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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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JL 42, 21. Februar. Nichtamtlicher Theil. 575 in Berlin beim Bundeskanzleramt, sondern in Leipzig bei.dem dor tigen Stadtrath geführt werden soll, und zwar nach einer von dem Bundeskanzleramt«: zu erlassenden Instruction. Die Eintragungen werden im „Börsenblatte für den deutschen Buchhandel" veröffent licht; doch fallen die Kosten dem Antragsteller zur Last. Der für den Reichstag bestimmte Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, besteht aus 11 Paragraphen: In 8. 1. ist bestimmt! Das Recht, ein durch Photographen hergcstelltcS Werk ganz oder thcilwcisc auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der photographischen Ausnahme ausschließlich zu. 8- 2. Als verbotene Nachbildung eines photographischen Werks ist es auch anzuschcn, l) wenn bei Hervorbringung der Nachbildung ein anderes mechanisches Ver jähren, als bei der ursprünglichen Aufnahme, stattgefunden hat; 2) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittel bar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist; 3) wenn die Nachbildung eines photographische» Werks sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufacturen befindet; dagegen ist die Benutzung eines photographischen Werks als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken rc. gestaltet. 8- Die Einzelcopie, welche ohne die Absicht der Verbreitung angesertigt wird, ist nicht als eine verbotene Nachbildung an- zuschen. 8- 4- Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der Originalaufnahme muß aus der Abbildung selbst oder auf deni Carton s) den Namen rcsp. die Firma des Verfertigers der Original- ausnahmc, des Verlegers und b) den Wohnort des Verfertigers oder Ver legers enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet. 8. 5. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Verfertiger des photographischen Werks fünf Jahre gewährt. 8- 6. Das im 8. 1. bezeichncle Recht des Verfertigers eines photographischen Werks geht aus dessen Erben über; auch kann dasselbe durch Vertrag an Andere über tragen werden. Die 88- 7—10. enthalten meist nur Ausführungsbestim mungen. Der 8- 11- bestimmt endlich, daß dieses Gesetz mit dem 1. Jan. 1871 in Kraft treten und in Bezug auf vor diesem Termine angefertigte photographische Werke keine Kraft haben soll. Der Gesetzentwurf stieß im Buudesrath, wie die National- Zcitung berichtet, auf Bedenken. Es handle sich, meinte man von einer Seite, um industrielle Erzeugnisse und es könne von einem Urheberrecht nicht die Rede sein. Daß der Urheber, wenn die Nach bildung frei sei, den gehofften Gewinn nicht erlangen könne, und daß doch eine Art künstlerischer Thätigkcit angcwendet sei, treffe auch bei vielen industriellen Erzeugnissen zu. Die allgemeinen Gesetze bestimmten hier, was erlaubt und was verboten sei. Privilegien, Patente und Monopole habe man für unhaltbar erklärt, hier aber solle für einen Gewerbszweig nicht durch Privilegium im einzelnen Falle, sondern durch Gesetz ein Schutz geschaffen werden. Das führe in den Conscgnenzcn zu weit; man komme damit möglicherweise zu einem sehr complicirten gesetzlichen Privilegienwesen. Hrn. W. Jüngst'» Buchhandlung in Quackenbrück, dessen Besitzer laut Schulz' Adreßbuch „Herr" D. Raberg ist, schul dete mir einen Betrag, dessen ich nicht habhaft werden konnte. Ich sah mich endlich veranlaßt zu klagen. Meine Klage kam mit der Be merkung zurück, daß Verklagter nach Lingcn verzogen sei. Da dieser Ort nicht aus der Welt war, sandte ich meine Klage ohne Weiteres dorthin; ich erhielt die übliche Mandatsmittheilnng, daß dem Ver klagten aufgegebcn sei, mich binnen 14 Tagen zu befriedigen rc. Hr. Raberg fand nicht für nöthig, irgend welchen Einwand zu er heben, denn warum? — Als das Urtheil rechtskräftig ge worden war und er nun wohl fühlen mochte, daß die Ereeution nicht inehr lange auf sich warten lassen würde, scheint