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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1870
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- Erscheinungsdatum
- 17.03.1870
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- Deutsch
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^ 63, 17. März. Nichtamtlicher Theil. 923 füllung dieser Zusage unter dem Versprechen, spätestens im Jahre 1842 über die Verlängerung der Schutzfrist zu beralhen. Das Zugeständniß übrigens, daß das Gesetz sich bewährt habe, welches dcrVerfasser ablegt, verräth, uns den Mann, der aus eigener Erfahrung und nicht wie vr. Braun ins Blaue hinein spricht. Den drastischen Schluß des Artikels »ersparen wir uns, soweit nöthig, für unfern dritten Aufsatz, worin wir dieVorschläge in Betreff der Schutz fristen näher in bas Auge fassen werden. Dem in derselben Nummer mitgetheiltcn Aufsatz der Magde burger Zeitung entnehmen wir bloß den richtigen Hinweis daraus, daß der Entwurf überhaupt nichts Neues schafft, sondern nur das bewährte Alte zusammenfaßt und näher bestimmt. Zutreffend ist in diesem Artikel noch die Rechtfertigung der befragten Sachverstän digen und die Zurückweisung der Bezeichnung des Autorrechts als eines Monopols, welche lediglich der Unbekanntschast mit der Be griffsbestimmung des Monopols zuzuschreiben ist. Gänzlich miß lungen ist hingegen der Versuch, den Unterschied zwischen dem geisti gen und materiellen Eigenthum, und das crsterc als ein gewisser maßen geliehenes Gut nachzuweisen. Es fehlt nach dieser Darstellung nicht nur an einem Darleiher, sondern auch am Forderungsberechtig- tcn und schließlich sogar am Gegenstand, denn das könnte doch nur der unveränderte dargeliehcne Gegenstand sein. Die Unklarheit der Begriffe zeigt sich auf jedem Schritt als der gefährlichste Feind des geistigen Eigenthums. Dies erhellt auch aus dem Hinweis auf die Thatsachc, daß ein großer Theil der literarisch- artistischen Erzeugnisse längst vorAblauf aller Schutzfristen jcdenVer- mögcnswerth verliere. Dieser Grund beweist doch offenbar nichts für die Entstehung oder die Natur des Rechtes. Wenn kein Nachdruck ver anstaltet wird, Weil das Buch unverkäuflich ist, kann allerdings die Nachdrucksgesetzgebung nicht in Anwendung gebracht werden. Auch wird kein Mensch bezweifeln, daß mit dem Untergänge einer Sache dieselbe anfhört, Gegenstand des Eigcnthums zu sein. Das liegt aber doch ebenso offen auf der Hand, daß cs vollkommen gleichgültig ist, ob dieselbe aufhört vorhanden zu sein, oder ob dieselbe ihren Werth verliert; denn wo der Wille fehlt, eine Sache für sich zu haben, da ist auch kein Eigenthum. Der in Nr. 54 d. Bl. der Vossischen Zeitung entnommene Ar tikel enthält im Eingang eine Kritik des Brauu'schen Verfahrens, welche die Allgemeinheit seiner Verurtheilung bezeugt. Der Ver fasser weist sodann auf die ungemeine Schwierigkeit hin, welche mit der Schaffung einer übereinstimmenden Grundlage der deutschen Ge setzgebung verbunden war. Am Bundestag gab es noch keine Mehr heit heißblütiger Reichstagabgeordnetcr, die über Verträge und Rechte einfach zur Tagesordnung überging. Nachdem aber diese Uebcrcinstimmung erzielt worden ist und nachdem auf dieser gemein- schastlichcn Grundlage eine Menge von Rechten für Schriftsteller, Künstler und Verleger entstanden sind, werden dieselben von neuem in Frage gestellt, ohne auch nur zu erwägen, daß diese Rechte durch Abkürzung der Schutzfristen geschädigt nnd folglich, wenn nicht Ge walt vor Recht gehen soll, von dem ohnehin überbürdeten Volke entschädigt werden müßten. Sonderlich beachtenswerth ist in diesem Aufsatz der Rath, das vorgelcgte Gesetz ernsthaft zu prüfen, die Rechtfertigung der Beispiele wegen der thatsächlichen Unbekanntschaft der meisten Richter mit dem Gegenstand, und der Nachweis der Unentbehrlichkeit der Criminal- strafc. Wenn im preußischen Staate jährlich nur fünf Nachdrucks- klagcn und in Sachsen kaum mehr, in den andern Staaten muthmaß- lich noch weniger Vorkommen, so läßt sich unschwer berechnen, wie viele Richter auch nicht die entfernteste Gelegenheit