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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1859
- Sprache
- Deutsch
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116, 19. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1821 oder 25 Procent Rabatt für die Besorgung und Chancen des Ver kaufs und für die Kosten des Transports bezieht, ist nicht gehalten, ohne weitere Vergütung die Assccuranzauslage über sich zu nehmen. Seine Stellung ist hier dieselbe, wie die des Verkaufskommissionärs, und diesen macht der Entwurf des deutschen Handelsgesetzbuchs (zweiter Lesung Arr. 344.) wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann verantwortlich, wenn er von dem Committenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat"). Der Sortimentshändler hat allerdings — unter der oben be- ! merkten Voraussetzung— durch Assecuranz das Interesse des Ver- lcgcrs zu wahren, aber nur als dessen Stellvertreter, also auf dessen Kosten. Die Eigcnthümlichkeit des durch den Sortimentshändler ver mittelten Vertriebs, die Eigenthümlichkeit des buchhändlerischen Ver- ^ kehrs, wonach „der Verleger seine Waaren — damit sie leichter' verkauft werden, auf sehr lange Zeit und auf's Ungewisse entbehren muß", bringt keineswegs, wie Liesching meint, eine Haftung des Sortimentshändlers für oasus mit sich, sondern motivier vielmehr das Risico des Verlegers, welcher diese Art des Vertriebs angeordnet hat, und, statt daß er selbst an allen Plätzen seine Waaren auszu- bicten nöthig hätte, sich der Soriimentshandlungen bedient. Allein in diesem Verhältnisse liegt kein Rechlsgrund, um von dem Ver leger die Folgen eines sein Eigenthum treffenden es»»» ab - und auf den Sortimcntshändlcr überzuwalzen. Der Liesching'sche Bericht stützt seine vorhin ausgehobene Ansicht 1) mit dem Artikel „Buchhandel" in Weiskc'sRechtslexikon"). Hier ist, ohne alle nähere Begründung, nur die Behauptung auf gestellt, daß die Versendungen „ohnehin auf Gefahr des Empfängers geschehen". Wenn nun derselbe Aufsatz (a. a. O. S. 498.) das Verhältniß der Contrahcnten damit charakterisirt, daß die Sorti- mentshändlec das Recht haben, sich bis zu der nach dem Jahre, in welchem die. Versendung bewirkt worden ist, zunächst folgenden Ostermcssc über Annahme oder Rückgabe des Werkes zu erklären, so liegt wenigstens hierin kein Anhallsgrund für die oben ange führte Behauptung. Vielmehr steht ein Object, über dessen An nahme der Empfänger sich erst noch nach seiner Wahl zu entscheiden hat, auf Gefahr Dessen, der das Object offeriere"). 2) Eine Anzahl buchhändlerischer Stimmen über einen im Jahre 1836 beabsichtigten Codex buchhändlerischer Usancen hatte sich über die Frage: „wer den Schaden bei einem Verunglücken von Büchern in der Hand des Sortimcntshändlers, z. B. durch Feuer, zu ersetzen habe, bei unverlangten Novitäten oder s Cond.- Scndungen, bei genehmigten Disponendcn und bei solchen, die ohne Genehmigung oder gegen des-Verlegers Willen gestellt worden seien", für eine unbedingte Haftpflicht des Sortimentshändlers ausgesprochen Betrachtet man aber die Motivirung dieser Vota ^), so ergibt sich, daß die Entscheidung sich gar nicht auf rechtliche Prin- cipien stützt. Uebrigens stimmten unter 85 Votanten gegen die Haftpflicht des Sortimcntshändlers bei Novitäten 34, bei geneh- 44) Anderer Ansicht sind bezüglich des Commissionärs Treitschke, Rcchtsgrundsätze vom Commissionshandet §. 13.; und Brickmann, Lehrbuch des Handelsrechts §. l08. Auch Liesching a. a. O. S. 80., S. 80—93. will, daß der Sortimentshändler auf seine Kosten asiecurirc. Allein seine Gründe sind nur Aweckmäßigkcitsgründe,.welche eine juristische Verbindlichkeit bezüglich der Kosten nicht begründe». 45) Bd. 2. S.'495—50!. von Schellwitz. 46) l. 20. § 2. Ilig. >1« praescriptls vertll« >8, 5. 8i, cum emere srxentum veiles, vasculurius all te lletuleric, ec religuerit, ec cum llisplicuisset tibi, sorvo luo rvserenllum llellisti: ec «ine llulo mal« et culpa tun pericrit: vascularü esse lletrlmencum E «juia.egu« guogue causa sic missum Vgl. Zeitschrift für das gesainmtc Handels recht I. S. NI ff. 120 ff. 263 ff. 47) S- Liesching a. a. O S. 1 ff. migtcn Disponendcn 27 Handlungen, während auf der andern Seite im erste» Falle 33, im zweiten 36 Stimmen waren, die übrigen sich der Aeußerung enthielten. 