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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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JL 70, 28. März. Nichtamtlicher Thcil. 1043 Virwcg jk Sohn in Braunschweig ferner: 2990.8rznuiuorv«Iii, 4. V., llanilbuek 4er operaliven llkirur^io. lleut- sol«e ^usx. v. <1. Vers. u. 0. VV. lllule. I. Illl. xr. 8. 6el>. ' 3^ ^ Biolet in Leipzig. 2991. Freund » Schüler-Bil-liothck. 1. Ablh. Praevarationc» zu den griechi schen u.römischenSchulklassikcrn. Praeparation zu Lenophon's Slnabasis. 1. Hst. b. Anfl. 16. ' sh Weißbach in Leipzig. 2992. Panl, O„ Handlexikon der Tonkunst. 3. Lsg. gr. 8. Geh. 18 N-s O. Wigand in Leipzig. 2993. Wcdclstacdt, v., Entwurf c. neuen Excrcicr-Rcglcmentö der Infanterie nebst kurzer Anlcitg. zur AuSbildg. derselben, gr. 8. Geh. ^ ^ Nichtamtlicher Theil. Entgegnung und Rüge. In Nr. 62 d. Bl. wird es unternommen, den Lesern einen Leit faden für die verschiedenen Aufsätze über das Urheber- und Verlags recht zu geben. Gewiß ein Vorhaben, das dankenswerth ist, nur muß Derjenige, der für die Leser des Börsenblattes, mithin für Ge schäftsleute schreibt, sich der größten Kürze befleißigen und unnütze Wortklaubereien vermeiden. Der Verfasser des erwähnten Leitfadens beschäftigt sich nun auch mit unserer kurzen Einsendung in Nr. 54 d. Bl-, aber in einer Weise, die uns zu einer Antwort zwingt. Er beschuldigt uns der Ungerechtigkeit, weil wir behaupteten, der Bundestag sei s. Z. über wohlerworbene Rechte des Buchhandels einfach hinwcggeschritten, vcrthcidigt dagegen die Ablösung der Gerechtsame der Bäcker, Müller u. s. w. Er kennt also nicht die kaiserlichen und landesherrlichen Privilegien, nicht die Gesetze der einzelnen dcuischen Staaten zum Schutz der Schriftsteller und Verleger. Thatsächlich war aber vor dem betreffenden Bundestagsbeschluß das Verlagsrecht in vielen ein zelnen Staaten Deutschlands mindestens für die Unterthanen der selben geschützt; thatsächlich war der Nachdruck als ein nicht zu ent- schuldigcnderEingriff in die Rechte Anderer anerkannt, und die Reichs- gcsctzgebung nahm mehr als einmal einen Anlauf, dem Unwesen des Nachdrucks zu steuern. Die deutsche Bundesactc von 1815 setzte sogar fest, daß der Bundestag sich in seiner ersten Zusammenkunft mit der Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck zu beschäftigen habe. Das betreffende Gesetz nun, das allerdings lange auf sich warten ließ, sprach das Aufhörcn der Privilegien und Verlagsrechte, die sich mcistentheils in dem Besitze von Buchhändlern befan den, nach einer bestimmten Reihe von Jahren aus. Uns will es nun erscheinen, daß die Privilegien der Schriftsteller und Buchhändler gerade so gut vom Staate (?) verliehen waren, wie die der Müller, Bäcker u. s.w. Diese gingen ebensowohl von dem Einen auf den Andern über, wie jene. War der Staat verpflichtet, diese abzulösen, so konnte er jene ohne eine Unbilligkeit nicht auf- heben. So, meinen wir, liegen die Thatsachen dem einfachen gesunden Menschenverstände gegenüber; eine „juristische Deduction" wollten wir nicht schreiben — könnten es auch nicht — Gott behüte uns gnädiglich vor jeder „Juristerei!" Der Bundestag nnd seine Beschlüsse gehören mehr oder minder der Vergangenheit an und der Schaden ist von den Betroffenen jetzt wohl schon verschmerzt, und um so leichter, weil das Zweck mäßige des Gesetzes selbst wohl kaum verkannt wird. Aber das war ja nicht die einzige und nicht die größte Schädi gung, die dem Buchhandel im großen Ganzen oder in einzelnen Mitgliedern auf gesetzlichem Wege zugefügt wurde, ebenso wenig, wie