haben, Kenntnis' von der praktischen Anwendbarkeit der ihnen theoretisch vielleicht vollkommen geläufigen Grundsätze des literarischen Rechtes zu erlan gen. Und der Abgeordnete Braun verräth durch seine Angriffe gegen die Nothwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung des Nachdrucks nur seine eigene vollständige Unbekanntschast mit den einschlagenden thatsächlichen Verhältnissen. Man nenne das Recht des Urhebers Eigcnthum oder Autor recht; jedenfalls ist es ein vollkommenes und seit dem 8. Juni 1815 ein in Deutschland vertragsmäßig anerkanntes Recht. Ein Eingriff in dasselbe muß stets ein vorsätzlicher sein, denn Jedermann, der sei ner Sinne mächtig ist, muß auch wissen, daß er der geistige Urheber eines fremden Geisteserzeugnisses nicht ist. Er weiß daher auch, daß er kciuRechtdaraufhat, die materiellen Früchte desselben für sich in An spruch zu nehmen. Aus welchem Grunde soll er also vom Gesetzge ber mit günstigeren Augen angesehen werden, als jeder andere Dieb? Mit Recht weist aber der Verfasser jenes Artikels auch auf die naheliegende Gefahr der Umgehung des Gesetzes hin, wenn die der Classe der nichtsbesihenden Gewerbtreibenden ungehörigen Buchhändler sich geflissentlich an fremdem Eigenthum vergreifen, weil sie gewiß sind, die gesetzlich festgestcllten Entschädigungen nicht leisten zu können. Die Mängel des Gesetzes, deren am Schluß des Aufsatzes gedacht ist, sind in Nr. 6, 8 und 12 dieses Blattes aus führlicher besprochen worden. Es erübrigt noch des in Nr. 56 den Grenzboten entnommenen Artikels mit wenigen Worten zu gedenken. Der Verfasser G. F. irrt schon insofern, als er das Gesetz als das Ergcbniß eines 30jäh- rigcn Kampfes darstellt, dessen cs doch in der That gar nicht bcdnrft hat, um die Errungenschaften des Jahres 1837 festzustellcn und weiter zu entwickeln. Sämmtliche deutsche Staaten ohne Ausnahme sind seit dem mit Erfolg bemüht gewesen, ihre innere Gesetzgebung den durch die Bundesbeschlüsse von 1837 bis 1857 vereinbarten allgemeinen Grundsätzen anzupassen. Nur das Leben ist fortgeschritten, hat neue Erfindungen angeregt und neue Zweifel hervorgerufen. Allein Wesentlich Neues enthält das Gesetz nicht, wie dies auch vomBundes- commissar ausdrücklich anerkannt worden ist. Es ist eine grund lose Verdächtigung der kleinen Staaten, daß dieselben ihrer Ver pflichtung weniger treu nachgekommen wären, als die großen. In der That, wir erinnern uns keines kleinen Staates, in dem seit 30 Jahren ein mit den Grundanschauungen des Gesetzes von 1837 in so entschiedenem Widerspruch stehendes Erkenntnis; gesprochen worden wäre, wie noch in diesen Tagen von dem preußischen Ober tribunal in Betreff des Hempel'schen Nachdrucks gefällt worden ist. Sollte Hr. G. F. versuchen, die Belege für seine Behauptungen beizubringcn, so dürfte er leicht genöthigt sein, sich selbst zu einem Jrrthume zu bekennen. Ebenso grundlos ist die Beschuldigung, daß der Deutsche Bund seiner Verpflichtung, sich in der ersten Versamm lung mit der Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck zu beschäftigen, selbst in der letzten noch nicht nach gekommen sei. Viele Bände von Verhandlungen sind schon bis zum Bundesbeschluß von 1832 gepflogen worden und die bis zum Schluffe seiner Thätigkcit bilden eine ganze Bibliothek. Auch daß die Bundesbeschlüsse durch zweideutige Fassung zu neuen Zweifeln Veranlassung gegeben hätten, ist nicht wahr. Ganz abgesehen davon, daß diese Beschlüsse nur durch Vereinbarung aller Regierungen zu Stande gekommen sind, lassen dieselben an Deut lichkeit wenig zu wünschen übrig. Die Nummern 58, 60 und 62 des Börsenblattes bringen noch einige Aufsätze von kurzem Umfange, aber zum Theil von um so mehr Gehalt; namentlich verdient darunter der Artikel der Köl nischen Zeitung „Aus Sachsen" besonders hervorgehoben zu werden. In einem noch weiter folgenden Artikel werden wir den unent behrlichen Schutz, welcher dem Autorrecht zugestanden werden muß, und die Beziehungen des Buchhandels zu demselben noch einer kur zen Besprechung unterwerfen.
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