem eine Schutzfrist bis 30 Jahre nach dem Tode des Autors fest. Der Gesetzentwurf schreckt, im Widerspruche mit dem Wortlaute der Verfassung Artikel 4. al. 6, vor den Konsequenzen des geistigen Eigenthums zurück, erkennt dasselbe indeß insofern an, als er eine Schutzfrist für durchaus nothwendig erachtet. Er gewährt den Schrift stellern also wenigstens eine Anzahlung auf das ihnen gebührende Recht und sucht das festzuhaltcn, was durch eine Dauer von über 30 Jahren nicht allein Gesetzeskraft besessen, sondern sich auch in den An schauungen und dem Bewußtsein des Volkes als unzweifelhaftes Recht gefestigt hat. Das geistige Eigenthumsrecht läßt sich nicht mehr aus den An schauungen unserer fortgeschrittenen Zeit wegleugnen. Die klaren Köpfe sind alle darüber einig, daß die Idee einer geistigen Arbeit mit ihrer Veröffentlichung Eigenthum der Nation werden, daß aber von dem Gemeingut dieser Ideen der an der geistigen Arbeit haftende Nutzungswcrth durchaus getrennt werden muß. Hierauf kann das Volk keinen Anspruch machen, er gehört dem Autor. Wenn irgend ein Schriftsteller für das Volk geschrieben hat, so war es Schiller. Seine Werke wurden wirkliches geistiges Eigcnthum des Volkes, weil dasselbe sie sofort aus Begeisterung in seinem Geiste aufnahm, seinen Geist damit bereicherte; allein ist Wohl je Einer aus dem Volke ausgetreten mit der Forderung, Schiller solle ihm auch einen Antheil an dem Gewinne, an dem Mutzen, den er aus seiner Arbeit gezogen, geben, weil seine Werke auch in diesem Sinuc Eigcnthum der Nation seien? Das Volk ist zu vernünftig, um solchen unberechtigten, ja thörichten Anspruch zu stellen. Viele Ncchtslehrer greifen allerdings das geistige Eigentums recht an, weil, wie bereits erwähnt, sic mit ihren Anschauungen über die römischen Rcchtsbegriffe nicht hinausgcgangen sind. Allein auch bei den Römern war die Ansicht, daß Gegenstände des Eigenthums nur Ik-N, quao tnuxi ponsuvt, Corpora, sein könnten, nicht die ein zige, denn ein römischer Jurist, welcher die Auffassung der Zeit der Republik vertrat, Marcus Tullius Cicero, schrieb (blpistnlarum all llivornc>8 I-. VII. 30.) : iä suim ent cujusqus proprium, quo quin^ns kruitur atqns utitur. Er knüpft die Bestimmung des Ei gentums also nicht an die Faßbarkeit, an die Greifbarkeit, sondern an den Werth. Die deutsche Gesetzgebung ist, was das geistige Eigcnthum an- betrisft, entschieden hinter den Gesetzgebungen anderer Staaten zu rückgeblieben. Seitdem der Convent am 19. Juli 1793 bas geistige oder schriftstellerische Eigenthum für Frankreich anerkannt, wurde dasselbe in den Gesehen vieler Staaten ausgesprochen, in den engli schen und französischen, im holländischen Gesetze vom 2. December 1796, im mexikanischen vom 10. Juni 1813, im Wiener Schluß-
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