Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590919
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185909198
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18590919
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
- Monat1859-09
- Tag1859-09-19
- Monat1859-09
- Jahr1859
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1820 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 116, 19. September. durch Ueberschwcmmung und Brand, und gewinnt das Resultat, daß eine sichere Usance für die Behandlung der Frage in dem deutschen Buchhandel sich nicht gebildet hat, vielmehr die größte Un entschiedenheit und die widersprechendsten Urtheile zu Tage getreten sind. Bei den Beschädigungen, die durch den Hamburger Brand (1842) veranlaßt wurden, wird das Verfahren von vier dortigen Buchhandlungen namhaft gemacht, von welchen zwei allen Verlust dem Verleger aufrechnetcn , eine die Verleger mit der empfangenen Versicherungssumme schadlos zu halten suchte, und eine den Verle gern 25^> des Nettopreises vergütete, weil sie nicht gehörig assecucict hatte. Laßt sich nun eine Usance nicht Nachweisen, so fragt sich, ob eine Entscheidungsnorm in dem zwischen Verleger und Sortiments- Händler bestehenden Vertragsverhältnifse gefunden werden könne. In dieser Hinsicht sagt der Bericht von Liesching: „Jeder Verbind ung eines Verlegers mit einem Sortimentshändler liegt in unserm deutschen Buchhandel, soweit er seine jetzige Gestalt zurück verfolgen kann, ein ausdrücklich oder stillschweigend geschloffener Vertrag zu Grunde, nach welchem der Sortimentshändler in jeder Messe, neben dem auf feste Rechnung Bezogenen, dem Verleger alles das jenige baar bezahlt, was er von ü Cond, erhaltenen Büchern weder remittirt noch zur Disposition stellen darf: ein Vertrag, dessen Er füllung in seinen einzelnen Bestandtheilen jedes A bschlußformu- lar vorzeichnet, indem es der Schuld, der anerkannten oder anzu erkennenden, dem Transport, als Ausgleichung gegenüberstelll: Remittenda, Disponenda, Saldo, sonst aber keine Kategorie kennt, die den Sortimentshändler von der hier ausgesprochenen Verpflicht ung entbände. Die Hauptsumme der Schuld, der Transport, wird in seinen Bestandtheilen jedesmal für den Sortimentshändler ver bindlich, sobald der einzelne Gegenstand aus des Verlegers Hand in die seinige übergegangen; und daß dies geschehen, wird angenom men, wenn die Ucbcrgabe der Sendung Seitens des Verlegers an den Sortimcntshändlcr unmittelbar, an die von ihm angewiesene oder stillschweigend gutgchcißene Gelegenheit, an den von ihm aus gestellten und bekannt gemachten Commissionär, oder vom Bevoll mächtigten des Verlegers an einen dieser drei Vermittelungswege erfolgt ist. Von der Zeit an beginnt die Haftungspflichtigkeit des Sortimentshändlers für die gcsammte Lieferung des Verlegers, bis Jener sich gegen Diesen derselben wiederum durch Remission — mit der gleichen Bedingung wie beim Modus der Zusendung — durch befugtes Zur - Disposition - Stellen und Zahlung des sich hiernach ergebenden Saldo's entledigt hat. Diese Haftungspflichtigkeit ist eine natürliche Folge der Eigenthümlichkeit, nach welcher der größte Thcil des buchhändlerischen Verkehrs für den Verleger durch die Nolhwcndigkcit bedingt ist, seine Maaren nicht — oder nur zum kleinsten Theile sogleich bestimmt verkaufen zu dürfen, sondern sic — eben damit sie für ihn und den Sortimentshändler leichter verkauft werden, auf sehr lange Zeit und auf's Ungewisse entbehren zu müs sen. Wenngleich nun diese Einrichtung nicht allein dem Vorthcil des Sortimentshändlers dient, so ist sic doch für diesen Bequem lichkeit, für de» Verleger Unbequemlichkeit; für den Verleger Risico, für den Sortimentshändler Bedingung und Möglichkeit leichterer Eristenz. Die Garantie des Letzter» ist somit nur eine Erwiederung, ein sclbstverstandcncs Acquivalent für das Vertrauen, was der Ver leger beinahe in jedem einzelnen Falle gibt, der Sortimcntshändler empfängt." Allein diese Gründe schlagen nicht durch. Der Vortheil, wel chen die in Frage stehende Geschäftsverbindung gewährt, liegt auf beiden Seiten, keineswegs bloß auf der des Sortimentshändlers. Sodann läßt sich aus der regelmäßigen Gestalt