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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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gegeben worden; indeß sollte es auch hier dem Architekten freistehen, seine gegenthcilige Absicht auf dem Verlagswerke anzudeuten und so den Nachbau zu hindern. Am wenigsten möchte (L. 1.) das aus- geführtc Bauwerk dem Nachbau rechtlich zu entziehen sein. Es kommt hier die Thatsache in Betracht, daß der Architekt mit der Bauausführung die Realisirung seiner Kunstform im idealen und materiellen Sinne vollkommen erreicht hat. Seinem Talente wie seiner Mühwaltung angemessen sich entschädigen zu lassen, lag in seiner Hand. Wenn eben eine Grenze eristiren soll, über welche hinaus die Bauform auch ihrem Culturzwecke nicht entzogen werden darf, so ist sie hier gegeben. Der Architekt mag cs bitter empfinden, wenn dem, was er bei seinem Bauwerke an originellen Kunstformen aufwcisen kann, der Concurrenl auf dem Fuße folgt: gesetzlich läßt sich dies ebenso wenig verhindern, als wenn z. B. dem Bildhauer eine sogenannte „gute Idee", irgend eine pikante Gruppirung zu einer ähnlichen ausgenützt wird. Wenn das Ornamentale des Bau werks in vielen Fällen historischen Ueberliefcrungen entlehnt ist, so wird cs, sobald cs den Beweis absoluter Originalität zuläßt, ja überdies durch die strafferen Gesetze geschützt, deren die Seulptnr wie die zeichnenden Künste sich erfreuen. In Zusammenfassung der vor erwähnten Motive und bei Abwägung aller Vermögens- und Cultur- Jntercssen möchten wir die dem Schutz der Architektur gewidmeten Paragraphen des neuen Bundcsgcsctzcs folgendermaßen formuliren: 1) Die bauliche Ausführung architektonischer Entwürfe steht dem Autor auf seine Lebenszeit und dessen Rechtsnachfolger ans die Dauer von 5 Jahren, von der Uebernahme des Bauplans an gerechnet, ausschließlich zu. Ist der Bauentwurf mit Genehmig gung des Autors baulich ausgeführt worden, so erlischt dessen aus schließliches Recht für weitere Ausführung desselben. Das Bauwerk ist als vollendet anzuschcn, sobald es ganz oder thcilwcisc in Be nutzung genommen oder zu solcher übergeben worden ist. 2) Die I i t erarischc V cröf fentlichung des Bauentwurfes unterliegt den in den §§. dieses Gesetzes jedem Manuscriptejzngemessene» Schutze. Ist dieselbe erfolgt, so beschränkt sich das ausschließliche Recht des Autors für die Bauausführung auf die Frist von 5 Jahren vom Tage der literarischen Veröffentlichung an gerechnet. Auch zur literarischen Herausgabe des Bauwerkes ist der Autor auf die Dauer von 5 Jahren, von Vollendung desselben an gerechnet, ausschließlich berechtigt. Als literarische Veröffentlichung soll die mit Erläute rungen versehene Herausgabe derartiger Entwürfe in fremdem oder im Selbstverläge, entweder einzeln oder in Sammelwerken, ange sehen werden. Wir empfehlen die hier niedcrgclcgwn Ansichten Sachverständigen wie den Herren Mitglieder» des hohen Reichstages zu geneigter Prüfung. Eduard Quaas. Die bevorstehende Generalversammlung des Unter- stutznngsvcrcins. Nach den in den Nrn.46 und 53 des Börsenblattes enthaltenen Bekanntmachungen des Vorstandes findet die diesjährige ordentliche Generalversammlung des Unterstützungsvcreins am Sonntag den 27. d. Mts. statt. Es muß ins Auge fallen, daß in der durch Nr. 53 angezeigten Tagcsordnnng eine Abweichung von jener stattfindet, die durch Nr. 46 dem Buchhandel bekannt gemacht wird; eine Abweichung, die in nichts Geringerem besteht, als einem hinzugetretencn Anträge auf Aenderung des Statuts für den klntcrstützungsverein. Im Ucbrigcn mit der ersten Bekanntmachung übereinstimmend, führt die in Nr. 53 ausgestellte Tagesordnung der Generalversamm lung neu den Antrag des