Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700328
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187003288
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700328
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-28
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1044 Nichtamtlicher Theil. 70, 28. März. ja thcilweise noch unter uns weilen und deren Namen mit Achtung im deutschen Buchhandel und in weiteren Kreisen genannt werde», auch in einem Athem mit Mördern, Fälschern u. s. w. nennen? Gewiß nicht! Also was dem Einen recht, ist dem Andern billig! Eine nachsichtslose Selbstprüfung, zu der immerhin ein gewisser sittlicher Muth gehört, mildert am sichersten unser Urtheil über unsere Mitmenschen. Wir, die wir nur auf dem Boden der gegebenen Thatsachen stehen, meinen, daß im strengeren Sinne des Wortes auch noch heute bei uns in Deutschland nachgcdruckt wird, eben, weil es ge setzlich erlaubt ist. Ist Ihnen diese Thatsachc unbekannt, ver ehrter Herr? Wissen Sie nicht, daß der 9. November 1867 mit Jubel begrüßt wurde, der die Berechtigung zum Nachdruck brachte? Die amerikanischen Berufsgenossen entschuldigen ihr Verfahren mit ganz ähnlichen Gründen, mit denen damals in Deutschland das Aufhören eines Theils der Vcrlagsrechte verherrlicht wurde, die für die Inhaber — meistentheils Buchhändler — sehr gewinn bringend waren. Uns, die wir nur auf dem Boden der gegebenen Thatsachen stehen, will es nun einmal gleich erscheinen: ob der Schriftsteller oder dessen Rechtsnachfolger in seinen Rechten verkürzt wird. Vernrthei- len wir eine solche Verkürzung der Rechte gern, wo wir sie finden — das Gewissen gehört auch in Deutschland nur der Person an, — aber beschimpfen wir nicht unbedacht, selbst, wenn wir nur die Splitter- und nicht die Balkenträger sind. Nicht der Geschimpfte wird in den Augen ruhiger, auf höherem sittlichen Standpunkte stehender Männer entwürdigt, wohl aber der Beschimpfende. Uebrigens Was Du nicht willst, das Dir geschicht, Das ihn' auch keinem Andern nicht. A- H. 5). Zum Nachdrucksgesetz. Es ist auffallend, daß unter den vielen Erörterungen, welche die Berathnng im Reichstage über den neuen Gesetzentwurf in diesen Blättern hervorrief, keine einzige den nachstehenden Gegenstand berührte, der uns doch sehr wichtig scheint. In §. 19. Abschnitt e. ist nämlich bestimmt: „Als verbotener Nachdruck ist nicht anzuschen: die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Compositionen in Sammlungen von Werken verschiedener Componisten, sofern solche Sammlungen lediglich zur Benutzung beim Unterrichte in Schulen, ausschließlich der Musikschulen zusam- mengestcllt sind." — Hiernach ist also, wer selbst Lieder für den Schnlgebrauch componirt und sie in einem besonderen Heft heraus gibt, ganz schutzlos. Denn wie bei allen derartigen Sachen werden auch aus einem solchcnHeft nur einige oder mehrere Lieder allgemein gefallen und Anklang finden, wir wollen einmal annehmen 20 von 50. Diese 20 beliebtesten Lieder wird der Nachdrucker benutzen; er kann auch 30 nehmen, denn die allgemeine Fassung des Gesetzes hindert ihn nicht, er mischt dazu noch irgend ein paar bekannte von beliebi gen Componisten und Niemand kann ihm etwas anhaben. Unserem Crack,te» nach müßte das Gesetz also eine ganz bestimmte Ein schränkung aussprechcn und namentlich aus einem Heft, welches schon eigens für den Schnlgebrauch hcrausgegeben ist, die Entlehnung von höchstens 1—2 Liedern gestatten. Mögen Andere diesen Gegen stand noch weiter besprechen, damit nicht eine wichtige Gattung von musikalischen Compositionen ganz schutzlos bleibt. Miscellen. Berlin, 24. März. Heute begann im Reichstage die zweite Lesung des Gesetzes zum Schutze der Autorrechte. Sie werden demnächst die stenographischen Berichte erhalten und ge wiß im Börsenblatt«: veröffentlichen. Ich berichte hierüber nu kurz, daß zunächst beschlossen wurde: mit der allgemeinen De batte über §. 