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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1860
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1860
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- Deutsch
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8, 18. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 117 als Rechtsnachfolgern der Urheber der diesen Stahlstichen zu Grunde liegenden Oelgemälde, gegenüber als widerrechtliche Nachbildungen angesehen werden, und sollen sie insbesondere die in der Klage gelt end gemachte, auf der Klager Lithographien sich beziehende Scha- dencrsahverbindlichkeit hcrvorbringcn, so muffen sie zu eincrZcit her- ausgegebcn worden sein, wo den Klagern das diesfallsigc Verbiet- ungsrccht auf Grund der von den Autoren ausgegangenen Rechts übertragung bereits wirklich zur Seite stand. Vor dieser Ucbertrag- ung konnten wohl die Maler selbst ein Verbietungsrecht ausüben, nicht aber kann jene Rechtsübertragung auf früher Geschehenes in der Person der Kläger zurückbezogen und mit einem von ihnen, den Klagern, herausgegcbencn Werke dergestalt in Verbindung gebracht werden, daß daraus eine Rechtsvcrbindlichkeit des Beklagten zum Ersätze von Schäden abgeleitet würde. Aus diesen Gründen erschien es nöthig, der Bcwcisauflage die in dem vorstehenden Erkenntnisse ausgesprochene Beschränkung bei- zufügcn. Durch diese Begränzung des Bewcislhema's wird zugleich den von dem Beklagten Bl. 68 b. flg. geltend gemachten, schon oben angcdeutetcn Einwendungen soweit nöthig begegnet. Eine weitere Beschränkung des Bcweissatzcs dagegen, betref fend den Nachweis eines von den Malern bei der Veräußerung ihrer Gemälde angeblich zu erklären gewesenen Vorbehalts, hat nicht für begründet erachtet werden können. Zwar behauptet der Beklagte Bl. 63 b., daß das Recht der Vervielfältigung, wenn es nicht bei der Veräußerung des Gemäldes ausdrücklich Vorbehalten worden sei, ganz verloren gehe, da, wie Bl. 64. weiter ausgeführt wird, mit der Möglichkeit, auf den Gegenstand eines Rechts einzuwirken, auch das Recht selbst verloren gehen müsse. Allein dieser letztere Satz ist in solcher Allgemeinheit schon an sich unrichtig, auch hat bereits das königl. Oberappellationsgericht sin sctis sub ?. Nr. 4. Voi. I. vom Jahre 1852. Bl. 250.) sich da hin ausgesprochen, daß bei Kunstwerken der Anspruch auf den durch Nachbildung des Originals mittelst der dabei möglichen Kunstfer tigkeiten zu ziehenden pecuniären Gewinn mir der dem Originale zu Grunde liegenden künstlerischen Idee verbunden sei, und daß dieses Recht bei Veräußerung des Originals, insofern dies nicht aus drücklich ausgemacht worden, auf den Käufer nicht mit übergehe, daß also der Besitzer des Kunstwerkes so lange, als das ausschließliche Vcrvielfältigungsrecht des Künstlers noch bestehe, selbst nicht die Befugniß habe, das Kunstwerk nach bilden zu lassen, um die Nachbildungen buchhändlerisch zu vertreiben. Die Richtigkeit dieser Sätze zu widerlegen, ist dem Beklagten in keiner Weise gelungen. Verbleibt also das Vcrvielfältigungsrecht bei der Veräußerung seines Kunstwerks im Zweifel und so lange nichts anderes verabredet worden, dem Künstler, so bedarf cs eben von seiner Seite keines ausdrücklichen Vorbehalts hierunter, nicht zu gedenken, daß überbaupt Verzichilcistungcn strenger Auslegung unterliegen und eine stillschweigende Verzicht nur aus solchen That- umständen gefolgert werden darf, welche eine andere Auslegung, als die, daß zuständige Rechte haben aufgegebcn werden sollen, gar nicht zulasscn. Durch alles bisher Gesagte findet das vorstehende Erkenntniß in der Hauptsache seine Rechtfertigung. Ist gleich von beiden Theilen gegen dieses Erkenntniß Beruf ung an die zweite Instanz eingelegt worden, so hindert dies in keiner Weise, den Ausführungen desselben die höchste Anerkennung zu widmen. Nur wenn die Fragen des literarischen und artistischen Rechtes in so