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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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^ 68, 24. März. Nichtamtlicher Theil. 1007 gesammelt werden, wenn der Herausgeber eine» biographischen, ästhetischen oder literarhistorischen Nahmen herumzieht. Bei solcher Gefahr würde doch die Fassung des ursprünglichen Entwurfs vorzuziehcn sein, welche in ihrem weitläufigen Detail dem Ermessen des Richters wenigstens die richtigen Gesichtspunkte für das Maß freien Druckes gibt. Nach den Anträgen zu demselben §. ist sud l>) nicht als Nach druck anzusehen: der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften, sofern nicht an der Spitze der Artikel der Abdruck untersagt ist. Diese Bestimmung würde Zeitungen, Wochen-, Monats- und Vicrtcljahrschriften in die neue, unbequeme und zur Zeit in unserer periodischen Literatur unerhörte Lage setzen, bei jedem oder doch bei der großen Mehrzahl der Artikel in besonderer Bemerkung den Ab druck verbieten zu müssen. Sic werden dazu gezwungen, weil durch die obige Bestimmung wieder ein massenhafter Nachdruck gestattet und darum ihre Eristenz gefährdet würde. Zunächst die der Zeit schriften. Die Artikel, welche sie bringen, unterscheiden sich von denen der Tageszeitungen in der Regel nicht nur durch größere Länge, auch durch stärkeres Hcrvortreten origineller Auffassung einer Autvrcnpcrsönlichkeit. Es ist deshalb bei der Mehrzahl der selben gebräuchlich, daß die Urheber zeichnen. Die periodischen Schriften in Deutschland, gelehrte, politische, welche nicht auf die Unterhaltung und Belehrung eines großen Publicums berechnet sind, stehen ohnedies in der großen Mehrzahl in schwieriger Lage. Dieser ganze Theil unserer periodischen Literatur ist durch Ungunst der Verhältnisse gegenüber den französischen und englischen Wochen schriften und Revuen zurückgehalten worden, und es wäre nicht gütig, wenn man ihnen durch Auferlegung eines Zwanges ihre Wirksamkeit erschweren wollte. Auch wäre das Vorsetzen des Abdruckverbotes eine lästige Be einträchtigung der erlaubten Benutzung. Wie unerwünscht dem Herausgeber der preußischen Jahrbücher, der historisch-politischen Blätter u s. w., der wörtliche Abdruck eines ganzen Artikels in anderen Zeitschriften sei» müßte, ebenso willkommen wird ihm in den meisten Fällen ein Hcrvorhcbcn einzelner Stellen in anderen Blättern sein, weil dadurch die Wirkung des Artikels wesentlich gefördert werden kann. Bei den politischen Zeitungen hat zur Zeit der Nachdruck ihrer Mitthcilungen durch andere Blätter bereits jede für das Publicum wünschcnswcrthe Ausdehnung. Auch sie bringe» außer Leitartikeln eine Fülle selbständiger Aufsätze, die zum Theil mit Namen ge zeichnet sind. Wird der Nachdruck derselben straflos, so muß die Schädigung ihres Absatzes ihr kräftiges Aufblühen wesentlich be einträchtigen. Auch ihnen ist die Vorsetzung eines Verbotes aus den angeführten Gründen ein neuer und lästiger Zwang. Deshalb würde sich hier empfehlen, die betreffenden Bestimmungen des Regicrungsentwurfes wicderherzustellen. Ferner aber würde es billig sein, den in den Anträgen der Commission gestrichenen letzten Satz desselben Paragraphen wieder- hcrzustcllen: Sammlungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Ur hebers aufgcnommcn sind, dürfen nur mit Genehmigung des Ur hebers veranstaltet werde». Die Gründe dafür sind in den Motiven des Entwurfs bereits dargelegt. Die Sammlung der Rede» einer politischen Persönlich keit hat in erster Linie die Tendenz und Wirkung, den Charakter des Mannes und seinen geistigen Inhalt darzustellen. Eine solche Vor führung der Persönlichkeit, wenn sie allein oder vorzugsweise durch die Worte derselben geschieht, kann nur unter der Voraussetzung be rechtigt sein, daß diese Worte Authenticität haben oder daß der Redner selbst sich des Rechtes begeben hat, seine geistige Arbeit dem lesenden Publicum vorzusühren. Bei 8- 7. ist in den Anträgen der