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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1870
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- Deutsch
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950 Nichtamtlicher Theil. 65, 21. März. v. d. Nahmer in Stettin ferner: 2721. Jaspis u BrameSseld, dieEinwcihungS-Fcier der evanael. Diaconissen- Aniiall „Bethanien" u. ibrcr Kirche zu Stettin, gr. 8. In Comm. Geh. 3N/l Ricolaische Berlaq-buchh. in Berlin. 2722.1>ieIio»on'8 ^llss der neuern llidbssobrsibunx k 8ckule u. Haus. 3. Xu». f'ol. 6el>. ' Roth in Gtetzcn. 2723.L«IiIiard, 6., »eiträ^g rur Anatomie u. PIi^sioloAie. 5.8d. 2. 65t. «r. 4. ' 2 ^ Schmidts Der!.--Bucht,, in Halle. 27L4.<'»8i»!ir) , It., <>ie hiiisiliar der Vogesen u. d. 8e>ivvarrvvaldes. xr. 4. Celi. * 2^, ^ Schneider in Basel. 2725. Christus, der leidende u. der aiifcrstaildeiic, nach den vier Evangelien. Mit Blcitg. entsprich. Stellen aus der ganzen heil. Schrift, gr. 8. 1869. In Comm. Geh. ' U ^ 2726. Kirchenbuch f. die cvangclisch-reformirten Gemeinden d. Kantons Basel- Stadt. gr. 8. 1869. Geh. *1^6 N-^ 2727. Losungsworte f. den Kampf d. Leben«. Zusammengestellt aus den Wer ten M. LnthcrS v. der Vers, der „Familie «Lchöuberg-Cotta". Deutsch lnsg. v. CH. Philipp!, gr. 8. Geh. * 1 ^ 12 N-? 2728. Luh, I. E. G., Prüfung d. Geistes unserer Zeit. gr. 8. Geh. * 6 N/ Schneidcr's Verlag in Mannheim. 2729. Hoffmann, P. E. F., die Jesuiten. Geschichte u. System d. Jesuiten ordens. 5. Lsg. gr. 8. Geh. sch W. Schnitze in Berlin. 2730. Nürnberg, L., u. A. Maßkow, der religiöse Unterrichtsstofs in der Volksschule. 1. Die bibl. Geschichte. 2. Ausl. 8. In Comm. Geh. " ich 2731. Wangcmann, biblisches Hand - u. HiilfSbnch zu Luther'« kleinem Kate chismus. 4. Aufl. gr. 3. Geh. * 1HH A. Lchnljk » Ru-dl,. in B-rUn. 2732. ArenvS, L. A. F., vollständiger Leitfaden e. rationellen, ebenso leicht er lernbaren wie sicher auSzuführ. Stenographie od. Kurzschrift f. Schulen u. zum Selbstunterricht. 5. Aust. gr. 8. Geh. ' U >s Spaarmann in Oberhausen. 2733. Brockhoff, L. E. D., Geschichte der religiösen Orden ll. d. Klosterlebens in der kathol. Kirche. Ein Buch f. das christl. Volk. 1. u. 2. Hst. gr. 8. ä 6 N-c 2734. RütjeS, H. G.» Leben, Wirken ll. Leiden Sr. Heiligkeit d. Papstkönigs PiuS IX. 20. u. 21 Hst. gr. 8. ä 6 N-l I. F. Steinkopf in Stuttgart L735.Arnd'S, I., sechs Bücher vom wahren Christcnthum, nebst dessen Para- dicS-Gärtlcin. Neue Ster.-Ausg. 7.Abdr. >. Lsg. gr. 8. Geh. * 4 N/ 2736. Fischer, O.» Muslersammlung f. das Lincarzeichncn. 150 geometr. Or namente nebst Constrnctioncn. Für Real-, Gcwerbschnlcn u. Gymnasien. 2. Aufl. 1. Lsg. 4. Geh. - 14 2737. Jauß, A., Wahrheit od. Täuschung? Drei populäre apologet. Vorträge üb. die Aufcrstehg. Jesu. gr. 16. Geb. 9 N/l 2738. Kübel, R., Bibclkunde. Kurze Einlcitg. in die heil. Schrift u- Erklärg. auSgcwähltcr Abschnitte. Für Rcligionölchrcr u. zum Selbstunterricht. 1. Thl. 8. Geh. * 28 N-k 2739. Rcdenbacher, W., Lesebuch der Weltgeschichte. 2. Bd. 2. Aufl. gr. 16. In Comm. Geh. ' 12 N-k 2740. Schmidt, H., Concilicn in alter n. neuer Zeit. gr. 8. Geh. 6 N/ T. O. Weigel in Leipzig. 2741. körster, L., llonbmalk italienischer älalerei vom Versal! der Xn- tiüe bis rum 16. gaiirb. 15. u. 16. bkx. k'ol. ä ^ Weskermann in Vraunschweig. 2742. Raabe, W., der Schüdderump. 3 Bde. 8. Geh. * 5 ^ O. Wigand in Leipzig. 2743/H'underlieIi, ll. X., das Verhalten der LixenrvLrme in Kraule - keiten. 