Hrn. Weidling auf: Die Generalversammlung wolle beschließen: Vom 1. Juli d. I. ab werden Unterstützungen an Solche, welche dem Verein als Mitglieder nicht angehören, nicht mehrbewilligt; b) Un terstützungsgesuche von Wittwe» und Waisen verstorbener Buchhändler werden auch fernerhin ebne Rücksicht darauf, ob der verstorbene Mitglied de« Vereins war oder nicht, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bewil ligt. Selbstverständlich haben die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder hierbei daS Vorzugsrecht. Vergleichen wir hiermit den §. 1. des Vereinsstatuts, welcher lautet: Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung deutscher Buchhändler, sowie der Gehilfen und Lehrlinge deutscher Buchhändler uno der Wittwcn, Waisen und Hinterbliebenen solcher Buchhändler und Buchhandlungsgehil fen im Falle der Bedürftigkeit. so bezweckt der Antrag des Hrn. Weidling unverkennbar eine Aende rung des Statuts, welches einen Unterschied zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern (§. 6. Al. 2.) nur insofern macht, als jene das Vorzugsrecht vor diesen genießen.! So sehr nun im Interesse der Beteiligten eine Reform, wie der Antrag des Hrn. Weidling sie bezweckt, zu wünschen und daher zu begünstigen wäre, erscheint es doch geboten, dieselbe, soll sie er folgen, auf so zu sagen „verfassungsmäßigem Wege" durchzuführen. Es geschieht dies aber nicht, wenn der Antrag des Hrn. Weidling bereits in nächster Generalversammlung berathcn werden soll, während §. 19. des Statuts bestimmt: Veränderungen des Statuts sind dadurch bedingt: daß die diesfälligen Vorschläge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder — welche letzteren dieselben aber schriftlich, von mindestens 10 Mitglieder» unterstützt, dem Vorstande einzureichen haben — durch Veröffentlichung im Börsenblatt als Gegenstand der Berathung mindestens drei Monate vor der be treffenden Generalversammlung bekannt gemacht worden sind. Letzteres ist unsers Wissens nicht geschehen, noch weniger der §. 19. des Statuts außer Kraft getreten, und somit zugleich durch die von dem Vorstände ausgestellte Tagesordnung uck 6. einseitig eine statutarische Bestimmung suspcndirt. Angesichts der in kurzem bevorstehenden Generalversammlung glaubten wir diese Erwägungen der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten zu dürfen. A. T. Misccllen. Die Berliner Börsen-Zeitung schreibt: „Der Gesetzentwurf über die Autorenrechte wird erst nach Durchberathung des Strafgesetzes bis zum §. 120., mit welchem die Reihe der politischen Verbrechen und Vergehen abschließt, zur Berathung gelangen. In den Fraetionen finden gegenwärtig Berathungen und Verhandlungen statt, um womöglich eine Einigung über diejenigen Vorschläge her beizuführen, welche 'aus der Berathung der freien Commissionen, rcsp. der national-liberalen Fraetionen hervorgegangen sind. Was die Stellung des Bnndesraths zn dieser Frage anlangt, so hört man, daß nach einer Aeußerung des Verfassers des Entwurfs, Geh. Ober postrath Dambach, der Bundcsrath nicht mehr abgeneigt ist, auf den Antrag des Abg. Wehrenpfennig (Herabsetzung des Schutzes von 30 auf 20 Jahre nach dem Tode) cinzugehen, sodaß eine defini tive Einigung über dieses wichtigste Prinzip des Gesetzes in Aussicht steht." In Rußland erschienen im Jahre 1868 219 Zeitungen, darunter 117 russische, 30 deutsche, 27 polnische, 20 finnische, 4 he bräische, 3 lettische, 3 französische, 1 esthische und 1 armenische. Personalnachrichten. Herrn Fr. Bruckmann in München ist von dem König von Preußen in Anerkennung seiner hervorragenden Leistungen als Kunst verleger der Kronenorden vierter Classe verliehen worden.
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