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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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2598 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 158, 28. December. Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judcnthums. Leipzig — ^ 15 S-f. Morgenblatt. Stuttgart — - 24 - Museum, deutsches. Leipzig 1 - 6 - Narrhalla. Mainz — - 15 - Novellen-Ieitung. Leipzig — - 16 - Pilger aus Sachsen. Dresden — - 15 - Punsch. München. . — - 15 - Schulbote, süddeutscher. Stuttgart .... — - 15 - Schul-Zeitung, sächsische. Dresden .... — - 15 - Signale für die musikalische Welt. Leipzig . . — - 15 - Sion. Augsburg 1 - — - Sonntagsblatt, illustrirtcs. Neu-Schönfeld. . — -15 - Theater-Chronik, allgemeine. Leipzig .... — - 18 - —— Hamburger. Hamburg 1 - — - Turn-Zeitung, deutsche. Leipzig — - 15 - lieber Land und Meer. Allgemeine Austritte Zeit ung. Stuttgart . — - 24 - Volksbote, christlicher. Basel ...... — - 15 - Wochenschrift, Wiener mcdicinische. Wien . . — - 17 - Zeitschrift, ocstcrrcichische, für Berg- und Hütten wesen. Wien — - 16 - für Leihbibliotheken und Antiquare. Leipzig — - 15 - neue, für Musik. Leipzig — - 15 - für Pharmacie. Leipzig -- - 15 - Zeitung, agronomische. Leipzig — - 24 - berg- und hüttenmännische. Freiberg . . - - 15 - Austritte. Leipzig — - 24 - allgemeine, des Judenthums. Leipzig . . — - 15 - allgem. land- u. forstwirthschaftliche- Wien — - 15 - allgemeine Wiener mcdicinische. Wien . — - 15 - Ladenpreis und Rabattansatz. Das Ucberhandnehmen des Viertelcabattes oder der sogenannten Nettoartikcl mußte denjenigen Theil der Sortimenter, welcher einen Wirkungskreis besitzt, der von der Kundenrabatlseuche verschont ge blieben ist, mit der ernstesten Besorgniß erfüllen; mit großer Freude mußten es deßhalb die Oesterreicher aufnehmen, daß die Mehrzahl der Verleger das Versprechen gegeben hat, dem von denselben aus gesprochenen Wunsche, zu dem Dcittelzurückzukehren, nach Möglich keit zu willfahren. Auch in Oesterreich gab es schon zu öfteren Malen Kurzsichtige, welche durch Rabattgeben an Kunden ihren Wirkungskreis zu er weitern oder einen Wirkungskreis zu gründen suchten; die Folge davon war aber stets ihr Ruin. Es liegt darin der klare Beweis, daß die Verhältnisse Oesterreichs und Deutschlands durchaus ver schieden sind, und daß der Viectelrabatt, auf Oesterreich ausgedehnt, eine Unzweckmäßigkeit in sich schließt, welche die Organisation des deutschen Buchhandels wohl erklären, aber kaum rechtfertigen kann. Wenn die Preiscinheit im Buchhandel als ein Vorzug ange sehen werden soll, so darf sie nicht dazu führen, den Lohn der Arbeit unnützerweise einem großen Theile zu kürzen, in diesem Falle hört sie auf, ein Vorzug zu sein, und wird ein Nachtheil. Uebrigens kann das Recht des Verlegers, den Sortimenter zur Nichtüberschreit ung des von ihm gestellten Ladenpreises anzuhallen, unmöglich als ein absolutes aufgefaßt werden; es ist an die Bedingung einer Pro vision geknüpft, welche den Verhältnissen entspricht, und das Recht erlischt, wo die Gegenbedingung nur ungenügend erfüllt wird. Die Verschiedenheit der Verhältnisse bedingt daher mit Nolhwendigkeit, daß das Drittel in seine alten Rechte wieder eingesetzt wird, und das Viertel nur da in Anwendung kommt, wo es wirklich der Ealcul ob jektiv rechtfertigt. Sicher kann dies nicht von Artikeln gelten, welche gegen baar mir 40 und 50 Proc. gegeben werden, denn in einem solchen Falle müßte geradezu das flüssige Geld für den Verleger ei nen Werth haben, der den Zweck des Geschäftes, die Erzielung von Gewinn, völlig