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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 24.03.1870
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- Deutsch
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1008 Nichtamtlicher Thcil. IS 68, 24. März. buction wird wesentlich erschwert, wenn die Schutzfrist der einzelnen Werke dieser Sammlung ungleich bemessen ist. Dazu kommt, daß das Amendement seinen Zweck: Beschleunigung der freien Concur- renz, doch auch nur bei einzelnen Werken erreicht, und baß alles, was rin Autor in den letzten 10 Jahren seines Lebens geschrieben hat, — also in vielen Fällen seine reifsten Leistungen — doch auch erst 30 Jahre nach seinem Tode Gegenstand der freien Speculation wer den soll. Die Unsicherheit in den Bestimmungen dieses Amendements wird aber wesentlich durch eineu besonderen Umstand vermehrt. In sehr viclenFällen, z.B. bei populär-wissenschaftlichen Werken, ändert und erweitert der Autor oder Herausgeber in späteren Auflagen sein Werk so beträchtlich, daß dasselbe durch die Umarbeitung und Fort führung weit anderen Umfang, Aussehen, Bedeutung gewinnt; wie soll bei solchen veränderten und fortgcführten Werken der Schutz berechnet werden? Soll die frühere vom Autor durch Aenderungen vcrleugncte Auflage selbständig frei werden? Und wenn sie in solcher Weise vor den späteren Auflagen desselben Werkes Gegenstand freier Concurrenz zu werden vermag, wer kann hindern, wenn sie von einem neuen Herausgeber selbständig umgebildct wird? Dann würden von demselben Weit, welches noch Autorschutz genießt, da neben ganz freie und umgeändcrte Bearbeitungen umlaufen können. Zuverlässig wird in jedem einzelnen Falle der Richter zu befinden vermögen, aber die durch solche Bestimmung eingetragene Rechtsun- sicherhcit ist ein Nachtheil. Die in der Hauptsache entsprechenden Bestimmungen des englischen Gesetzes, welche an sich unbequem sind, würden bei ihrer Einführung in das vielgethciltc und im literarischen Verkehr durchaus nicht leicht zu übersehende Deutschland dauernd Veranlassung zu Streitigkeiten und Störungen des geschäftlichen Ver- kchrs geben. Jede einfache Limitirung der Schutzfrist vom Tode des Autors ab ist den verwickelten Bestimmungen des Amendements vorzu ziehen. Bei Festsetzung der Schuhjahre kann man freilich sehr verschie dener Meinung sein und wenn cs Aufgabe des vorliegenden Gesetzes wäre, ein neues Recht zu schaffe», so dürfte eine, dem Vernehmen nach angeregte, Schutzfrist von 20 Jahren nach dem Tode des Ur hebersvielleicht dem sociale»Bedürfniß derAutoren genügen. Zwan zig Jahre nach dem Tode mag auch die Wittwe des Schriftstellers gestorben, die Kinder soweit herangewachsen sein, um für sich selbst zu sorgen. Die Gesetzgebung hatte freilich bisher die Angehörigen besser gesichert. Aber der hohe Reichstag ist dieser Frist gegenüber gar nicht in der Lage, ein neues Recht schaffen zu müssen, sondern bestehende Rechtsvorschriften zu bestätige». Nach fast fünfzigjährigen Leiden und Kämpfen ist die 30jährige Schutzfrist durch die Gesetzgebungen von Preußen und Sachsen, endlich auch in den übrigen Staaten des alten Bundes durchgescht worden. Sie ist überall zu einer Usance des deutschen literarischen Verkehrs geworden und es ist dagegen keinerlei Klage erhoben worden. Dieselbe Schutzfrist ist also gegen wärtig auch von den deutschen Staaten außerhalb des Bundes, von Oesterreich und den Südstaaten recipirt, und eine Umänderung dieser Schutzfrist durch deu Reichstag würde die Gleichheit der gesetz lichen Bestimmungen für den deutschen Büchermarkt sofort aushcben und den literarischen Verkehr in die Unsicherheit zurückzuwerfen, unter welcher er nur zu lange gelitten hat. Da seit dem Jahre 1866 das Band zerissen ist, welches die literarische Gesetzgebung des deut schen Südens mit der Norddeutschlands zusammenhielt, so ist die Verbindung des literarischen und Knnstvertriebcs ohnedies init neuen Gefahren bedroht und es empfiehlt sich nicht, durch eine auffallende Acndcrung des bestehenden Rechtes den Separatismus unserer deut schen Nachbarn hcranszufordcrn. Es ist bekannt, daß Wien, Stutt gart und Karlsruhe lange Zeit Hauptplätze des Nachdrucks waren; um die einflußreichen Interessen süddeutscher Nachdrucker zurückzu drängen, waren viele Verhandlungen uöthig. Die Folge einer ein seitigen Herabsetzung der Schutzfrist von 30 auf etwa 20 Jahre durch den Nordbund wird folgende sein: Oesterreich und die Südstaaten können alsdann die längere Schutzfrist ihrer Gesetzgebung nicht ohne Nachtheil aufrecht erhalten, sie werden in einer gewissen Opposition gegen das einseitige Vorgehen des Nordens die Schutzfrist, welche sie neu fcstsetzen, nicht der des Norddeutschen Bundes anpassen, son dern auf ein noch niedrigeres Maß herabsetzen. Es ist jede Sicher heit verloren, daß Oesterreich, Bayern, Württemberg dafür dasselbe Zeitmaß feststellen; ja man darf für wahrscheinlich halten, daß sie sich untereinander darüber nicht verständigen werden. Und die Folge eines solchen Rückfalls in die alte Selbsthcrrlichkeit und Willkür der einzelnen Staaten wäre nichts Anderes, als ein Privilegien des gehässigsten Nachdrucks, eines Nachdruckes, der seine Berechtigung in landschaftlicher Abneigung suchte. Demnach ist vorauszusehen, daß eine Aenderung der bestehenden Schutzfrist durch den Nordbund in der gegenwärtigen politischen Lage eine unabsehbare Verwirrung in dem Bücherverkehr zur Folge haben würde. Jene Bestimmung des Entwurfs, daß dcrUrheber nur geschützt ist, wenn die autorisirtc Uebcrsetzung binnen einem Jahre nach Er scheinen des Originals begonnen ist, enthält nach anderer Richtung eine Härte, welche der deutscheAutor oft zu seinemNachthcil empfin det. Judeß auch diese Bestimmung ist Grundlage der internationalen Verträge geworden, ihre einseitige Abänderung kann ohne neue Ver wirrung und Rechtlosigkeit nicht herbeigeführt werden, und es ist da rum das gegenwärtige Gesetz mit gutem Grund nicht für geeignet erachtet worden, darin Abhilfe zu schaffen. Werth und Bedeutung desselben liegen vielmehr darin, daß cs den schwankenden und unsiche ren Rechtszustand, welcher durch die Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten und die sehr verschiedenen Interpretationen der selben vermittelst der Richter bewahrt wurde, zu beseitigen verheißt. Und es ist darum im Ganzen ein gutes Gesetz, weil es den gegen wärtigen Zustand des literarischen Verkehrs, und die lebendigen Usancen des Geschäfts in billiger Abwägung der divergirrnden In teressen firirt. Ein Ncformircn bestehender Verhältnisse des Buch handels und der Autorrechte wird der hohe Reichstag nicht für seine Aufgabe halten; gewährt derselbe dem literarischen Markt einheitliches Gesetz, welches bestehende Gewohnheiten regelt und die Interessenten befriedigt, so darf man ruhig der Zukunft und neuen mächtiger wer denden Bedürfnissen die Fortbildung durch spätere Acte der Gesetz gebung überlassen. Miscellcn. Aus Berlin, 21. März schreibt man der Dtsch. Allg. Ztg.: „Preußen und Sachsen haben beim Bundesrathe den Antrag auf Abschluß einer Literarconventiou zwischen dem Bunde und Frankreich gestellt." Die am 7. Marz bei T. O. Weigel in Leipzig stattgesuirdene Versteigerung der Bibliothek des verstorbenen Geheimerath v. Mar ti us in München lieferte wieder einmal den Beweis, wie irrthümlich die zicmtich verbreitete Ansicht ist, daß gute Bücher nur in englischen, französischen und holländischen Auetioncn angemessen bezahlt werden. Nachstehend theilen wir einige der für hervorragendere Werke erzielten Preise mit: -4ouclowiu 6soo. I-sopuIci. 1737—1868. 131 Ublr.; Dransaotious ok tbo Uinnsau 8c>cist^. Vvl. 1 —25. 126 TRIr.; ^nualizs ciu iUusäuin unt. ci'bist. uutur. 123 Dbir.; Wiener Sitzungsberichte. Bd. 1—57. 107 Thlr. 1 Ngr.; iUurtino, Uistoriu palmuium. 172DI,U .; iUartiu-j, Ulora brusilisnsis. 235 Ublr. 1 ; Oscior, loonss plauturum ote. 250 Dblr.; 8t. lliluirs, äs Uussivu ote., blloru Urumlius. 95 TRIr.; Uatoinan, tlls oreliicia- oous ok iVlsxioo. 1l3 DIUr.
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