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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1870
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- Deutsch
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49, 1. März. Nichtamtlicher Theil. 677 tigcn Ruhme der Nation, die ihre Bildung doch schwerlich aus den Fingern gesogen hat? Der Abgeordnete schlägt vor, dasselbe nach seiner Berechtigung auf das gründlichste aus- und durchzufragen; er will aber die von der Umfrage ausgeschlossen wissen, die es angeht, um die zu hören, die es nichts angeht. Wird denn bei dem Hypothekcngesetz die Masse der Proletarier um Rath gefragt, oder was hat der Geldbeutel der Consumenten mit dem Rechte der Producentcn auf die Früchte ihrer Arbeit zu thun? Zur Zeit ist es noch nicht Rechtens, daß die Consumenten gezwungen sind, zu kaufen, und wenn nicht, so sind sie auch bei der Frage der Hervorbringung nicht bethciligt. Will der Abgeordnete vielleicht die Wechselordnung von den Wechselschuldnern und das Bankerottgeseh von den Bankerottirern beschließen lassen? Dann muß der Reichstag bei der Beralhung des Strafgesetzbuchs vor allen Dingen seine Plätze an die Insassen der Arbeitshäuser abtreten und von den Zuchthäuslern Rath nehmen über die Begriffsbestimmungen von Mord und Todtschlag. Die Freiheit besteht nach For in dem ungestörten und ge sicherten Besitz seines Cigenthums und das Eigcnthum besteht nach Loke und Thiers in dem Recht des Arbeiters, die Erzeugnisse seiner Arbeit zu genießen und anfzusparen. Der Arbeit gebührt daher der nächste und unbeschränkteste Schutz, und zwar jeder Arbeit; der Arbeit des Ackerknechtes und Fabrikarbeiters so vollständig, als der Arbeit eines Goethe, eines Beethoven, eines Rauch und eines Cor nelius. Man schützt jetzt die Arbeitnehmer gegen die Ausbeutung durch die Arbeitgeber und diesen Bemühungen gegenüber predigt der Ab geordnete ein allgemeines Recht aufdie Beraubung der höchsten Zier den der menschlichen Gesellschaft. Ihre Dichter, ihre Künstler, ihre wissenschaftlichen Größen soll die Nation darben lassen und soll ein Theil der Früchte ihrer Arbeit ihnen weggcnommen werden, da mit Andere in den Stand gesetzt werden, um billigeren Preis zu ge nießen. Oder hält derselbe geistvolle Abgeordnete vielleicht die Be schäftigung mit Kunst und Wissenschaft für keinen Genuß? Hätte derselbe sich weiter in der Geschichte des literarischen Rechtes umgcschcn, so würde er in den Motiven der Vorschläge des deutschen Buchhandels zur Feststellung des literarischen Rechtes vomJahre1833 ausgesprochen und nachgcwiesen gefunden haben, daß es keinen Rechtsgrnnd gibt, das geistige Eigenthum in seiner Dauer zu be schränken. Es hat seiner Natur und seiner Entstehung nach densel ben Anspruch auf beständige Dauer, wie jedes andere Recht. Sachsen hat sogar diesen Anspruch schon vor zweihnndcrtJahren als selbstver ständlich im Gesetz ausgesprochen. Es war ein Opfer, welches damals der norddeutsche Buchhan del dem süddeutschen brachte, indem er freiwillig auf das sogenannte ewige Verlagsrecht verzichtete, um Süddeutschland den Anschluß an seine Vorschläge zu ermöglichen. Der Bundesbeschluß von 1837 selbst ist Beleg dafür, wie schwer cseinem großen Theilc derBnndes- regicrungen geworden ist, sich von der Nothwcndigkeit dieses Zuge ständnisses zn überzeugen. Von einen: Schutz von zehn Jahren nach den: Erscheinen, als dem geringsten Maße, mußte man ausgehen und erst nach weitern acht Jahren gelangte man zu der Vereinha- rung, daß eine Frist von dreißig Jahren nach dein Tode des Autors eine solche sei, bei der alle Theile bestehen könnten. Es darf nicht vergessen werden, daß dieses Ziel wesentlich mit dev warmen Fürsprache des Königs Friedrich Wilhelm IV. von Preu ßen zu danken ist. Und nun soll die mühsam errungene Grundlage einer entsprechenden