der buchhändlerischen Abrechnung, welche eine besondere Rubrik für casuelle Verluste nicht aufführt, eine stillschweigende Einigung über die Haftungs- Verbindlichkeit bei solchen Verlusten nicht ableiten. In der Regel, und wenn nicht ausnahmsweise ein Zufall dazwischen tritt, kann, was nicht abgesetzt, fest behalten oder disponirt wurde, remittirt werden. Diesen regelmäßigen Verlauf bringt die Geschäftsbehand lung mit sich, daß, was der Sortimcntshändlcr weder remittirt noch disponirt hat, als Saldo ihm zur Last fällt: weil es nämlich mit dem'.Bclauf seines Absatzes (resp. des von ihm auf feste Rech nung Uebernommenen) zusammenzufallen pflegt. Allein aus dieser regelmäßigen Abwicklung folgt nichts für die Behandlung exceptionel- ler Zufälle. Allerdings beginnt die Haftpflicht des Sortimcnkshänd- lecs mit dem Momente, da er oder sein Beauftragter die Gegenstände übernimmt: aber es fragr sich eben, worin denn diese Haftpflicht besteht. Diese Frage kann nur aus der Natur des zwischen Verle ger und Sortimentshändler bestehenden Rechtsverhältnisses beantwor tet werden. Daß der Sortimentshändler nicht Käufer der ihm anvertrauten Novitäten ist, wurde oben gezeigt; es leiden daher die Kaufsgrundsätze keine Anwendung. Seine Verbindlichkeit ist (an und für sich und abgesehen von einer besondere, Ucbereinkunft) auch nicht eine alternative, entweder die Maaren zurückzugebcn, oder schlechthin den Preis zu zahlen. Vielmehr ist seine Verpflichtung, den Preis zu zahlen, bloß eine eventuelle oder bedingte, wenn er verkauft oder fest behält. Tritt diese Bedingung nicht ein, so has tet er nicht für den Preis. Die Obligation aber, die er contrahirte, und aus der jene bedingte Verbindlichkeit zum Preis entsteht, ist bloß. die anvcrtcauten Bücher zum Verkauf auf dem Lager zu hal ten. Wird ihm durch Zufall die Erfüllung dieser Obligation unmöglich: so tritt der Grundsatz ein, daß man zu Unmöglichem nicht verpflichtet ist, aber auch, wenn ein Zufall diese Unmöglich keit herbeiführte, nicht dafür Ersatz zu geben hat. Eine Ersatzver bindlichkeit des Sortimentshändlers könnte nach allgemeinem Rechte nur dann an die Stelle der ursprünglichen Obligation treten, wenn die Unmöglichkeit durch eine ihm zurechcnbare Verschuldung herbei- gcführt wäre. Der Sortimentshändler haftet daher bloß für An wendung aller Sorgfalt in Aufbewahrung und Vertrieb (diliKentis in euslollienllo et venäenllo). Der Inhalt der Obligation des Sor timentshändlers ist die Verbindlichkeit, das Nichrvcrkaufte (resp. nicht auf feste Rechnung von ihm selbst Behaltene) zu remiltiren, das Verkaufte (oder Behaltene) aber zu bezahlen. Diese Bezahlung muß er unter allen Umständen leisten; seine Verbindlich keit geht hier auf die Leistung einer Quantität, eines xenu«, wobei von einer Befreiung des Schuldners wegen c asu e ll cn U n te r g a ng- e s der geschuldeten Sache nicht gesprochen werden kann, guis xenu non poril. Sind die Remittenden durch Zufall nicht vernichtet, sondern nur beschädigt, so ist die Remission nicht unmöglich, aber sie kann eben nur in schadhaftem Zustande geschehen , und der Verleger kann in solchem Falle sich der Annahme beschädigter Remittenden nicht cntschlagen. Eine Ersatzverbindlichkeit würde auch hier nur eintreten, wenn dieBeschädigung oder der beschädigende Zufall durch Verschuldung des Sortimentshändlers veranlaßt wäre. Eine andere Frage ist es aber, ob zu der dem Sortimentshänd ler obliegenden dili^entis auch das gehört, daß er die Sachen asse- curirt, und ob im Bejahungsfälle er die Assecuranzkosten zu tra gen hat. An sich liegt (nach allgemeinen Grundsätzen und abgesehen von specieller Beredung) die Assecuranz der ä Eond.-Sendungen dem Sortimentshändler nicht ob. Versicherte er aber sein eigenes Lager, oder haben an dem betreffenden Orte der Regel nach die anderen Buchhändler ihre Lager assecurirt, so erfordert die ihm ob liegende Sorgfalt für das fremde ihm anvertrauke Gut, daß er dieses gleichfalls versichere, sofern der Verleger damit einverstanden ist. Diesen würden nach allgemeinen Grundsätzen die Kosten der Asse curanz treffen, denn der Sortimentshändler, welcher die 33V, Procent
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder