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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1870
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- Deutsch
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574 Nichtamtlicher Theil. 42, 21. Februar. zustellcn und verschlossen zu halten, um solche dann drei Jahre darauf plötzlich auf den Markt zu werfen, wo die Nachdrücke dann »»gebindert hätten verbreitet werden können, die Hersteller und Berbreitcrvou jeder Strafe, wie von jeder Entschädi gung frei gewesen wären. Die Sache erschien so zweifellos, daß ein Widerspruch nirgends erfolgte, wie auch in der letzten Arbeit der Ausschüsse die ganz selbst verständliche Bestimmung Aufnahme fand, daß die Verjährung vom Tage der Verbreitung des Nachdruckes zu batiren habe. In den Motiven zu dem Berichte der Ausschüsse heißt es denn auch ganz richtig: „Der cliss a guo der dreijährigen Verjährung ist auf den Tag der ersten Verbreitung der Nachdrucks-Exemplare festgesetzt worden. Der Nachdruck ist allerdings bereits consummirt, sobald Nachdrucks-Exemplare hergcstellt sind. Allein dieser Zeitpunkt der Herstellung konnte nicht als Anfangstermin der Verjährung be zeichnet werden. Es wäre sonst dem Thätcr die Möglichkeit gegeben, die hcrgestelltcn Exemplare drei Jahre lang, ohne sie zu verbreite», liegen zu lassen, und bei einer dcmnächstigeu Verbreitung sich mit dem Einwande der Verjährung gegen die Nachdrucksklage zu schützen. Der Anfang der Verjährung mußte daher auf denjenigen Tag firirt werden, an welchem die Nachdrucks-Exemplare zuerst verbreitet sind, und mithin dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben war, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen." Um so unerklärlicher ist es, daß in der Vorlage an den Reichs tag in den bezcichncten Paragraphen der Beginn der Verjährung wieder nach dem Tage der Herstellung festgesetzt wird. In den Motiven ist mit keiner Shlbc diese unglückliche Aenderung gerecht fertigt; cs ist in denselben nur die vorstehend mitgethciltc Stelle in den Motiven der Ausschüsse ohne Weiteres fortgelasscn. Diese Aenderung ist nicht nur eine unglückliche — sie kann für das ganze Gesetz verhäugnißvoll werden; sie macht den Werth des selben geradezu illusorisch. Jndcß vertrauen wir, daß der Reichstag die betreffenden Para graphen ändern wird; die Buchhändler unter de» Mitgliedern des Reichstages, vor allem Franz Duncker, werden dafür besorgt sein. Spr. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig und seim? neuen Statuten. Die Statuten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig erfor derten einige Abänderungen in Folge der neuen freisinnigen Gesetz gebung für Handel und Gewerbe, und so wurden dem Vereine neue Statuten vorgelegt, welche in der Generalversammlung vom 31.Januar d. I. angenommen wurden. Es geschah dies on dloo und zwar wohl besonders deshalb, weil die Theilnchmcr an der Generalversamm lung immer den Wunsch hegen, dieselbe sobald als möglich wieder zu verlassen. Um so angemessener erscheint es uns. im Börsenblatte ein paar Worte darüber zu sagen. Der Zwang zum Beitritt zu dem Verein für Jeden, der in Leipzig als Buchhändler existircn wollte, mußte schon früher, Dank fei es der neueren Gesetzgebung, fallen, allein im Uebrigen will es uns scheinen, als ob der Hauch der neuen Zeit noch nicht durch diese neuen Satzungen wehe. Man sucht die Mitglieder noch zu regieren und einzuengcn so viel es immer gehen möchte. Wir finden in den neuen Statuten auf Vergehen und Weigerungen Ordnungsstrafen gesetzt bis zu Beträgen von zwanzig Thalern für den einzelnen Fall. — Wir finden das Regiment in den Händen einer „Deputation". In dieser: einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einen Secretär, einen Cassirer, einen Archivar, einen Nollenführer. Viel Chargen für „dieBeamten".Diese„Deputation" bestehtaussiebcnwirklichenMit- gliedern und vier Stellvertretern. Kaum zählt der