Entwicklung des literarisch-artistischen Rechtes um einer Chimäre willen aufgegeben werden? Das würde doch in der That nichts anderes heißen, als ein offenes Bekenntniß, daß der Reichstag des Norddeutschen Bundes an Achtung vor Recht und Ge rechtigkeit, an Würdigung der geistigen Arbeit, an Sinn für Kunst und Wissenschaft, dem vormaligen Deutschen Bundestage um ebenso weit Nachsicht, als er denselben in der Fertigkeit Gesetze zu machen übertrifft. Die Bundesversammlung hatte mit Jahrhunderte alten Vorurthcilen, mit einer auf dem Gebiete des Rechtes ungeschmälerten Selbständigkeit von 39 deutschen Staaten, mir erheblichen pecuni- ären Interessen und mit einer energischen Verteidigung des Nach druckes zu kämpfen. Sie hat den Kampf ausgenommen und mit un verdrossener Arbeit, mit unsäglicher Geduld und mit zähem Behar ren an dem, was die edelsten Männer des Vaterlandes als recht und wahr anerkannt hatten, durch dcnBeschluß von 1837 angebahnt und durch den Beschluß von 1845 besiegelt. Nichts könnte den Feinden des Norddeutschen Bundes gelegener kommen als ein solcher Rück schritt. Man würde sich selbst das Urtheil sprechen, wenn man, um der eitlen Lucubrationen eines Abgeordneten willen, die mühsame Arbeit von Jahrzehenden in Frage stellen und den festen Grund des Rechtsstandes, welchen die Träger der Cultur im Deutschen Bunde tatsächlich geschaffen hatten, unreifen Ideen preisgeben wollte. In einen: zweiten Artikel werden wir uns mit den Anschul digungen des deutschen Buchhandels und den Wirkungen des Gesetzes beschäftigen. Miscellen. In Berlin wird von: 10. bis 24. April d. I. eine Ausstel lung des Vereins deutscher Zeichenlehrer stattfinden, um dein allgemein gewordenen Streben, die Beschäftigung mit den zeich nenden Künsten zu verallgemeinern und den Unterricht im Zeichnen zu heben, dadurch entgcgenzukommen, daß man den Zeichenlehrern sowie dem gestammten Publicum eine Uebersicht darüber verschaffe, was in: Gebiete des Zeichnens momentan geleistet wird, und was für Anstrengungen gemacht werden, noch höhere Leistungen zu erzielen. Zur Beschickung der Ausstellung sind u. a. eingeladen: Fabrikanten und Verfertiger von Modellen für den theoretischen oder praktischen Zeichenunterricht, Verleger, welche sich in: Besitze von Vorlagcwcrken oder überhaupt von solchen Werken befinden, die auf das Zeichnen Bezug haben, sowie Händler mit Zeichen-Utensilien und Materialien. Wer die Ausstellung beschicken will, hat bis spätestens den 10. Mär; dem Comitö für die Ausstellung, unter der Adresse des Vorsitzenden des Vereins, Ur. H. Herber in Berlin, Magazinstraße 16, eine defi nitive Anzeige zu machen; man erhält darauf ein gedrucktes Formular zur Ausfüllung zugestellt, das mit den Ausstellungsgegenständen, deren Einlicfernng portofrei vor dem 1. April erfolgt sein muß, wieder einzusenden ist. Im Jahre 1869 wurden in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 2165 neue Bücher einschließlich neue: Aus lagen veröffentlicht. Hiervon waren 1680 amerikanische Original werke, 367 waren Nachdrucke englischer Werke und 118 Nachdrucke oder Uebersetzungen von literarischen Erzeugnissen des europäischen Kontinents. Die Gesammtzahl vertheilt sich folgendermaßen: Theo logie 271 , Jugendschriften 327, Romane 469, Jurisprudenz 133, Künste und Wissenschaften 124, Handel, Gewerbe und Staatsökono mie 80, Geschichte und Biographie 193, Poesie und Drama 123, Jahrbücher 123, Medien: und Wundarzneikunde 93, Schulbücher 55. Curiosum. — Piercr's Univcrsal-Lerikon, 5. Ausl., 3. Band (1868) Se. 409 steht unter den: Artikel „Buchhandel" wörtlich fol gende Stelle: „Der Buchhandel ist in den meisten Staaten ein freies Gewerbe und kann, ohne daß cs besonders nöthig ist, ^.hn gelernt zu haben, von allen Ständen betrieben werden." I-.
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