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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 01.03.1870
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- Deutsch
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676 Nichtamtlicher Theil. -N 49, 1. März. ausgesprochene Idee. Wird aber das Werk auf Wismuth verliehen, so ist damit kein Recht begründet, eine Goldader auszubcuten. Es ist unwahr, daß alle Rcchtsgelchrten zugebcn, daß es sich bei dem geistigen Eigenthum bloß um ein Verbietungsrecht handle, welches sich auf Utilitätsgründc stützt. Gerade umgekehrt handelt es sich um ein ebenso unzweifelhaftes, als an sich unbegrenztes Recht, welches aus lltilitätsgründeu beschränkt werden soll. Der Abgeordnete sagt, daß, wenn er seine Idee mittheile, so cntäußcrc er sich selbst dieser Idee und mache sie zu einem Gemein gut Derjenigen, welchen er sie mittheile, ohne dieselben irgendwie zu verpflichten, diese Idee nicht weiter fortzupflanzen. Diese Behaup tung beweist nur, wie wenig der Abgeordnete über seinen eigenen Beweisgrund nachgcdacht hat. Zuerst ist cs nicht begründet, daß er sich der mitgethciltcn Idee entäußerc, denn er behält sie, bis er sie vergißt. Die Mit- theiluug hat nur die Folge, daß nun auch Andere die von ihm her- rührende Idee ebenfalls denken können. Ob dieselben aber berech tigt sind, diese Idee weiter fortzupflanzcu, hängt doch nur von den Bedingungen ab, die der Denker bei der Mittheilung gemacht hat. Niemand wehrt ihm, die Hörer zu verpflichten, die ihnen mit- gcthciltc Idee für sich zu behalten, und cs steht sogar in seinem Be liebe», dieselben bei Strafe zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wenn der Abgeordnete nicht an ein körperliches Eigenthum an Geisteswcrkcu glaubt, so ist das seine Sache. Ist aber der Reichs tag in der That so hoch erleuchtet, wie vr. Braun ohne Zweifel mit Recht aunimmt,so muß sich derselbe vergegenwärtigen, daß Eigenthum ursprünglich nur an körperlichen Gegenständen haftet, denn es gründet sich aufBesitz und wird erst durchGesctz auf unkörperlichcGegenstände übertragen. Die Werke der Urheber, mögen sie Worte, Töne oder Farben für die Gestaltung ihrer Ideen benutzen, bringen mit Hilfe derselben uothwcndig körperliche Werke hervor, auch wenn Hr. vr. Braun nicht daran glaubt. Bekämpft derselbe doch sogar seine eigene Stellung, und den Zweck seiner Thätigkcit. Die Abgeordneten werden in den Reichstag geschickt, um die Rechte ihrer Wähler zu vertreten und ihre Stimmen anstatt dersel ben abzugebcn. Die Worte also, welche sie dort als Stellvertreter sprechen, sind nicht die ihrigen, sondern die Worte ihrer Wähler und folglich können die Abgeordneten unmöglich Autorenrecht an densel ben in Anspruch nehmen. Sie haben aber auch gar keinen Anspruch darauf, für die gehaltenen Reden bezahlt zu werden, denn bekanntlich ist der Auftrag ein unentgeltlicher Vertrag und Lohn kann nur in solchen Fällen gefordert werden, wo derselbe ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist. Die glorreichen Beispiele für die Unentgeltlichkeit ihrer Arbeit, aus welche Hr. Hr. Braun sich beruft, beweisen gar nichts. Einmal, weil der Umstand, daß er nichts davon vernommen hat, kein Beweis dafür ist, daß Homer, Sokrates und Plato nicht dennoch für ihre Leistungen, und wäre es von ihren Hörern, bezahlt worden sind, und zweitens, weil Niemand gegen seinen Willen ein Recht erwirbt. Hätte k)r. Braun die Bibel gelesen, so würde er gefunden haben, daß schon mehr als 3000 Jahre vor Sokrates im mosaischen Gesetz ge schrieben steht: „Du sollst dem Ochsen, der da drischet, das Maul nicht verbinden." Was aber in so früher Zeit schon für ein Recht der Thiere gehalten wurde, daß sie von ihrer Arbeit sich nähren sollen, das dürfte doch aller Wahrscheinlichkeit nach in der Blüthczeit von Griechenland von seinen Weisen und Dichtern gegolten haben. Der Sprecher stellt inzwischen nicht in Abrede, daß die heutige Welt aus anderen materiellen Voraussetzungen aufgebaut ist als das Alterthum. Er bleibt aber den Beweis schuldig, daß