1. 3. und 8. der Vorlage zu beginnen. Es sprach zuckst Or. Koester für das ewige Verlagsrecht; er behandelte sein Thema sehr doctrinär, ohne gerade Neues vorzu bringen, und hat wohl selbst kaum von seinem Vortrage irgend wel chen Eindruck erwartet. Ihm folgte der Abgeordnete Genast, welcher für die Vorlage eintritt. Mit einem vortrefflichen Material ausgerüstet sprach dann der Abgeordnete Stephani von Leipzig, namentlich für die 30jährige Schutzfrist nach dem Tode des Autors; er führte alle in Betracht kommenden Momente mit Schärfe und Klarheit aus und zeigte die Gefahr für die eine deutsche Literatur, wenn der wichtigste Punkt der Vorlage: die Schutzfrist, die in den süddeutschen und in der oesterreichischen Gesetzgebung die 30jährige sei, eine Aendernng erführe. Ihm folgte Franz Duncker gegen die 30jährigc Schutzfrist und für das Prinzip: die Schutzfrist vom Tage des Erscheinens des Schriftwerkes an zu firiren. Ich glaube, unser College hat cs dcnStimmcn in und außerhalb des Buchhandels sehr leicht gemacht, das wenig Haltbare seiner Ausfüh rungen klarzulegen, und ich fürchte, daß das gerade nicht zum Vor theil der sonst geübten Schärfe des Urtheils unseres College» geschehen wird. Sehr unglücklich war Duncker in seiner Bezugnahme auf Jacob Grimm's Rede zu Schiller's Säcularfeier, in welcher Jacob Grimm die lange Dauer des Schutzes der Schiller'schen Werke, um einer gereinigten Ausgabe willen, bedauert. Duncker wollte dies als ein Argument gegen die 30jährige Schutzfrist nach dem Tode des Autors und für den 40jährigen Schutz nach dem ersten Erscheinen brilliren lassen und übersah dabei nur, daß, hätte bei Schiller's Tode— 1805—das Ge setz mit der 30jährigen Schutzfrist schon bestanden, seine Werke schon 1835 Gemeingut geworden wären, während Schiller bekanntlich das Bedeutendste erst in den letzten Jah ren vor seinem Tode hat erscheinen lassen, nach der Duncker'schen Schutzfrist dasselbe also erst 5 — lOJahre später Gemeingut ge worden wäre. Schlug in den Augen der Sachverständigen unser College sich durch sein eigenes Citat selber, so überraschte nicht min der, bald nach der Bezugnahme auf Grimm, Duncker's, wenn auch etwas schüchterne Bemerkung, daß der deutsche Buchhandel zwar nicht die tadelnden Aeußerungcn des Abgeordneten Braun verdiene, daß aber doch Manches in ihm »och langsam einhergeschleppsl würde. Diese Aeußcrung überraschte aus dem Munde unseres College» um so mehr, als ja notorisch seinem Verlage durch solches langsame Verschleppen die Grimm'schen Märchen entgangen sind. Während der Verhandlungen herrschte im Reichstage selbst wenig Aufmerksamkeit; offenbar nimmt der nur Wenigen interessante Ge genstand auch nur die Theilnahme Weniger in Anspruch und offen bar verstehen denselben überhaupt nur diese Wenigen. Sonnabend den 26. wird die Bcrathung fortgesetzt. Es scheint uns angemessen zu sein, die Aufmerksamkeit des Buchhandels abermals auf einen neuen „Ge w erbefrei Heits-Col- legen" zu lenken. In O. (Provinz Sachsen) haben sich, seit wir die neue Gewerbeordnung haben, die beiden dort ansässigen Buchbin der ebenfalls zu „Buchhändlern" gemacht. Wie der eine dieser Herren, der BuchbinderL., das Geschäft betreibt, mag folgende That- sache beweisen: L. hat sich persönlich bei dem Seminar-Director in O. bereit erklärt, an die Seminaristen und Schüler den Rabatt zu geben, den er selbst von den Verlegern erhält, — wenn die Bücher gleich bei ihm gebunden würden. — Laxionti sat! Telegraphische Depesche. Berlin, 26. März. Der Reichstag hat soeben die dreißig jährige Schutzfrist der Regierungsvorlage angenommen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder