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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1859
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1859
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- Deutsch
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sich entwickelnden Rechtsverhältnissen geben die Evmpendicn des deutschen Privatrechts und die Bearbeitungen des Handelsrechts kaum flüchtige Andeutungen. Auch die Gesetzgebung hat sich nicht eingehend mit diesem Handelszweige befaßt, und selbst der Entwurf des allgemeinen deutsche»Handelsgesetzbuches beschränkt sich darauf, den Buchhandel im Allgemeinen unter die Handelsgeschäfte zu stellen 2). Es ist nun Aufgabe der Wissenschaft, die handelsrechtlichen Principien mit den bcsondcrn Verhältnissen des Buchhandels zu vermitteln. Wollte man den Buchhandel, wie er in Deutschland gestaltet ist, schlechthin unter die Normen des Waarenhandels stellen, so würde man die eigenthümliche Organisation und Bedeutung ver kennen, welche unser buchhändlerischer Verkehr in den modernen Verhältnissen gewonnen hat. Die Stellung, welche dieser Verkehrs zweig in Eulturleben, Handel und Handelsrecht einnimmt, aus seinen lieferen Grundlagen aufzuweisen, muß einer umfassenden Darstellung von Recht und Geschichte unseres deutschen Buchhan dels Vorbehalten bleiben. Hier soll aus der Fülle der cinschlagen- den Beziehungen nur ein einzelnes Rechtsverhältniß herausgehoben und seine juristische Natur erörtert werden. Bekanntlich versendet der Verleger die aus seinem Verlage her vorgehenden Novitäten in der Regel an die deutschenSortiments- buchhandlungcn sofort, und ohne von Seiten der Adressaten eine feste Bestellung erst abzuwarten, in der Absicht, daß nun von denselben der Vertrieb bewirkt und der Absatz an das kaufende Publicum nach Thunlichkcil realistrt werde ^). Solche Sendungen sind ä Eond. gemacht, d. h. in der Weise, daß der Sortimentsbuchhändlcr, insoweit er den Absatz nicht reali- sirte, die empfangenen Exemplare zur Ostermesse des folgenden Jahres dem Verleger zurücksende (remitlire), sofern nicht eine wei tere Vereinbarung, namentlich eine Prolongation der Frist bis zur Ostermesse des zweitfolgenden Jahres (und so fort) unter den Par teien zu Stande kommt. In diesem Verhältniß der Novitätensendung tritt nach zwei Richtungen eine Modisicalion ein. Viele Sorlimenlshandlungcn bewältigen nicht mehr den Strom aller fort und fort erscheinenden Werke, sie vcr bi tten sich daher die Zusendung unverlangter 2) Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs (nach den Beschlüssen der zweiten Lesung) Art. 255. „Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: — 5> die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandcls." Auch die Commissionsberathungen geben kein erhebliches Material; der Gegenstand wurde kaum berührt. Dgl. Protokoll der Commission zur Berathung des Handelsgesetzbuchs vom 25. Januar 1858 (155. Sitzung Th. 3. S. 1296. d. Ausg. v. Lutz): „Ein anderes Mit glied hielt es für zweckmäßig, wenn die Fassung der Ziff. 5. des Artikels eine mehr specialisirende sein würde, und proponirtc deßhalb folgende Redaction: Der Verlags- und Sortimentsbuchhandel, der Verlag von Zeitungen. Journalen, Zeichnungen, Musikalien und Kunstwerken aller ! Art. — Man hielt aber dafür, daß alle diese Geschäfte auch in der j Fassung des Herrn Referenten begriffen seien, und lehnte den Antrag mit 12 gegen 3 Stimmen ab. Der Redactionscommission wurde endlich von einem Herrn Abgeordneten anheimgegeben, zu erwägen, ob nicht folgende allgemeinere Fassung der Ziff. 5. vorzuziehen sei: Die Verlags- und son- I stigen Geschäfte des Buchhandels." — Der Antrag harre nämlich (s. An lage A zu dem Prot. d. 142. Sitz. a. a. O. S. 1264 ) gelautet: Ziff. 5. „Der Verlag von Schriften, Zeitungen oder Kunstwerken, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels." Unter der Rubrik „Vom Handelsstande" hatte die Rcdactionscom- mission in ihrem Entwürfe gleichfalls die entsprechende Bestimmung: Art. 2. „Als ein Kaufmann ist anzusehen — — — 6) wer ge werbsmäßig Buchhändlerg: schäfte betreibt " 3) Was hier uni im Folgenden zunächst von dem Buchhandel ge sagt wird, sin. et, insoweit nicht die Besonderheit der Objecte eine Aus nahme begründet, auch auf den Mu s i k a l i en Handel, Kunst- und L a n dk a r t e n