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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590926
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1880 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M l 19, 26. September. bleiben die betreffenden Bücher doch ganz dieselben, welche auf einer andern Factur unter der Flagge „pro novitatc" ihren Lauf antcetcn; ebenso erhält der Sortimenter, der ein siebentheiliges Werk in sieben Semestern getrennt bezieht, nichts anderes, als ein Zweiter, der zu demselben Büchertitel ein Lustrum später auf den Verlangzettel setzt „I — VIl. compl." Und jede dieser Sendungen hat ihren Ursprung in dem aus irgend eine Art von Seiten der Sortimentsbuchhandlung an die verschiedenen Verleger erklärten Willen, der Letzteren Verlag in der Weise regelmäßig zugcsandt zu erhalten, welche auf die Ge wohnheiten des Buchhandels gestützt ist." Die Uebereinkunft nun scheint, da alle andern derHaftbarkeit unterworfenen und bievor auf- gcführtcn Zusendungen unter die voraus gewünschten Novitäten fallen, unter den „verlangten » Cond.-Sendungen" die spcciell ä Cond, verschriebenen weiteren Novitäten und älteren Vcrlagswerke zu be greifen. In einem weiteren Sinne gehören übrigens zu den verlangten s Cond -Sendungen, was Liesching ausgcführl hat, auch die in folge allgemeinen vorausgegangcnen Wunsches empfangenen No vitäten. In all diesen Fällen muß die einzelne Sendung von Seiten des Verlegers als eine von dem Sortimentshändler verlangte insolange gelten, als dieser letztere nicht eine entgegenstchende Wil lenserklärung gab, z- B. dahin, daß er nur Werke einer gewissen Kategorie oder nur eine gewisse Anzahl von Exemplaren pro nov. zugesandt wünsche^). Ein solches Verlangen oder Genehmhalten der Zusendung hat nun für die Anwendung der in Frage stehenden Uebereinkunft noch eine ganz besondere Bedeutung. Hatte eine Soctimentshandlung einem Verleger gegenüber weder durch Circular noch sonst ihre Willensmeinung in dieser Be ziehung ausgesprochen, und erhält nun von ihm die erste Novitä tensendung, so kann bezüglich dieser das Verhältniß nicht zweifel haft sein. War die Sortimentshandlung der Uebereinkunft diesem Verleger gegenüber beigetreten, so war damit im Allgemeinen die Absicht ausgesprochen, Novitäten von ihm zu empfangen, denn sonst würde jene Uebereinkunft mit dem Verleger keinen Sinn ha ben. Hatte also die Sortimentshandlung ihre Geschäftsbczichung nicht auf eine bestimmte Classe oder Zahl der Novitäten beschränkt, so muß jede Novitätcnsendung als eine verlangte gelten. Wie aber, wenn diesem bestimmten Verleger gegenüber eine Geschäftsbezichung von der Sortimentshandlung nicht angcknüpft, mit ihm das Ucbereinkommen nicht abgeschlossen, sondern von der Sortimentshandlung nur im Allgemeinen, etwa im Buchhändler adreßbuch, die Absicht erklärt war, Novitäten an'zunehmen und bei vorkommenden Fällen die Normen jener Uebereinkunft bezüglich der Haftpflicht auf sich anwenden zu lassen? Hier besteht allerdings die Uebereinkunft zwischen dem Verleger und der Sortimentshandlung nicht; es besteht zwischen ihnen überhaupt kein Vertrag. Wenn nun aber der Verleger eine Novitätensendung an die Sortiments- ! Handlung, welche sich zu jenen Grundsätzen im Allgemeinen bekannt hat, macht, so lhur er es in der Voraussetzung, daß die Sorti mentshandlung ihm gegenüber auf jene Grundsätze hin eine Ge schäftsverbindung eröffnen wolle. Zu dieser Voraussetzung ist er nach dem buchhändlerischen Geschäftsgang befugt, sofecne nicht etwa die Sortimentshandlung öffentlich erklärt, sie nehme Novitä- > len nur in gewissem Umfange. Ebenso, wenn ein Verleger, wel- 83) Liesching a. a. O. S. 50. Beispielsweise