man sich nur zwischen zwei Systemen entscheiden könne, dem des Monopols und dem der Nationalbelohnungen. Die letzter» in Vorschlag zu bringen ist eitel Humbug; das erstere hier einzumischen beweist nur, daß dem Hrn. vr. Braun der Begriff des Monopols weniger geläufig sein möchte, als das Wort. Man gebe doch einfach der Wahrheit die Ehre und erkenne an, daß der Schriftsteller und Künstler, der etwas hervorbringt, wie jeder Handarbeiter, jener an seinen Schriftwerken, Dichtungen, musikali schen Compositionen, Gemälden und Zeichnungen, dieser an seiner Tagesarbeit, die allerdings meist sofort in Lohn umgesetzt wird, außerdem aber auch an seinen Erfindungen das ausschließliche Recht erwerbe, in beliebiger Weise darüber zu verfügen und auch die Früchte seiner Arbeit zu genießen. Die Anerkennung dieses Rechtes — der Name ist gleichgültig — würde jede besondere Gesetzgebung überflüssig machen, indem die Lehre vom Eigenthum und den mit diesem verwandten Rechten seit mehr als zweitausend Jahren bis in alle Einzelnheiten so durch gearbeitet worden ist, daß mau ruhig Jedem überlassen kann, sein Recht zu wahren. Höchstens würde erforderlich sein, ihm durch An lage öffentlicher Bücher die Möglichkeit zu verschaffen, oder doch zu erleichtern, den Anfang eines Rechtes zu erweisen. Würden dann Werke geschaffen, oder Erfindungen gemacht, die von solcher Bedeutung wären, daß sie der Gesammthcit für unent behrlich gehalten werden, so bietet das Recht der Enteignung, gegen volle Entschädigung, ein bequemes und geläufiges Mittel, um solche Werke oder eine solche Erfindung, ohne Rechtsverletzung der Urheber, dem allgemeinen Gebrauch zugänglich zu machen. Der Abgeordnete geräth aber in einen neuen Widerspruch mit sich selbst, wenn derselbe das Autorrecht nicht im Grundsatz anficht, dasselbe sogar zur Zeit für unentbehrlich erklärt und gleichwohl dem selben die Zugeständnisse verweigert, ohne welche dasselbe nutzlos ist. Den deutlichsten Beweis, daß er mit dem literarischen Recht sich nur sehr wenig beschäftigt haben kann, gibt er dadurch zu erkennen, daß er vorgibt, das Gesetz enthalte Neues, was doch nur in sehr unter geordneter Weise der Fall ist. Er selbst aber nimmt auch in der Reihe der Gesetzgeber keinen praktischen Standpunkt ein, wenn er vorzieht, Neues zu schaffen, an statt das aus dem Bedürfniß erwachsene Recht zu sichten und in ge sichteter Gestalt als Gesetz hinauszugebcn. Wenn er der Meinung ist, daß das Gesetz aus der Blüthczeit des alten Bundestags datirt und auf den einseitigen Antrag bestimmter Interessenten erlassen worden sei, so befindet er sich in einem befremdlichen Jrrthum. Nicht einmal das ist gegründet, daß es während dreißig Jahren sich nicht bewährt habe und nicht im Stande gewesen sei, eine einheitliche Rechts sprechung herbeizuführen. Das neue Gesetz ist wesentlich dem preu ßischen Gesetz vom 11. Juni 183.7 uachgebildet, welches gleichzeitig mit dem Bundesbcschluß vom 9. November 1837 erlassen worden ist, nnd wenn es noch keine einheitliche Rechtssprechung herbeigeführt hat, so liegt das an den Verhältnissen. Angesichts der vom Reichstage anerkannten Nothwendigkeit, nach zwanzigjährigem Bestehen der einheitlichen Wechsel- und Handels gesetzgebung ein Bundcsoberhandelsgericht zu schaffen, ist der ge machte Vorwurf entschieden unhaltbar. Diese sind das ganze Recht betreffende Gesetze, der Bundesbcschluß von 1837 enthält bloß we nige vereinbarte Grundzüge; wie kann man daher billiger Weise gleiche Ansprüche machen! Hierüber macht sich der Redner einer neuen haltlosen Anklage schuldig, wenn er sagt, daß das Gesetz nicht dazu bcigetragen habe, der geistigen Production in Deutschland den jenigen Aufschwung zu geben, welchen mau in Anbetracht des hohen Culturgrades unserer Nation von ihr erwarten dürfte. Woher hat sie denn diesen hohen Grad der Cultur, wenn nicht von der allge meinen Verbreitung der Bildungsmittel? Liegt nicht ein offenbarer Widerspruch in der Verdammniß dieses Gesetzes und dem glcichzei-
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