Handel Anwendung. Novitäten, und wünschen unter vorausgchender näherer Bezeich nung'') nur so Ich e Novitäten unverlangt und in bestimmter Zahl, welche ihrem Wirkungskreise entsprechen. In einzelnen Fällen wird das Verlangen nach Novitäten durch Vcr lang zettet) oder durch Ausfüllung der von den Verlegern eingesandten Wahlzel- telO) von Seiten der Sortimentshandlungen kundgcgeben. Auf der andern Seite werden manche Werke den Sortiments- Handlungen gleich auf feste Rechnung geliefert. Was auf feste Rechnung geliefert oder behalten, und was von dcm Sorlimentshänd- ler an seine Kunden abgesetzt ist, wird zur Ostcrmesse des folgenden Jahres mit dem Verleger verrechnet und berichtigt. In manchen Fällen endlich wird nur gegen sofortige baare Bezahlung ausgeliefert?). Diese Verhältnisse haben nichts von dem Waarcnhandel ju ristisch Unterscheidendes und bleiben daher bei der folgenden Erör terung außer Betracht b). Diejenigen Novitäten aber, welche dem Sortimentshändlcr nur auf dessen ausdrückliches Verlangen zugehen, werden, wenn sie pro nov. oder s Eond. verschrieben sind, ganz in gleicher Weise ä Eond. gegeben, wie die unverlangten Novitäten; denn ein Buch von dem Verleger ü Eond. verlangen, heißt, denselben zur Ueber- sendung mit der Bedingung auffordern, daß dem Empfänger die Rücksendung nach einer gewissen Zeit frei stehe; die in dieser Weise verlangten Artikel bilden also in der juristischen Betrachtung keine besondere Kategorie. Wenn aber ein Verlagsartikel ohne Beisatz, also weder ausdrücklich „pro nov." oder „ü Eond.", noch ausdrück lich „auf feste Rechnung", oder „gegen baar" verlangt oder ge sendet wird, so gilt er nicht als ü Cond., sondern als auf feste Rechnung genommen 0). 4) Diese Bezeichnung wird meist in dem Allgemeinen Adreßbuch für den deutschen Buchhandel und verwandte Geschäftszweige von O. A. Schulz (Leipzig) gegeben. In der „Uebcrsicht über sämmtliche Buch-, ''Antiquar-, Musikalien-, Kunst- und Landkartenhandlungen rc. in Deutsch land und andern Ländern, welche durch Leipzigs Vermittlung in gegen seitiger Verbindung stehen", welche die erste Abtheilung dieses trefflichen Adreßbuchs bildet, ist bei den einzelnen Firmen angegeben, welcherlei Nova und in welcher Anzahl dieselben von den Verlegern zu empfangen wünschen. 5) Es sind dies offene Brstellungsbriefe auf kleinen Zetteln, worin Name und Wohnort des Verlegers, die Bezeichnung des gewünschten Werkes, die Art der Versendung (zur Post, zur Fuhre) und die Moda lität der Bestellung (s Cond., fest, gegen baar), sowie Name und Wohn ort des Verlangenden kurz bezeichnet sind. 6) Wahlzettel sind gedruckte Ankündigungen von Büchern, welche von Seiten des Verlegers dem Sortimentshändler zu dem Zwecke zuge- sandt werden, damit Letzterer darauf seinen Bedarf verzeichne und sie dann wie er an den Absender gelangen lasse. 7) Man spricht hier von „Baar-Lrtikeln", „Baar-Packeten" und von dem „Baar-Bezug", vgl. Wengler, Usancen-Coder unter den an geführten Worten. 8) Statt des Disconto's tritt eine Erhöhung des buchhändlcrischen Rabatts (gewöhnlich von 259h auf 33(^9h, von 33>H9H auf 409h) ein. Uebcr den Rechnungsabschluß und die Abrechnung s. R o l r n e r, Lehrb. d Contorwiss. S. 198—210. 9) Vgl. Höpstein, praktische Vorschule für den deutschen Buch handel. Leipz. 1542. Einleit. S. Xlll. „Die verschriebenen Bücher werden nur auf feste Rechnung gegeben, d. h. der Kortimentshändler kann sic nicht wie die neuen zurücksenden, sondern muß sie, wenn er sie nicht besonders a Cond, verlangt hat, behalten." R oltn er, a. a. O. S. !34. „Es ist — sehr gebräuchlich, bei festen Bestellungen die Be merkung „fest" ganz wcgzulassen, weil cs als selbstverständlich betrach tet wird, daß jede Best Uung, welche nicht ausdeücklich s Cond, gemacht wird, für fest gilt." Wengler, Usancen-Coder S. 56. „Al-> fest ver langt gewesen wird angesehen, wenn auf den Verlangzetteln nicht a Cond, bemerkt ward, oder wenn auf solchen Verlangzcttcln, die ge druckt die Worte: a Cond, und fest enthalten, keines dieser beiden Bestimmungswörter ausgestcichen oder unterstrichen wurde, oder wenn Bücher mit Freiercmplaren verlangt wurden. Der Ausdruck auf Be stellzetteln : „zur Fortsetzung" gilt dem Verleger gleichfalls Ul fe stc Bestellung, wenn nicht steht „zur Fortsetzung a Cond." 244*
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