größte Staat mehr Minister! — Wir wollen hinzufügen, daß uns diese Dinge zwar an sich ziemlich unschädlich erscheinen (cs müßte denn sein, baß dann und wann eine namhafte Ordnungsstrafe einer Tasche zugcmuthct würde, welcher das Zahlen nicht heilsam ist), allein dennoch bedünkt es uns, daß wir Buchhändler, die wir das Wort „liberal" stets im Munde führen, dies auch in der Organisation unsers Vereins be tätigen sollten. Seine Statuten seien daher kein Codex von Polizei strafen und wir sollen auch nicht mit einem Musterbau der Bureau- kratie hervortreten, während die Presse überall nach der wohlthuen- dcn Einfachheit in öffentlichen Verwaltungssachcn ruft. Beim Durchblättern der Statuten fällt uns noch manches auf, was zu uns dringt wie aus längst vergangener Zeit; z. B. daß für Einen Thaler ein Lehrbrief beglaubigt werden kann und dergl. mehr. Charakteristisch sind auch die Bestimmungen über die „Nolle". Wäre dies nur ein Verzeichniß der Mitglieder, würden wir das ganz gerechtfertigt finden, allein auch das gesammte Personal der Mit glieder an Gehilfen und Lehrlingen wird eingetragen. Die Mitglie der sind verpflichtet, alljährlich diese Listen cinzusenden, und wer nicht pünktlich ist, erhält seine Strafe. — Viel Sehnsucht nach dem be grabenen Jnnungswesen. Bedenklich erscheint uns auch §. 6., wonach zu schließen, daß die Benutzung von Börse und Bestellanstalt an die Mitgliedschaft des Leipziger Vereins gebunden. Dies kann jetzt, wo die Theilnahme am Verein nur der freien Entschließung überlassen ist, leicht zu sehr unangenehmen Geschäftsstörungen im Betriebe dieser zwei werth vollen Anstalten führen. Wir sind übrigens keineswegs gegen den Leipziger Verein. Denn obwohl dem Leipziger Buchhändler die Vertretung der Inte ressen seines Standes durch den Börsenvercin, und wenn sie sich auf Sachsen oder Leipzig beziehen, durch die Handelskammer gesichert ist, so bleibt dem Vereine doch noch Raum für manches nützliche Wirken. Wir wünschen nur, daß seine Statuten ein Abbild seines Wesens seien und das ist: eine freie Vereinigung von Col lege», im Geiste der heutigen freisinnigen Gesetz gebung. , Zum Schluß müssen wir uns noch erlauben den Verein auf einen Jrrthum in seinem Titel aufmerksam zu machen: Er nennt sich Verein der Buchhändler in Leipzig, was nach dem Sprachgebrauch gleichbedeutend ist mit: aller Buchhändler in Leipzig. Dieser Titel war zutreffend in der Zeit des Zwanges, allein jetzt, wo dem Verein nicht mehr die Sicherheit der Vertretung aller Leipziger Buch händler verblieben ist, würde auch in seinem Titel eine entsprechende Aenderung cinzutreten haben: „Verein Leipziger Buchhändler" oder dergl. Zu> Führung seines jetzigen Titels ist der Verein schwerlich noch berechtigt. Miscellen. Aus Berlin. Aus den Ausschußverhandlungen über den Gesetzentwurf wegen des Urheberrechts an Schriftwerken u. s. w. wird berichtet, daß namentlich von Braunschweig, Lippe und Anhalt die 30jährige Schutzfrist (nach dem Tode des Autors) zu Gunsten einer nur 20jährigen bekämpft worden ist. Es wurde geltend geinacht, daß für Werke von nationaler Bedeutung und bleibendem wissenschaftlichen Werthe ein Schutz von so langer Dauer dahin führe, daß der Mitwelt weniger zum Nutzen der Verfasser als der Verleger wesentliche Culturmittcl vorenthalten und vertheuert würden. Wenn man in materiellen Dingen dem Publicum Erleich terungen verschaffe, so dürfe man nicht gerade auf dem geistigen Gebiete ein vertheuerndes Protectionssystem handhaben. Die Schutz frist von 30 Jahren wurde j doch beibehalten. — Außerdem thcilt die „Weser-Ztg." mit, daß nach dem Beschlüsse des Bundesrathcs die Eintragsrolle, in welche Uebersetzungen bereits veröffent lichter Werke, wenn sie gegen den Nachdruck geschützt werden sollen, und alle bereits veröffentlichten Werke, wenn sie des gesetzlichen Schutzes theilhaftig sein sollen, eingetragen werden müssen, nicht
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