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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1859
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- Deutsch
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M 116, 19. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 18l9 Eine praktische Folge davon, daß der Verleger Eigenlhümer der bei dem Soctimentshändler lagernden s Cond.-Sendungen bleibt, ist sein V i n dicati o n srech t im Concurse des Sorti mentshändlers, ein Recht, welches ohne diese Annahme des Eigen thums für den Verleger nicht begründet werden könnte, welches aber als feststehend angesehen werden muß^). Diese Folge des Eigenthumsvcrhältnisscs tritt hier ebenso ein, wie bei der Verkaufscommissionnicht aber die bei der letzte-' rcn eintretende Folge, daß die Forderung an den Käufer nicht des sen Gläubigern, sondern dem Versender zusteht"). Der Sorti- menlshändlcc verkauft nicht für Rechnung des Verlegers, sondern auf seine eig en c Rechn un g, und wird nur durch den Verkauf Schuldner des Verlegers für den Buchhändlerpreis der betreffenden Exemplare, während ein Commissionär doch nur für den Commit- tcnlcn contrahirt. Hieran reiht sich nun die weitere in den Kreisen des Buchhan dels sehr bestrittene Frage: wer trägt die Gefahr der fraglichen Sendungen? reisen und lagern sie bei dem Soctimentshändler auf dessen Gefahr oder auf die des Verlegers? Die Verhältnisse des Buchhandels erfordern hier eine eingehendere Erwägung. Die Frage,' ob bei einem Untergang oder Beschädigung der Sendung durch Zufall der Soctimentshändler den Buchhändlerpreis der ver nichteten oder beschädigten Exemplare an den Verleger, welchem er sie nicht gehörig zu remittiren vermag, ersetzen müsse, ist Gegen stand vielfacher Verhandlungen im Schooß des Börscnvcrcins der Deutschen Buchhändler geworden, wobei es sich denn namentlich auch darum handelte, ob die Assecuranz der Novitäten gegen Feuersgefahr von dem Soctimentshändler auf dessen Kosten und Gefahr bewirkt werden müsse. Der im Jahr 1844 von dem Börsenverein nieder- gesetzte Ausschuß hat in dieser Hinsicht die in dem oben erwähnten Licsching'scken Bericht gewonnenen Resultate adopkirt; danach hat die Generalversammlung des Buchhändlerbörsenvercins am 2. Mai 1847 eine Ue berein ku n ft entworfen. DieseUebercinkunft wurde von etwa 500 Huchhandlunge» untcrschriftlich angenommen. Es versteht sich, daß diese Ucbereinkunft als Vertrag nur Diejenigen bindet, welche an ihr theilnahmen, daß sie aber nicht als eine Rechts- norm gelten kann, welcher auch Solche, die an ihr nicht theilnahmen, sich zu unterwerfen hätten. In letzterer Hinsicht kommt es ganz darauf an, ob sie wirklich das ausspricht, was schon dem bestehenden Rechte gemäß ist. 30) Dgl. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1847. Nr. 12. S. 140.; Jahrg. 1856. Nr. >13. S. 1083., Nr. 125. S. 1875. 40) Vgl. Bender, Grundsätze des engeren Handelsrechts. 1824. ß. 105.: ,,Die ganze Sendung bleibt im Eigenthum des Committenten so lange, bis sic gilrig verkauft und an den Käufer abgeliefert ist; denn sie wird dem Commissionär keineswegs zum Eigenthum, sondern bloß zum Verkauf überliefert; also vindicirt sie der Commiktent unbedenk lich aus dem Concurse seines Commissionärs." 41) Vgl. den Entwurf eines deutschen Handelsgesetzbuchs Art. 345.: „Forderungen aus einem Geschäft, welches der Commissionär abge schlossen hat, kann der Committent dem Schuldner gegenüber erst nach deren Abtretung geltend machen. Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis) zwischen dem Com- mittenten und dem Commissionär oder dessen Gläubigern als Forder ungen des Committenten." Bei der Berathung (Protok. v. 29., Mai 1857. Sitz. 77. S. 704.) wurde die Bemerkung gemacht, daß von der Schlußbcstimmung der Fall ausgenommen werden müsse, wenn der Commissionär sei crellere gestanden sei, denn in einem solche Falle werde der Committent den Commissionär in laufender Rechnung alsbald für die betreffende Forderung belasten. Allein es wurde entgcgengehalten, der <Iel creeler« Vertrag sei ein bloßer Nebenverkrag, dem man keinen gesetzlichen Einstuß auf die wesentlichen Wirkungen des Hauptvertrags cinräumen könne. Die fragliche Bestimmung des Art. 345. selbst wurde damit molivirt, daß sonst für den Committenten eine große Härte ent stehen würde, wenn er das Eigenthum der Waare verloren habe und der Kaufpreis für dieselbe in die Masse falle. Die fragliche Uebercinkunft selbst ^) mag hier eine Stelle fin den. „Ucbereinkunft über die Haftpflicht für Neuigkeiten, Dispo- nenden und andere» Cond, gesandte Artikel, von der Canlateversamm- lung des Börsenvereins am 2. Mai 1847 berathen und zur allge meinen Annahme empfohlen. §. 1. Es wird hiedurch als Princip anerkannt, daß nicht bloß bei Sendungen auf feste Rechnung, sondern auch für Neuig keiten, Disponenden und verlangte a Eond.-Sendungen der Em pfänger für allen Schaden haftet. §. 2. Diese Haftpflicht beginnt mitjdem Eingang der Pack ele beim Empfänger, resp. dessen Commissionär und endigt mit der Abgabe der Remittenden an den Verleger, resp. dessen Commis- sionär. §. 3. Unter„Neuigkeiten" ist zu verstehen, was überhaupt zum erstenmal zur Versendung im Buchhandel kommt. Gegen den erklärten Willen der Adressaten und sonst mißbräuchlich gesandte Neuigkeiten, als alte Bücher mit neuen Titeln u. s w., gehen aus Gefahr des Absenders. §. 4. Unter „Disponenden" sind alle von alter auf neue Rechnung übertragenen Artikel zu verstehen, und macht es in Be zug auf die Haftpflicht keinen Unterschied, ob dies mit odergegen den Willen des Verlegers geschehen ist. ß. 5. Die Haftpflicht tritt nicht ein bei Verlusten, gegen welche sich der Empfänger durch keine Versicherung zu schützen im Stande war, z. B. durch außerordentliche Elementargewalt, durch Kricgsgewalt (Brand und Plünderung), durch Aufruhr, vorausge setzt, daß solche Verluste masscnhaft eintreten, nicht bloß einzelne Sendungen, Packcte, Exemplare w. betreffen. tz. 6. Die dem Verleger zu leistende Entschädigung ist auf zwei Dritthcile des Nettopreises der zu Grunde gegangene» Ar tikel bestimmt. §.7. Nur wirklich gelieferte Artikel, Theile, Lieferung en oder Hefte werden nach ihrem verhältnißmäßigen Werthe ver gütet. §. 8. Bei solchen Verlusten von einzelne» Bänden, Jour nalstücken u. s. w., wodurch dem Verleger incomplete Exemplare ent stehen, wird das wirklich zu Grunde Gegangene nach dem vollen Nettopreise vergütet. §. 9. Alle Verluste, wobei den Verlegern nicht volle Ent schädigung geleistet werden soll, müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Diese Bescheinigung ist beim Vorstande einzureichen und von diesem eine bezügliche Bekanntmachung im Börscnblatle zu er lassen. §. 10. Bei Streitigkeiten über diese Ucbereinkunft hat die Vergleichsdeputation des Börsenvereins als Schiedsgericht ohne Appellation zu entscheiden." Den Principicn des allgemeinen Rechts , denjenigen Grundsätz en, welche, ohne specicllc Vereinbarung auf ein Obligationsvechält- niß, wie cs oben geschildert wurde, in Anwendung kommen müßten, entspricht diese Uebercinkunft nickt. So wenig wir dem Verleger, wiejedem Producentcn, sein Recht bestreiten, daß ec die Bedingungen voraus festsetze oder vereinbare, unter welchen er allein seine Pro ducts abgeben oder creditircn werde, so müssen wir doch, um wissen schaftlich zu verfahren, die hier ausgestellten Vorschriften zunächst nach ihrer allgemein rechtlichen Seite prüfen. Der derselben zu Grunde liegende Liescking'sche Bericht bespricht zunächst ^) dje ssjrher vorgekommencn Fälle eines größeren Verlustes 42) S. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1847. Nr. 60. S.777., vgl. Jahrg. 1846. Nr. 49. S. 564. 43) Bericht S. II.; S. 33. 251
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