Commission nach den Worten: Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original werkes gelten als Nachdruck, Passus u) des Entwurfes: wen» von einein Werke, welches zuerst in einer tobten Sprache erschienen ist, ohne Genehmigung des Berechtigten eine Uebcr- setzung in einer lebenden Sprache hcrausgcgcbcn wird; getilgt worden. Ein Auslassen dieser Bestimmung würde das Interesse der deutschen Gelehrten ernsthaft schädigen. Die internationale Sprache des Gelehrtcnvcrkehrs ist das Latein; alljährlich erscheint in dieser Sprache eine nicht unbedeutende Zahl von Büchern und Abhand lungen, nicht nur Universitäts- und akademische Schriften, nicht nur umfangreiche Einleitungen und Abhandlungen vor den — nicht ge schützten — Ausgaben der Klassiker, auch Werke anderer Wissen schaften, in denen Resultate ernster Forschung zu schnellem Gemein gut der Gelehrten aller Kulturvölker werden sollen. Nicht wenige der berühmtesten Philologen Deutschlands: F. A. Wolf, G. Her mann, Lübeck haben sich gern oder fast ausschließlich der lateinischen Sprache bedient, wesentlich dadurch wird die maßgebende Bedeutung vermittelt, welche unsere wissenschaftliche Forschung bei Italienern, Franzosen, Engländern genießt. Es kau» nicht die Absicht der Ge setzgebung sein, in diesen internationalen Verkehr stiller Gelehrten, ans welchem zur Zeit noch ein gutes Stück deutschen Selbstgefühls ruht, störend einzugreifcn, und der Reichstag wird nicht unsere Ge lehrten zwingen wollen, deutsch zu schreiben, indem er ihre lateini schen Arbeiten für vogclfrci erklärt und Originalwerkcn in lateini scher Sprache den Schutz nimmt, welchen jede Uebersetzung derselben genießt. Denn für diesen lateinisch geschriebenen Theil unserer Literatur ist das ulinou bewilligte Recht, sich die Uebersetzung auf dem Titelblatt u. s. w. Vorbehalten zu dürfen, gar nicht verwendbar. Eine Uebersetzung ins Deutsche müßte binnen einem Jahre nach dein Erscheinen des Originalwcrkes begonnen sein. Es wäre unthunlich, unserer Wissenschaft einen solchen Zwang aufzulegen. In sehr vielen Fällen wird den Gelehrten das Pflichtgefühl verhindern. Wenn er bei einer Akademie oder gelehrten Gesellschaft, oder wenn er zu neuer Ausgabe eines Klassikers eine Abhandlung in lateinischer Sprache geschrieben hat, so würde er durch eine in Jahresfrist fol gende deutsche Ausgabe seiner Gesellschaft oder seinem Verleger einen Theil der Ehre und des Ertrages nehmen. Zuverlässig liegt dem Gelehrten selbst am Herzen, den Gewinn seiner Forschungen den Landsleuten in zusammenhängender Darstellung, und deutscher Sprache vorznlegen. Dazu brauchen seine Untersuchungen eine ge wisse Reife und einen Abschluß, der sich nicht in einem oder wenigen Jahren erreichen läßt. Unterließ bezeichnet er in seinen lateinischen Abhandlungen den augenblicklichen Stand seiner Untersuchungen, da mit diese den Gleichstrcbenden vorläufig zu gute kommen; es wäre sehr hart, wenn ihm der Mangel eines Urheberrechts gegenüber einer räuberischen Uebersetzung, die jeder Student unfertigen kann, die Möglichkeit raubte, selbst zu gelegcncrZcit, ungehindert durch fremde Industrie, über die Popularisirung seiner Arbeiten zu disponiren. Es ist sehr erfreulich, daß die Commission sich enthalten hat, an §.8. der Regierungs-Vorlage „Schutzfrist des Autorrechts" zu ändern. Das angekündigte Amendement zu 8- 8. wäre keine Verbesserung des Entwurfes, zunächst weil dasselbe jedem einzelnen Werke eines Autors seine besondere Schutzfrist zu Theil werden läßt. In den verhältniß- mäßig wenigen Fällen, in denen nach dem Tode eines Autors seine Werke »och Gegenstand kräftiger Wirksamkeit sind, wird es im höch sten Interesse der Hinterbliebenen d. h. seiner Rechtsnachfolger liegen, dieselben gesammelt oder theilwcise herauszugeben. Auch die Nation hat dann das Verlangen, ein Gesammtbild seines geistigen Lebens vor sich zu sehen. Ein solches Zusammenfasscn der literarischen Pro-
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