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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1870
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- Deutsch
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^tr 50, 2. März. Nichtamtlicher Theil. 087 Preis eines Buches bis in den kleinsten Ort derselbe ist, während in England und Frankreich schon in zwei nebeneinander liegenden Buch- ladcn der Preis ein verschiedener sein kann. Wie von der Bedeutung des Buchhandels hat derselbe auch keinen Begriff von der Bedeutung des Umsatzes, und wenn er den deutschen Buchhandel für die Einfalt eines deutschen Hofmar schalls verantwortlich machen will, so muß er sich's auch gefallen lassen, wenn Jemand etwa seine Wähler oder den ganzen Reichstag für die Abcschnitzer eines Mitglieds haftbar machen wollte. Wir müßten ein Buch schreiben, wollten wir unternehmen, jede einzelne Albernheit gebührend an den Pranger zu stellen. Der Bundes-Commissar kann sich's gefallen lassen, von diesem Kenner nicht bewundertzuwerden. Er ist dabei offenbar im größten Vorthcil. Und auch bezüglich der Honorare scheint Or. Braun die Francs, welche die französischen Schriftsteller erhalten, mit den Thalern zu verwechseln, die Freytag empfängt. Liebig bekam vor Jahren von Cotta 100 Thaler, d. ist 375 Fr. für den Druckbogen und Brockhaus rechtfertigte sich vor kurzem gegen ähnliche Beschul digungen von ununterrichteter Seite durch die Erklärung, daß er Gutz kow binnen wenigen Jahren für die „Ritter vom Geiste" und den „Zauberer von Rom" 16000 Thaler bezahlt habe. Kennt der Ab geordnete das Honorar, welches ein Auerbach oder Fritz Reuter be zieht, und weiß er nicht oder will er nicht wissen, daß beiVictorHu- go'sWcrkcn viel weniger dcrWcrth als dicOpposition bezahlt wird? Er belehrt die Buchhändler über ihren eigenen Vortheil, wie würde er den Buchhändler nennen, der ihm guten Rath für den Be trieb seiner Obertribunals-Anwaltschaft geben wollte? Dieselbe Be zeichnung verdient er selbst. Wenn er sich aber auf das Elend beruft, aus welchem Garrick die Erben Milton's hcrausreißcn mußte, so scheint er außer Acht zu lassen, daß das älteste Gesetz zum Schutz von Autorenrechten in England 1710 unter Königin Anna erlassen wurde und daß nach seinen eignen Vorschlägen kaum Milton selbst, der bereits 1674 ge storben, einen Anspruch auf die Früchte seiner Arbeit gehabt haben würde. Klopstock erhielt für die beiden ersten Gesänge des Messias 10 Thaler und einen neuen Rock. Nur 50 Jahre später zahlte Vie- wcg für jeden Vers von Hermann und Dorothea einen Dncaten; wie wäre dies möglich gewesen, wenn nicht damals schon der Börsen- vcrein der deutschen Buchhändler bestanden hätte? vr. Braun bezieht sich auf die Enkel Gocthe's, die sich nach ihres eignen Großvaters Versicherung in der That nicht über Cotta beklagen können. Er hätte dann aber auch erwähnen sollen, was er in Sulpiz Boisseröe lesen konnte, daß schon die im Jahre 1826 erfolgte Zusicherung eines Bundcsbeschlusses, welcher erst im Jahre 1840zu Stande kam, es Cotta möglich machte, für zwei Auflagen von Goethc's Werken 180,000 Thlr. Honorar zu zahlen. Ist es nicht empörend, zu dem Zwecke der Bekämpfung des Gesetzes auf Schiller hinzuweisen, der 32 Jahre früher starb als seinen Werken die erste Schutzfrist verliehen wurde; und hat er Wohl eineJdee davon, welche Honorare nach dieser Zeit den Schiller'schen Erben gewährt worden sind? Allerdings gibt es keine Gewähr dafür, daß alle Künstler und Schriftsteller im Stande sein werden, von dem Rechte, welches ihnen zusteht, Gebrauch zu machen, weil sie eben keine Werke für die Ewigkeit schaffen. Das beweist aber nichts gegen das Recht. Den Gipfel der Selbstüberhebung ersteigt der Reichstags abgeordnete am Schluß seiner Rede, indem er sich für berufen er klärt, als wirklicher und wahrer Gesetzgeber über einen Gegen stand mitzuwirken, von dem er nachgewiesenermaßen weniger als nickts versteht. Wie