Verklagter lebendig geworden zu sein. Ich sollte über diese seine Thätigkcit bald belehrt werden! Dem Pfändungsprotokoll hing Verklagter nämlich die Be merkung an, daß die gepfändeten Sachen seinem Bruder H. Ra- bcrg gehörten. Dieser unterließ denn auch nicht, oitissimv zn inter- veniren, und erfuhr ich nunmehr, daß das chrenwerthe Collegen- Ehepaar vor dem Eintritt der Ereeution schnell das gesammte vor handene Eigenthum dem Bruder des Verklagten notariell verkauft hat. Dies ist eine jener Handlungen, deren es leider schon viele gegeben hat und noch geben wird. Aus dem Verkaufsprotokoll aber gehen noch interessante Punkte hervor, die ich den College» zur Wahrung ihrer Rechte nicht vorenthalten will. Die Ehefrau Dorctte Wilhelmine geb. Zwickcrt erklärt vor Notar und Zeugen: „Wir haben früher in Gütergemeinschaft gelebt, solche jedoch später aus geschlossen. Es gehören nun die während des Bestehens der Güter gemeinschaft vorhanden gewesenen Sachen uns gemeinschaftlich, die übrigen aber mir, der Ehefrau, allein. Zu diesen gehören insbeson dere die Buchbinderei- und Buchhändlerwaren, was darin seinen Grund hat, daß die Buchhandlung für meine, der Ehefrau Rechnung geführt wird, und daß ich die Inhaberin dieser Handlung bin." — Ist von solcher Firmcnänderung irgendwo» etwas bekannt geworden ? Ich gehöre zu diesen Glücklichen leider nicht. — Bezahlt hat der Käufer die Sachen nicht, ist auch nicht so unmenschlich gewesen, sie seinen lieben Verwandten zu entziehen, die nunmehr Zeit und Muße haben, mitten unter ihrem Eigcnthum über die Gutmüthigkeit leicht gläubiger Creditorcn ungestraft lächeln zu können. B. A.H. Auf die „Notiz" in Nr. 32 d. Bl. haben wir Folgendes zu erwidern: Es wird sowohl den Sortimentshandlungen wie deren Abnehmern bekannt sein, daß die preuß. Gesetz-Sammlung und das Bund es-Gesetzblatt von der Post zum Preise von 1 Thlr., bez. 10 Sgr. bezogen werden können. Dann aber sind die neu erscheinenden Nummern von der Post abzuholen, oder aber cs ist irgend einem Zeitungsspcditeur oder der Postanstalt ein Bringer lohn von 5 bis 20 Sgr. pr. Erpl. zu zahlen, da die Post selbst ihren Abonnenten Zeitungen nicht gratis ins Haus liefert. Der von uns berechnete geringe Aufschlag für die Erpcdition pr. Jahr gang von oft über 100 Nummern kann daher ein zu hoher wohl nicht genannt werden; der beste Beweis dafür ist wohl, daß selbst verschiedene Berliner Handlungen ihren Bedarf durch uns entneh men. Handlungen außerhalb Preußens oder des Norddeutschen Bundes würden, wenn sie selbst die Nummern sich von den Postan stalten holen lassen wollten, eine amtliche preußische Zeitung halten und dafür einige Thaler zahlen müssen, um daraus zn ersehen, wann neue Nummern der fraglichen Organe ausgcgeben worden sind! Wir sind überzeugt, die geehrten Sortimentshandlungcn werden sich durch die mindestens grund- und nutzlose Notiz des für ihren Geldbeutel so besorgten Annonymns — l. nicht abhalten lassen, ihren Bedarf an Bundes-Gesetzblatt und prenß. Gesetz-Sammlung wie seither auch künftig auf sichere, bequeme und billige Weise zn beziehen. Berlin, 11. Februar 1870. Fr. Kortkampf. I. Münnich (Ferd. Geclhaar's Bnchh.). In Schweden und Finnland sind im Jahre 1869 im Ganzen 1165 Schriften (160 mehr als 1868) erschienen. Davon betreffen: Philologie 85, Theologie und Kirchengeschichte 159, Philosophie 23, Schulwesen und Gymnastik 20, Kinder- und Jugendschriften 72, Volksschriften 22, schöne Wissenschaften 234 (davon Poesie 33, Dramatik 41, Romane, Novellen und Märchen 107, vermischte Schriften und Kalender 53), Geschichte 94, Geo graphie 67, Staatswisscnschaft 97, Naturwissenschaften 49, Mcdi- cin 37, Oekonomie und Technologie 64, Mathematik 42, Kriegs wissenschaft und Navigation 16, Rechtswissenschaft 23, schöne Kunst 16, vermischte Schriften 43. Die Leipziger Bank hat unterm 16. Febr. den Disconto für Wechsel und Anweisungen auf 414HH, und für Lombardgeschäfte auf 514 ach herabgesetzt.
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