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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 30.03.1870
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- Deutsch
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1078 Nichtamtlicher Thcil. -1L 72, 30. März. nehmen eine kürzere Dauer der Schutzfrist, geben das Reck! der Verviel fältigung frei und führen als Entschädigung für den Autor eine Tan- liömc ein, sodast Derjenige, der von der Vervielfältigung Gebrauch machen will, nicht nur dem Dichter, sondern auch dem Schriftsteller, dem Eomponistcn, dem Maler, dem Bildhauer, für neue Pläne auch dem Architekten eine gewisse Tantiömc unter allen Umständen bezahlen must. Meine Herren! Wenn auf diese Weise daö Interesse des Publikums, wenn das Interesse der Consumeutcn, wenn daS Interesse des Culturfort- schriltcö gewahrt ist, dann würde ich mich sogar mit der Ewigkeit der Schutz frist versöhnen, denn dann wird durch dieselbe nicht das öffentliche Interesse geschädigt. Zum Schlüsse noch eine Bemerkung. Der Norddeutsche Bund hat bis jetzt jeden Act seiner Gesetzgebung auch zu einem Act der Reform gemacht; ncluncn wir das Gesetz in der vom Bundesrathc vorgcschlagcucn Fassung an, so wäre das keine Reform, sondern wir würden dadurch das alte Bundesgcsetz nur erneuern und unS selbst ein ArmuthSzcugniß aus- stcllkn. Verweisen wir also die Sache einfach an eine Commission, welche die Lache gründlich prüfen wird, und folgen Sic diesem meinem Rothe, selbst, ans die Gcsahr hin, dass das Gesetz in dieser Session nicht zu Stande kommt; denn das Bundesgcsetz gilt ja noch,, so daß die Petenten, welche um unver änderte Annahme des gegenwärtigen EntwursS bitten, vorläufig daö erreicht haben, was sic erreichen wollten. Abg. vr. Wchrcnps cnnig: Die geschichtliche Entwickelung dcrAutorcn- gcsetze in Deutschland war die, daß der Bund und gewisse Kleinstaaten sich bei dem Nachdruck recht wohl befanden, der preußische Staat aber war eS, der die Schutzfrist von 30 Jahren dem Bunde allmählich abgewann. Der Hr. Abg. Braun hat de» Schriftstellern goldene Berge versprochen, eö ist nur zu bedauern, daß diese so weit liegen, daß wir sie nicht erreichen können. Der Herr Abgeordnete hat ferner die Tantieme empfohlen, diese ist bei Schauspielen und musikalischen Compositionen rcalisirt und der Grund dafür ist der, daß der Dramatiker, der Componist die öffentliche Aufsührung eines Schauspiels, einer Eomposition aufö leichteste controlircn kann, der Schriftsteller den Nachdruck seines Buches nicht und die Controle daher dem Verleger überlassen muß. Der Herr Abgeordnete hat ferner von der Mangelhaftigkeit des Gesetzes, vom Fehlen des Verlagsrechts ge sprochen und aus diesen Gründen die sofortige Verweisung an eine große Commission gcsordcrt. Damit begraben wir das Gesetz, und solange ich das traurige Resultat, am Schluß der Session nur vor Trümmern von Gesetzentwürfen zu stehen, vermeiden kann, will ich es thnn, ich würde daher, nachdem wir hier durch Abstimmung über die Hauptparagraphen unsere Grundansicht ausgesprochen, mir für die Wahl einer Commission von 14 Mitgliedern sein, die entschlossen ist, zu arbeiten und in zwei bis drei Wochen Bericht zu erstatten. Ein reformirteS Verlagsrecht, gebe ick zu, brauchen wir; dies ist aber eine neue gesetzgeberische Aufgabe und keine so leichte; ich kann darauf jetzt nicht eingehen; erst müssen wir das Autorenrecht haben, dann das Verlagsrecht- Der Hr. Abg. Braun hat sich über daS Gcsckrei beklagt, daö die deutschen Schriftsteller über seine Ausführungen erhoben hätten; in den persönlichen Streit zwischen diesen und dem Herrn Abgeordneten mische ich mich nicht, ich will nur zum Schutze derer, die nicht hier sind, bemerken, daß cS auS dem Walde ge wöhnlich hcrausschallt, wie man hincingcruscn hat, und daß eö von den Zeitungen, die, wie er selbst sagt, kein Interesse an der Schutzfrist haben, sehr lobenSwcrth ist, sich dennoch begeistert der Autorenrechte anzunchmen. Der Unterschied zwischen dem Künstler und Schriftsteller, den der Herr Abgeordnete geleugnet hat, ist der, daß dort das Original den Werth hat und daß die Rcproduction desselben für den Künstler nicht so nachthcilig ist als der Nachdruck für den Schriftsteller, bei dem das Manuscript an sich ohne die Vervielfältigung keinen Werth hat. Wer würde nicht gern dem Grundsätze folgen, die Werke möglichst billig zu machen für das Volk, wer könnte eö wagen, von diesem Platze aus "vom einseitigen Standpunkte eines Interessenten zu sprechen? ES ist ja wahr, daß jetzt mehr gelesen, rascher verlaust wird als früher; jedoch, meine Herren, nicht die populäre und belletristische Literatur ist cs, die heute am meisten im Volke gelesen wird, sondern die unterirdische Literatur, die Barbara Ubryck'S, Rilter- und Räubergeschichten. Indem sie aber die leichte Fabrikliteratur befördern, vernachlässigen Sic die bedeutende und wissenschaftliche. Der Gedanke, der meine geehrten Freunde Bähr und Duncker bewogen hat, eine Doppcl- frist nach englischem Muster zu gewähren, eine vierzigjährige vom Er scheinen des Buchs und eine zehnjährige nach dem Tode des Autors, hat zum Grundprinzip das der Gerechtigkeit und Gleichheit. Dieser Zweck wird aber, wie Beispiele erweisen, nicht erreicht. Gocthe'S „Götz von Berlichingen" erschien im Jahre 1773 und würde nach Bähr-Duncker'schcm Vorschläge geschützt gewesen sein biö 18-12 (10 Jahre nach dem Tode Gocthe'S), Schiller'« „Räuber" erschienen 1777 und würde» geschützt gewesen sein bis 1817, also 40 Jahre. DaS früheste Werk Gocthe'S ist dann 70 Jahre, das früheste Schiller'S 40 Jahre geschützt. Ist das gerecht und gleichmäßig? Solche Beispiele gibt es noch viele. I» einer Zeit von der raschen Bewegung wie die heutige kann ei» wissenschaftliches Buch sich auch nicht einmal 20 Jahre erhalten, wenn es sich nicht entwickelt hat, wen» der Verfasser nicht vorgeschritten ist, wenn nicht neue Umarbeitungen entstanden sind. Der kurzlebende Autor kann nun seine Werke nicht neu studiren, der langlebcnde kann es und bekommt nach Bähr-Duncker mit jeder neuen Auflage eine neue Schutzfrist, also aus diesem ganzen Gebiete schneiden Sie die Gleichmäßig keit durch. Daß die Frist nicht verkürzt wird nach dem Anträge meiner Freunde, ist schon vielfach, wie z. B. auch von Macaulay im englischen Parlament, bewiesen worden. Schiller starb im Jahre 1805, nach meinem Vorschläge würden seine sämmtlichen Werke frei sein 1825, nach Bähr- Duncker würden seine ersten Werke auch 1825 frei sein, spätere aber, wie „Wallenstcin", „Wilhelm Teil", „Die Glocke", die schönsten Balladen noch nicht, eine Gesammtausgabe wäre nicht möglich. Und der deutsche Buch händler müßte auch ein Gelehrter sein, der bei jeder Gesammtausgabe Ihnen sagen könnte, was den Nachdrucksgesctzen verfällt und was nicht. Die Vertrage zwischen Autor und Buchhändler sind nicht mehr wie früher, der Buchhändler ist kein solcher Blutegel, wie der Abg. Braun ihn schildert. Lessing nennt mit Recht den Nachdrucker eine faule Hummel, die über den Fleiß der Bienen hcrfällt; lassen Sie uns, meine Herren, dafür sorgen, daß nicht eine Jury des Individualismus und des Materialismus ein- zicht in die stillen Hallen unserer deutschen Wissenschaft und Kunst. (Bravo!) Abg. v. Zehmcn erklärt sich ebenfalls für Verweisung der Vorlage au eine Commission, hält es aber für nvthig, sich zunächst über den Angel punkt des Entwurfs, den er namentlich in dem §. 8. findet, schlüssig zu machen. Abg. sir. Bähr erklärt sich nicht prinzipiell gegen eine Schutzfrist von 30 Jahren, wohl aber dagegen, daß eine solche lange Frist unter allen Um ständen aufrecht erhalten werden soll. Er empfiehlt daher seinen dahin gehenden Antrag, daß der Schutz gegen de» Nachdruck für die Lebensdauer des Urhebers und 10 Jahre nach dem Tode desselben gewährt werde. Be trage die hierdurch erwachsene Frist nicht 40 Jahre seit dem Erscheinen des Werks, so könne dieselbe bis zu dieser Zeitdauer verlängert werden, nicht aber über 30 Jahre nach dem Tode des Autors hinaus. Abg. Niendorf erklärt sich für die Vorlage und protestirt gegen die Abkürzung der Schutzfristen. BundeScommissar Gcheimrath Dambach: Was die vorliegenden Anträge betrifft, so habe ich gegen dieselben, insofern sic sich aus die Verweisung der Vorlage an eine besondere Commission beziehen, nichts zu bemerken, da cs ganz selbstverständlich ist, daß ein so großes Gesetz nicht im Plenum wird durchberathcn werden können. Was dagegen die auf eine Aenderung des §. 8 gerichteten Anträge anlangt, so beruht die dreißigjährige Frist auf der bisherigen einheitlichen Gesetzgebung Deutschlands. Hätten wir tal>u!a rasa in Deutschland, dann könnte man darum streiten, ob die zwanzigjährige Frist nicht den Vorzug verdient. ES handelt sich aber hier nur darum, ob wir die Einheit der deutschen Gesetzgebung aufrecht erhalten wollen. Es muß unS aber daran liegen, wo eine Gemeinsamkeit vorlicgt, dieselbe nicht aufzuhcben, und deshalb bitte ich Sic, lehnen Sic die Anträge ab und bleiben Sic bei der dreißigjährigen Frist. Abg. Ewald will die Schutzfrist für die Lebensdauer des Autors, 30Jahre nach dem Tode desselben und weiter bis zum Tode des noch lebenden letzten der nächsten Erben ausgedehnt wissen. Die Diöcussion wird hierauf geschlossen und nachdem ein Antrag des Abg. sir. Braun-Wiesbaden auf sofortige Verweisung an eine Commission von 35 Mitgliedern abgelchnt worden, 8- 1 der Regierungsvorlage unver ändert angenommen. 8. 3 erhält nach dem Anträge der Abg. sir. Stephan: und Genossen folgende Fassung: „Das Recht des Urhebers geht ans dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf Andere übertragen werden." §. 8 der Regierungsvorlage findet unveränderte Annahme, worauf auf den Antrag des Abg. v. Zehmcn die Vorlage an eine Commission von 14 Mitgliedern zur weitern Bcrathung verwiesen wird. Da das Gesetz über den Schutz der Photographie» als mit dem Ge setze über das Urheberrecht an Schriftwerken zusammenhängend betrachtet wird, so wird auch dieses Gesetz der in Rede stehenden Commission über wiesen. Miscellcn. Der Kaiser von Oesterreich hat dem Hof- u. Gerichtsadvokaten vr. Franc. Forlani für sein im Verlag der G. I. Manz'schcn Buchhandlung in Wien erschienenes Werk: „I-'istsrivmo nsisua rap- porti eolln kollia s colla rsvxonswsiilitfi" die goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.
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