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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1870
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- Deutsch
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Lchwers'sche Buchh. in Kiel. 2096. Jeß, Th., die Unionsfrage u. die schleSwig-holsteinische Landeskirche, gr. 8. Geh. - 18 2097. Koopmann, W. H., die Rechtfertigung allein durch den Glauben an Christum im Lichte der neueren Theologie, gr. 8. Geh. * 18 Slahel'sche Bucht). IN Wllrzburg. 2098. Eulcuhaupt, 6. W-, kurze Beschreibung der Kreishauptstadl u. d. königl. Bezirksamtes Würzburg. gr. 8. 1869. Geh. * 4 N-k 2099.1V«^ner, k., ^lomgerviclrle eler Illemenle. Imp.-bol. 8 Ttlinhaufcr in Prap. 2I00.l8»Iie1Ia äpurrölslia. IlislorioliL romä». 8osi1 22. xr. 16. Leb. ' >/s '? Dahlen in Berlin. 210l.SalPiuS, F. v., die Ergänzungen der allgemeinen deutschen Wechsel- Ordnung ». d. allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches im Gebiete d. norddeutschen Bundes durch Bundes- u. LandcSgcsctze. 1. Lsg. gr. 8. Geh. - 12 N-k Verl. f. erziehenden Unterricht in Leipzig. 2102.dalirbllvll ,1. Vereins k. zvissensebalUiebe pütlagoxilr. 2. Isbrx. llrsg. v. I. Liller. gr. 8. In Uoinm. Leb. ' l^ß Volger si Klein in Landsbcrg a/W. 2103.StaaS, W., der Grund-Eigenthümcr, enth. e. systcmat. Zusammenstellg. der wichtigsten Gesetze nebst ministeriellen Erlautergn. rc. gr. 8. In Comm. Geh. " 1 ^ Walde in Löba». 2104. Temmc, gesammelte Criminal-Novellcn. Jllustr. wohlf. Volks- Ausg. 20-22. (Schluß-) Lsg. 4. ä 2^ N-k 2105. — Dunkle Thaten. Neue gesammelte Criminal-Novellen. Jllustr. Wohls. Volksausg. 4. Lsg. 4. 2i/z N-k Wartig in Leipzig. 2106. 's Hampel, M. M., Anleitung zur gründlichen Erlernung e. schönen u. geläufigen Handschrift. 2. Hst. Fol. In Comm. * Hß ^ Weber in Leipjig. 2107. Benedix, R., gesammelte dramatische Werke. 23. Bd. 8. Geh. * 1H 2108. Wcber'S illustrirtc Katechismen. Nr. 4. 8. Geh. * U I n halt: Katechismus der Musik. Von3. C. Lobe. >2. Ausi. Westphalen in Flensburg. 2109. Löhmann, I. H., erstes u. zweites Rechenheft (nach dem neuen Maß- u. Gewichtssystcms. 8. ü * 2 N-k 2110. — drittes Rechenheft snach dem neilen Maß- u. Gewichtssystems. 3. » 3 N-k 2111. — Regnehefte fester det nye Maal- og Vägtsystems. Oversat af C. F. Matthiesen. I. u. II. 8. ä " 2 N-k 2112. — dasselbe. III. 8.^» 3^ Wicgandt sk Hcmpcl in Berlin. 2113. Mcycr, I. G., die Anzucht neuer Obstsorten aus Samen. 8. .Geh. * Vs 2114. zPcrcls, E., die Dampsbodcnkultur. gr. 8. Geh. * ss, 2115. ^8elnvartn, d. v., das leönigl. preussisobe Ilauptxestüt Lrallilr. kgr. 8. Kali. * 2 2116. Titz, K., die Lösung der landwirthschaftlichcn Kreditfrage zunächst in Norddeutschland aufGrunb c. allgemcinenWirthschaftsmelioration. gr.8. Geh. * V- ^ Wscrl'sche Vcrlagsh. in Würzburg. 2117. Kchrcin, I., biographisch-literarisches Lcrikou der katholischen deutschen Dichter, Volks- u. Jugendschriftsteller im 19. Jahrh. 5. Hst. Lcx.-3. 9N/k Nichtamtlicher Theil. Das geistige Eigenthmn vor dem Reichstag. Erster Artikel. Der Neichstagsabgeordnete von Wiesbaden hat in der 7. Sitzung des 3. Reichstags seine Bedenken gegen das vom Bundes- rathe vorgclcgte Gesetz, das Urheberrecht an Schriftwerken betreffend, in einer Art und Weise gellend gemacht, welche zu einer eingehenden Beleuchtung seines Standpunktes und seiner Gründe nöthigen. Derselbe kann nicht umhin, gleich im Eingang seiner Rede an- zuerkcnucn, daß die norddeutsche Bundesverfassung von einem „geisti gen Eigcnthum" spricht, erachtet es aber für ein Unrecht, sich durch diesen Ausdruck binden zu lassen, und nimmt für den Reichstag die Befugniß in Anspruch, kraft der den Buudesgesetzgebungsfactoren innewohnenden Macht, mit diesem Recht zu machen was sie wollen. Es ist hier offenbar nicht der Ort, die Zuständigkeit des Bundes- rathcs und des Reichstags zu untersuchen. Nur darauf gestatten wir uns aufmerksam zu machen, daß dies eine sehr gefährliche Lehre ist, welche nicht bloß die Rechte der Autoren in Frage stellt. Uebrigens scheint Hrn. Or. Braun unbekannt geblieben zu sein, daß der Ausdruck „geistiges Eigenthum" ein technischer ist und die „Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck" be zeichnet, deren Sicherstellung im Art. 18. der deutschen Bundesacte verheißen war. Nur ein Mann, der niemals über die Entstehung und den Be griff des Eigenthnms nachgedacht hat, vermag zu behaupten, daß es kein geistiges Eigenthum und kein Eigenthum an den Früchten geistiger Arbeit geben könne. Das Recht des Urhebers an seinen Schöpfungen fließt so unmittelbar aus unabänderlichen Rechts grundsätzen her, daß es fast unmöglich ist, ein Eigenthum zu erden ken, welches vollständiger alle Merkmale desselben an sich trüge. Ursprünglich gar kein Recht, sondern das Verhältniß einer Person zu einer Sache bezeichnend, ist das Eigenthum thatsäch- lich überall vorhanden, wo eiuer Person die unbeschränkte und aus schließliche Herrschaft über eine Sache zusteht. Es entspringt aus dem Willen, eine Sache für sich zu haben, und wird vermittelt durch den Besitz, welcher dem Inhaber gestattet, seine Herrschaft auszu- üben. Es wird zum Eigenthumsrecht, sobald das factische Verhältniß in irgend einer Weise von Andern als bestehend anerkannt wird. Ein Eigenthum an Ideen gibt cs freilich nicht. Ideen sind eben Gedanken, die noch keinen Körper an sich genommen haben und die „hinuntergeschluckten" Ideen des Reichstagsabgeordneten von Wiesbaden müssen sehr spiritnoscr Natur gewesen sein. Allein so bald eineJdee eine sinnlich wahrnehmbare Form erhaltenhat, so hängt es einzig von dem Willen des Urhebers ab, durch deren Veröffent lichung sie auch für Andere wahrnehmbar zu machen. Die Veröffentlichung kann mithin keinen- Einfluß auf das be stehende Eigenthum haben, so lange dieselbe nicht mit einer aus drücklichen oder stillschweigenden Verzichtlcistung verbunden ist. Der Abgeordnete räumt ein, daß er unzweifelhaft der Eigen- thümer einer Idee bleibe, so lange er sie für sich behalte. Als Nechts- gelehrter-muß er aber wissen, daß der unbeschränkte Herr einer Sache auch das Recht hat, die Grenzen des Gebrauchs vorzuschreiben, welchen er bei der Hinansgabe inncgehalten wissen will. Gesetzt, der Eigenthümcr pflanzt einen Obstgarten und ge stattet, in demselben zu lustwandeln; damit ist doch'gewiß nicht das Recht prcisgegeben, die Früchte der Bäume für sich zu beziehen. Der Abgeordnete beruft sich darauf, daß ein noch uneröffnetes Bergwerk ohne Werth sei. Darauf kommt aber gar nichts an, denn es kann ein eröffnetes Bergwerk ebenso werthlos sein, wie eine 96*
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