3) In den buchhändlerischen Zeitschriften haben bei früheren Vorkommenheiten sich buchhändlerische Stimmen für die Haftpflicht der Sortimentshändler erklärt, und diese selbst haben sich hin und wieder zu Leistungen in diesem Sinne herbeigelassen. Allein hierin liegt noch keine rechtliche Norm, keine Usance. 4) Wenn sodann Liesching sich auf die Ucbercinstimmung sei ner Ansicht mit Rössig") beruft, so ist diese sehr zweifelhaft. Be kanntlich war der Buchhandel in früheren Zeilen meist Changcgeschäft, d. h. der eine Buchhändler tauschte fremde Verlagswcrkc 'gegen eigene ein,'und die heute übliche Versendung der Novitäten a Cond, wurde erst in neuerer Zeit allgemein. Auch als das Changegeschäft allmählig abkam, pflegte der Sortimentshändler sein Lager auf feste Rechnung zu nehmen"). Daher spricht von dieser Versendung Rössig nur beiläufig, indem er bemerkt: „Man kann auch das Handeln s Cond, als eine eigene Handelsart bei den Buchhändlern anschen. Es tritt sodann ein, wenn ein Buchhändler auf der Messe außer dem genommenen Sortiment von einem oder einigen Exem plaren, welche auf Rechnung gehen, noch ein oder einige Exemplare schreibt, d. i. er nimmt sie mit der Bedingung, wenn er solche nicht absetzt, zur künftigen Ostermesse solche wieder zurückzusenden; wel ches man nicht mit dem Commissionshandel verwechseln muß. Die ses Nehmen a Cond, kann auch außer der Messe eintreten." Rössig hatte vorher von dem Commissionshandel im engeren Sinne ge sprochen, wobei der Commissionär nur auf Rechnung des Verlegers versendet, und kommt nun auf das Nehmen ä Cond., welches er im Verlauf (S. 306.) als Nehmen „auf Bedingung des Absatzes" er klärt. Er sagt also nirgends, daß die Gefahr mit dem Empfang der ä Cond, geschehenen Versendung übernommen werde. Unter der Rubrik „Rechnungs-Zeit" findet sich sodann bei Rössig (S.309.) die Bemerkung: „Alles, was der Versender unverlangt, oder s Cond, bis zum letzten verwichenen Deccmber eingeschickt, oder was von dem Empfänger s Cond, verschrieben worden ist, wird entweder zurOstcr- messc remittirt, oder als behalten bezahlt." Hier ist nur von der regelmäßigen Abrechnung die Rede, und von denjenigen Artikeln, welche entweder remittirt oder fest behalten werden, aber nicht von den durch Zufall zu Grunde gegangenen oder beschädigten Exemplaren. 5) In der Ostermesse 1804 wurde von einer Jahrs zuvor be stellten Buchhändlerdeputation eine Vereinbarung der Buchhändler über einige Gegenstände ihres Handels bekannt gemacht"), welche unter Ziffer VII) von der Regel, daß nicht abgclieferte Remittcnden nicht abgeschrieben werden, „bei erwiesenen Unglücksfällen in An sehung des Transports billige Ausnahmen" stabuirt. In dem Still schweigen über andere Unglücksfälle will nun Liesching (a. a. O. S.36.) deren Uebcrnahme auf den Sortimentshändler finden- Allein 48) Handbuch des Bu khandelsrcchts Leipzig >804. insbes. S.305 ff. 49) Vgl. Rbssiga. a. O. §.15.; Liesching a. a. O. S. 77. unten. Die Vcnverthung der Bücher wurde in früherer Zeit hauptsächlich auf den Messen bewirkt. Hierher brachten die Verleger, welche damals auch gleichzeitig Sortimentshändler waren, ihre neuen Verlagsartikcl und rauschten dagegen von Anderen diejenigen Werke ein, wofür sic in ihrem Wirkungskreise Absatz zu finden glaubten. Hierdurch bildeten sich große Sortimcntslager, die im Lause der Zeit immer größer wurden, da ja stets ein Thcil der eingetauschten Bücher den erwarteten Absatz nicht fand und auf dem Lager verblieb. Bei dem Uebcrmaaß der buchhändlcri- schen Production wurde das Halten eines solchen einigermaßen vollstän digen Lagers auf eigene Rechnung für den Sortimentshändler immer schwieriger, und so fand man die Auskunft der a Eond.-Sendungen. Vgl. Rottner, Contorwiffenschaft S. 124. und S. 156. Uebcr das heutige Vorkommen von Changen cf. Rottner a. a. O. S. 166. und Hdp- stein, praktische Vorschule für den deutschen Buchhandel S. 180. 50) S. bei Rdssig a. a. O. S. 449—461.
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