absorbirt. Daß übrigens das Wesen des Ealculs überwiegend subjektiver Natur ist, gehl nicht allein hieraus, son dern auch aus dem Umstande deutlich hervor, daß die Bücher solcher Verleger, die an dem Drittel als Princip festhicllcn, nicht theurer als dieBücher jener Verleger sind, welche bei glcicherNatuc des Ver lages das Viertel zum Princip erhoben haben. Es ist nun Sache der Oesterreicher, den Verlegern, welche ih nen das Drittel gewähren, zu zeigen, daß sie die Interessen zu verschmelzen wissen. Als eine wesentliche Erleichterung dessen dient jedenfalls das Ersichtlichmachcn des Rabattes bei dem Auszeichnen der Bücher. Dieses Verfahren verdient die allgemeine Anwendung um so mehr, als cö nicht nur den Vortheil einer be ständigen Eontrole desRabattansatzcs bietet, sondern auch den Werth des Waarcnlagers bei der Inventur mit voller Genauigkeit zu er mitteln ermöglicht. *** Miscellen. Berlin, l4.Dccbr. Es ist in derThat auffallend, mit welchem Leichtsinn einzelne Sortimcntsbuchhändlec noch immer fortfahren, die augenblicklich noch nicht zum Gemeingut gewordenen Com Po sitionen Beethoven's und C. M. v. Wcber's in der (außer halb der braunschweigischen Lande) gesetzwidrigen Nachdruckaus gabe zu verkaufen, ja sogar in öffentlichen Blättern anzuzeigen. Damit der Dritte im Bunde nicht fehle, ist jetzt auch eine derartige unrechtmäßige Ausgabe von Fr. Schubcrt's Liedern und Balladen aufgetaucht. Möchten jene Herren doch in ihrem eigenen Interesse , an die sehr hohen Geldstrafen denken, zu welchen ganz kürzlich erst zwei Cölner Firmen in allen Instanzen wegen Verkaufs der We- bec'schen Compositionen in der Nachdruckausgabe verurthcilt worden sind. Wenn die Langmuth der Leipziger und Wiener Originalvcr- leger bisher härtere Schläge noch verhütet hak, so wäre es doch wahrlich nicht zu verwundern, wenn diesen Herren endlich einmal die Geduld risse, und sie mit vollem Recht gegen den überhand nehmenden Vertrieb unrechtmäßiger Ausgaben einschritten. Vor läufig hat bereits Hr. C. A. Spina im Börsenbl. darauf hingc- wiesen, daß er eine Beeinträchtigung seiner Rechte auf die Schu- berl'schen Compositionen sich nicht gefallen lassen wird. Nicht min der gleichgültig verfahren viele College» in Betreff des Eigenthums- rechres an artistischen Erzeugnissen. Auch auf diesem Gebiete ist namentlich seit der Vervollkommnung der Photographie so arg ge- wirthschaflct worden, daß ein Verleger von Kunstblättern wahrlich mit Besorgniß an die Herstellung kostbarer Platten gehen muß, da über kurz oder lang hier und da Photographen auftauchen, die sein vielleicht großes und kostbares Verlagswerk in verjüngtem handlichem Maaßstabe als Photographie auf den Markt bringen, ohne erst bei dem rechtmäßigen Verleger die Genehmigung hierzu einzuholcn, ge schweige ihn zu entschädigen. Nach solchen Erfahrungen und so viel fachen Kränkungen des musikalische« und artistischen Eigenthums- rcchtes erscheint es nicht unangemessen, allen Herren Sortimentern ins Gedächtnis zu rufen, daß nach dendurchBundesbeschluß sanctionirten Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten die literarischen, musikalischen und artistische» Er zeugnisse aller derjenigen Autoren, welche vor dem Jahre 1837 und im Laufe desselben verstorben sind, erst nach Ablauf des Jahres 1867 zum Gemeingut werden. Hiervon ausgenommen sind natürlich alle diejenigen li terarischen, musikalischen und artistischen Erzeugnisse, an welchen nach den Grundsätzen der deutschen Nachdrucksgesetze vom Jahre 1837 zur Zeit Niemand mehr ein Eigcnthumsrecht Nachweisen kann. H. K.
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