würde eine Sorti- mentshandlung, die sich ausdrücklich jede nicht auf einzelnem Zettel be staunt verlangte Sendung verbeten bä tc, die aber dennoch von dem Verleger, welchem gegenüber diesi Erklärung erfolgt war, ein nicht be sonders begehrtes Packet ins Haus bekäme, von der Haftbarkeit entbun den sein. l eher in dem Schulz'schen Adreßbuch für den deutschen Buchhandel ! durch das seiner Firma beigefügte Zeichen des Ankers erklärt hat, er versende nur unter der Bedingung der Haftpflicht, nun von > einer Sortimentshandlung um Novitäten angegangen wird, ^ so liegt hierin die Unterwerfung unter jene Haftpflicht (es müßte I denn eine gegenteilige Verabredung getroffen sein). In solchen ^ Fällen tritt die Haftpflicht für die Sendung sofort ein. Will nun die Sortimentshandlung die (nicht verlangte) Sendung nicht be halten, so muß sie sofort auf Kosten des Verlegers remittiren. Be hält sie aber die Sendung, oder remittirt nicht umgehend, so haftet sie nach den Grundsätzen der Uebereinkunft, denn nun ist bezüglich dieser Sendung der Vertrag stillschweigend abgeschlossen. Wir haben nun nachgewiescn, in wie weit die Uebereinkunft, welche der Böcscnverein proponirt, bezüglich der Haftpflicht von den allgemeinen Grundsätzen unseres geltenden Rechts abwcichc. Diese Abweichungen sind sehr erheblich und können für den der Ueberein kunft beitretendcn SortimentshändlerschwereFolgen nach sich ziehen. Jndeß wird man nach Vorgängen und nach dem Geist der buch händlerischen Geschäftsbezichung annchmen dürfen, daß bei offen bar unverschuldeten Unglücksfällen, in welchen eine Assecuranz für den Sortimentshändler nicht realisirbar wäre, jeder anständige Ver leger nach Maaßgabe der Umstände und Verhältnisse von seinem strengen Rechte Nachlassen und den Sortimentshändlcr billig be handeln werde. Der Hauptzweck der Convention war wohl, durch eine Dis- positivnorm den Verwicklungen schwieriger Rechtsfragen und Be weisführungen zu entgehen. Nun sind es aber noch andere Theile des buchhändlcrischen Geschäftsverhältnisses, in welchen die DiSposilivnormcn unseres gellenden Rechts einer vertragsmäßigen Abänderung der allge meinen Grundsätze Raum geben. In dieser Hinsicht ließe sich namentlich von den Credit Ver hältnissen reden, welche einer Normicung bedürftig erscheinen, und wobei der Buchhandel dem Waarenhandel etwas näher treten dürfte. Zunächst aber ist es die Rücksendung und Rückforder ung der Conditionsactikel, welche unsere Aufmerksamkeit noch in Anspruch nimmt. Es hat nämlich der Berliner Vcrle- gervercin und ebenso der L e i pz i g e r Verlegervecein folgende Bedingungen aufgestellt, unter denen seine Mitglieder fortan Cre dit gewähren ^). 1) „Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirt Ucberlragene muß, soweit es nicht an derweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostcrmessc be zahlt werden. 2) Das Disponircn unabgesehter und das Remittiren festbe zogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers stattsindcn. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erle digt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse credilirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermesse zurück zusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzu nehmen, resp. sich anrechncn zu lassen nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger har die Befugniß, ihm zur Disposition ge stellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröf fentlichte Aufforderung zurückzuverlairKcn, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Oster- messc zu fordern berechtigt." 84) Börsenbl. 1857. Nr. 2. S. 0. und Nr. 15l. S. 2453.
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