unbefangener und eingehender Weise beleuchtet werden, ist cs möglich, denselben nach und nach auf den Grund zu kommen. Dieses Erkenntniß bildet einen dankbar anzuerkennenden Fortschritt, und wenn dasselbe mit den bisjetzl bekannt gewordenen Entscheid ungen der königl. bayerischen Behörden und der noch in einer der letz ten Nummern (150.) ungezogenen Entscheidung der höchsten königl. württembergischen Behörden verglichen wird, so entsteht die gerechte Frage, ob diese sämmUichen Entscheidungen auch nur möglicher weise sich auf dieselben Grundsätze stützen können, die Beschlüsse des Deutschen Bundes von 1837 und 1845, welche doch der neuern deutschen Particulargesetzgcbung zum Ausgangspunkt gedient haben. Hier gibt es ein neues Feld für ein neues Bundesgcricht, dem man die Befugniß nicht absprechen wird, darüber zu wachen, daß die Bundcsbeschlüssc ebenso wenig durch die Particulargesetzgebung, wie durch eine unfähige oder böswillige Jurisprudenz wirkungslos ge macht werden. Eine einzige Bemerkung sei noch erlaubt, lediglich zum Be weise, wie jede Abweichung von den einfachen Grundlagen des Rechtes sich rächt. Wenn in den Entscheidungsgründen gesagt ist, daß die Ver gleichung der Nachbildungen auf dem Wege einer selbstständigen Kunstfertigkeit mit der Uebersetzung schon deßhalb unzulässig sei, weil das Gesetz rücksichtlich der literarischen Erzeugnisse nur die mechanische Vervielfältigung verbiete, hinsichtlich der artistischen Erzeugnisse aber das Verbot auf alle, auch mit Hilfe einer selbst ständigen Kunstfertigkeit hervorgcbrachten Nachbildungen sich er strecke, so wird Niemand verkennen, daß dieser Grund als durch schlagend eingeräumt werden müsse. Wenn aber in denselben Entscheidungsgründen das wesentliche Merkmal des schutzberechtigten und schutzbedürftigen Autorrechtes darein gesetzt wird, daß lediglich derSchöpfer der durchSchrift oder Kunst dargestellten Idee im Sinne des Gesetzes als Urheber anzusehen und gegen unerlaubte Nachbild ung zu schützen sei, so leuchtet auf den ersten Blick ein, daß, wo dieser Grundsatz gilt, der Uebersetzer ganz ebenso wenig wie der Lithograph, oder der Kupferstecher, oder Photograph ein Recht auf den Schutz seiner Arbeit ansprechen kann. Auch der Uebersetzer gibt die von dem Urheber sinnlich wahr nehmbar dargcstelltc Idee, nur in einer andern Form wieder, und so gewiß eine gute Uebersetzung einen Aufwand von geistiger Kraft bedingen kann, welche der geistigen Kraft des Urhebers nur wenig nachsteht, so ist es doch eben keine schöpferische Thätigkeit und sie hat keinen Anspruch auf einen Schutz, welcher vom Gesetz nur dem Urheberrechte gewährt wird. Gleiche Anstrengungen hat möglicherweise auch der artistische Nachbildncr zu machen, um sein Vorbild vollständig wiederzugeben, allein, wie das Erkenntniß sehr richtig bemerkt, die mehr oder minder gelungene Ausführung der Nachbildung eines Originalwerkes hat selbst dann keinen Einfluß auf die rechtliche Beurtheilung, wenn ihr Kunstwerth den des Originalwcrkcs übersteigt, weil das Gesetz eben nur dem Urheber im eigentlichsten Sinne das Recht der ausschließ lichen Vervielfältigung beilegt. Wieviel dagegen gesprochen worden ist, so zeigt sich doch un widerleglich, daß der Schutz des Autors auch gegen unbefugte Ucber- setzungen im Wesen des Rechtes begründet und ein Sieg des Rechts gefühls über den Eommunismus ist. r- Leipziger Lehrlingsunfug. Schreiber dieses war erfreut, als seiner Zeit das Programm des Eomite's des Leipziger Buchhandels, betreffend dessen Theil- nahme am Schillcrfestzuge, die Mittheilung brachte, daß sich auch die Lehrlinge diesem Zuge anschlicßcn sollten, ward ihm doch dadurch Gelegenheit, diese jüngsten Sprößlingc des Leipziger Buchhandels in oorporv die Revue passiren zu lassen. Alle Welt weiß, daß man es in Leipzig zum großen Theile mit der Annahme von Lehrlingen nicht so genau nimmt. Ist der Be-
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