sollte er im Stande sein, an die bestehende Gesetzgebung den Maßstab der Kritik anzulegen, und wie sollte ein Mann, dem sogar die ersten Begriffe von dem, was Recht ist, ab gehen, darüber zu urtheilen im Stande sein, ob die Gesetzgebung geeignet ist, dem deutschen Volke geistige Nahrung in hinreichendem Maße und sin hinreichender Güte zuzuführen? Auch wir sind keine Bewunderer des vorgelcgten Gesetzentwurfs und haben in den Nrn. 6, 8 und 12 dieses Blattes der gewichtigen Stimme eines erfahrenen Rechtsgelehrten bereitwilligst Raum ge geben. Wir theilen sogar vollständig die Ansicht des Regierungs- rathes von Witzleben im ersten Heft der Deutschen Vierteljahrsschrift (siehe Börsenbl. Nr. 36) und würden es für ganz zweckmäßig hal ten, die Entscheidung einer so höchst wichtigen Frage lieber noch einige Zeit zu verschieben, als dieselbe in mangelhafter Form zum Gesetz zu erheben. Eine Umwandlung des Gesetzentwurfs aber im Sinne des Ab geordneten Or. Braun, das würde heißen, der deutschen Nation in ihren Vertretern einen Makel anheften für ewige Zeiten. Schriftdenkmäler aus einer südarabischen und einer palä stinischen Synagoge. Die Thora, so schreibt die Allg. Ztg., oder das Fünfbnch des mosaischen Gesetzes, wie es für den Zweck öffentlicher Verlesung in dem heiligen Schrein jeder Synagoge aufbewahrt wird, ist mit reiner Cousonantenschrift ohne Vocalc und Accente auf gegerbte Felle ge setzlich reiner Thiere geschrieben. Solcher Thora-Rollen befinden sich in den europäischen Bibliotheken nicht wenige, welche theils aus geplünderten Synagogen stammen, theils anderswie in nicht jüdische Hände übcrgegangen sind. Die meisten sind Kuriositäten ohne wissenschaftlichen Werth; der Buchhändler Joh. Alt in Frankfurt a. M. aber besitzt jetzt zwei von einem Geschäftsfreund im Orient ihm zum Verkauf überlassene Thora-Rollen, welche sowohl in An sehung ihres Fundorts als in Ansehung ihrer Beschaffenheit würdig sind, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. — Die eine dieser Thora- Rollen stammt aus der himjaritischcn Königsstadt im Westen Süd arabiens , welche in den alttestamcntlichen Büchern Uzal genannt wird, seit der äthiopischen Occupation im fünften nachchristlichen Jahrhundert aber den Namen San'ü führt. . . . Der Schreibstoff dieser Rolle ist röthlich gebeiztes Schafleder; ... die einzelnen mittelst Sehnengarn verbundenen Felle derselben enthalten je vier Kolumnen, und jede Columne besteht, wie in dem berühmten Mustercoder des Mai - monidcs, in der Regel aus 51 Zeilen. Das Ganze ist nicht etwa das Werk eines Schreibers, sondern aus wenigstens zehn verschiedenen Stücken zusammengesetzt, welche zu verschiedenen Zeiten von verschie denen Händen geschrieben sind und ursprünglich Bestandtheile voll ständiger gleichartiger Rollen gewesen zu sein scheinen. Eine Bei schrift, die sich auf einem doppelt vorhandenen Stück des Lcviticus findet, enthält die Angabe, daß Abu Ali Sa! d diese Rolle zur För derung seines Seelenheils gestiftet habe im Jahre 4818, d. i. 1058 unserer Zeitrechnung; also damals schon ward die uns vorliegende Rolle, oder vielleicht diejenige, welcher ein Bestandthcil derselben entnommen ist, Gegenstand einer frommen Schenkung. — Die zweite der in den Händen des Hrn. Alt befindlichen Thora-Rollen stammt aus Hebron, der alten Abrahams-Stadt. Sie besteht aus Schafle- der-Pcrgament, dessen Haarseite, um sie geeigneter zum Schreiben zu machen, mit einer Art Lack geglättet ist- Mit Ausnahme eines einzigen eingelegten Stücks von jüngerer Hand ist das Ganze das Werk eines Schreibers. Dennoch ist diese Rolle für die Entwick lungsgeschichte der Quadratschrift ungleich wichtiger als die südara bische. Die Buchstabenformen sind theilweise verschieden von den später üblich gewordenen, theilweise unterscheiden sie sich nicht so deutlich von einander, wie es die spätere regelrechte Schreibung for dert. ... 98*
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