2. Xust. gr. 8. l-eli. * 2^ ^ Nichtamtlicher Theil. Das Bllndcsnachdrucksgcsetz vor dem Reichstage. Zu Borberathung des Nachdruckgesetzentwurfs ist im norddeut schen Reichstage bekanntlich eine sogenannte freie Commission zusam- mengetrcten, welche sich in jüngster Zeit mit dem Entwürfe eingehend beschäftigt hat. Ein Resultat ihrer Verhandlungen liegt bereits vor in einer Reihe von Anträgen, welche die Commission zu den §§. I —17. des Gesetzentwurfs cinzubringcn beschlossen hat. Diese Para graphen umfassen die Materien vom ausschließlichen Recht des Ur hebers, vom Verbot des Nachdrucks, von dem, was nicht als Nach druck anzusehen ist und von der Dauer des ausschließlichen Rechtes der Urheber. Nachdem wir von diesen Anträgen Einsicht genommen, bedauern wir auf das lebhafteste, uns nur in sehr beschränkter Weise mit ihnen eiliverstehcn zu können. In ihrer Mehrzahl laufen sie nicht auf eine Verbesserung, sondern auf eine Verschlechterung der Ge setzvorlage hinaus. Wir stehen bei diesem Ansspruchc durchaus nicht aus dem Standpunkte ausschließlichen oder vorzugsweisen Interesses des Buchhandels, wir erachten ihn gerechtfertigt ganz besonders auch in Rücksicht auf die deutsche Literatur und Wissenschaft, deren In teressen und Bedürfnisse uns in noch viel höherem Grade gefährdet erscheinen, wenn Anträge, wie sie hier vorliegen, Gesetzeskraft er langen sollten. Man hat der Gesetzvorlage des Bundesraths bei der ersten Lesung übereinstimmend den Vorwurf zu großer Kasuistik gemacht. Die Ausstellung ist an sich gerechtfertigt, der Weg aber, welchen die freie Commission ihr beizukommcn eingeschlagen hat, erscheint in hohem Grade bedenklich. Man hat sich darauf beschränkt, die „Fälle" aus Minderzahlen zu reduciren, also einfach eine Anzahl „Fälle" Wegzustreichen, das System selbst aber intact gelassen. In diesem Punkte aber ist es, wo Abhilfe geschafft werden muß, wenn etwas Besseres als die Gesetzvorlage zu Stande gebracht werden soll. Der in der letzteren zum Ausdruck gelangenden Kasuistik muß zu Leibe ge gangen werden, aber nicht indem man etwas an die Stelle setzt, was auch Kasuistik ist, sondern indem man die Casuistik als Grundlage für den Aufbau des Gesetzentwurfs einfach fallen läßt und eine an dere wissenschaftlichere Basis ihr substituirt. In den so zahlreich vor handenen Vorarbeiten für das gcgegcnwärtige Gesetzgebungswerk liegt mehr als ausreichendes Material für diesen Zweck zur Ver wendung vor. Dies vorausgeschickt, wenden wir uns zu den Anträgen im Einzelnen*). I. Zu §. 1. der Vorlage wird die Fassung empfohlen: „Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfäl tigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu." Es sind somit die Worte: „ganz oder theilwcise" hinter: „Schriftwerk" gestrichen. An und für sich dünkt uns das keine wesentliche Einbuße, denn durch die Bestimmung in §. 4. Abs. 2. wird jeder Zweifel darüber gehoben, daß auch eine nur theilwcise unbefugte Vervielfältigung unter das Nachdrucksverbot fällt. Ganz anders stellt sich die Frage, wenn man sie dahin erweitert, ob überhaupt die Fassung in §. 1., sofern sie die Feststellung des Inbegriffs des Urheberrechts als solchen zur Aufgabe hat, dem heutigen Standpunkt der Wissenschaft ebensowohl wie den Bedürfnissen der Praxis Genüge thut. In diesem Punkte stehen wir auf einem von der Vorlage wie von dem Anträge der freien Commission wesentlich abweichenden Standpunkte, denn un- *> Zu bcssercr Ucbcrsicht lassen wir in der Anlage sub T den Text der Anträge gegcilübcrgestcllt dem Text des Entwurfs im Wortlaut folgen.
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