die noch heute bestehende (?) höhere Belastung desselben in Folge einer willkürlichen Erhöhung der Steuern durch Abgabe von Frei exemplaren. Wir meinen nun, braucht der Staat unsere Verlags werke, so mag er sie sich kaufen, so gut er sich von dem Papicrhändlcr Papier, vom Handwerker ihm nöthigc Geräthc kauft u. s. w. Man braucht wahrlich nicht viel von der Geschichte des Buch handels zu kennen, um zu wissen, daß er selten oder nie ein Schoß kind der Fürsten und deren Diener war! Die Zurechtweisung, die uns im Börsenblatt wird, schließt nun aber, nachdem anerkannt wurde, daß wir auf döm Boden gege bener Thatsachen stehe», mit den Worten: „Nur diese, (die Schrift steller) und niemals die Rechtsnachfolger derselben, welche eben nur ein abgeleitetes Recht besaßen, konnten durch Abkürzung der Schutz fristen benachteiligt werden." Abgesehen davon, daß die Bundcs- acte es deutlich ausspricht, daß die Rechte der Schriftsteller und Verleger geschützt werden sollten, will die angeführte kühne Schluß folgerung unserm geschäftlichen, vielleicht etwas hausbackenen Ver stände nicht cinleuchtcn; sie geht über unser Begriffsvermögen den — Thatsachen gegenüber; den derzeitigen Besitzern — meistens Buchhändler — der Verlagsrecht«: auf Grund von Privilegien u. s. w. wurde dies abgekürzt und sie, die Besitzer, hatten thatsächlich den Schaden zu tragen und nicht die Schriftsteller oder deren Erben, die ihre Rechte an jene verkauft hatten. So, verehrter Herr Mentor, liegen die geschäftlichen That sachen. Ein bekanntes Sprichwort sagt: Bei Geldsachen hört die Gemüthlichkeit auf, fügen wir hinzu, auch jede Wortklauberei. Ihre Worte mögen vielleicht eine „juristische Subtilität" enthalten, aber Geschäftsmänncr rechnen mit thatsächlichen Dingen und Erfol gen. Ihre Feinheiten sind für solche geradezu unbegreiflich. Auch die Bundesacte erkannte den Boden der gegebenen Thatsachen an und verspracb, die Rechte der Schriftsteller und Verleger zu schützen. Ob der Bundestag dies Versprechen vollwichtig und allseitig erfüllt, das ist eine Frage, die sich Wohl kaum bejahen läßt, wenn man eben naheliegende Vergleiche zieht, und Privilegium gegen Privilegium wiegt. Wir können es uns auch nicht versagen, die ungeheuerliche Zusammenstellung eines Theils unserer Berufsgenossen in Amerika, von denen Einzelne sogar Börsenvereinsmitglicder sind, mitFälschern, Dieben, Mördern u. s. w. ernstlich hierin dem Organ des Börsen- vercins zu rügen. Diese Redewendung, wohl nur gebraucht, um die deutschen Leser von vorn herein zu gewinnen, ist unzulässig, denn sic enthält eine Beschimpfung. Allerdings machen sich theilweisc die amerikanischen Buchhändler, ja selbst dortige Börsenvereinsmitglieder, des Nachdruckes schuldig, und fern sei es von uns, diesen in irgend einer Weise zu vertheidigen oder ihm nur das Wort zu reden; aber darum jene in einer Reihe mit Mördern, Fälschern und derlei Ge sindel zu nennen, dazu haben wir kein Recht: sic thun das, wozu sie nicht allein durch die Gesetze ihres Landes befugt sind, sondern wozu sie durch diese fast aufgefordert werden. Sind die Gesetze schlecht, so können wir das aussprcchen, es auch vom sittlichen Standpunkte aus rügen, daß sie sich die Gesetze zu Nutzen machen, aber sie beschimpfen? Nein, dazu haben wir kein Recht! Wie lange ist es denn her, daß auch bei uns in Deutschland gerade so englische und französische Werke nachgedruckt wurden, wie jetzt diese und deutsche in Amerika? Würden Sie die Männer, die mit diesen Nachdrücken „ein einträgliches Geschäft machten", die 147^
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