Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1870
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- 17.03.1870
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- Deutsch
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63, 17. März. Nichtamtlicher Theil. 921 Hohmann's Bucbh. in Plauen. 2605. AuSloosungS-u. Ziehungsliste sämmtl. deutscher u. soweit thunlich aus länd. Staatspapicre, Rentenbriefe, Lotterieaulchcn, Eisenbahnactien :c. 3. Jahrg. 1870. Nr. 1—6. Ler.-8. pro cplt. 18 N-k 2606. JahreS-Bcricht der Handels- u. Gewerbe-Kammer zu Plauen v. dem I. 1868. gr. 8. In Comm. Geh. ' 1 ^ Klemm'S Verlag in Dresden. 2607. Klemm jun., H., vollständiges Handbuch der höhern Bekleidungskunst f. Civil, Militär u. Livree. 26. Aust. 5. Hst. gr. 8. - */z , Köfel'sche Vuchh. in Kempten. 2608. Bibliothek der Kirchenväter. Auswahl der vorziiglichstcu patrist. Werke in deutscher Uebcrsctzg., hrSg. unter der Oberleitg. v. F. X. Reithmayr. 7. Lsg. gr. 16. Geh. ' 4 Nj< Inhalt: Chrtzsostomu»' auSgewühlie Schriften, 2. Lfg. 2609.Schloesfillg, F. H., Handelsgcographic. Cultur- u. Industrie-Geschichte unter Berücksicht. v.volkSwirthschastl.Principien. 2. u. 3. Lfg. gr.8. Geh. Lintz'sche Buch!). Verl.-Eto. in Trier. 2610 Chaignon, Betrachtungen f. Priester od. der Priester geheiligt durch die Ucbung d. betracht. Gebetes. Aus d. Franz, v. H. Lenarz- 3. Aust. 2.Bd. gr. 8. Geh. 1>4 ^ 2611. Wester, M., Promptuarium zu den bischöflich Trierischen Statuten u. Verordnungen, gr. 8. Geb. ' 12 N-f Mittler sk Sohn in Berlin. 2612. Kummer» v.» Gnindzügc der Heeres-Organisation in Oesterreich-Ungarn Rußland, Italien, Frankreich u. Deutschland, gr. 8. Geh. * 28 2613.Ollech, Worin besteht der Unterschied u. die Gleichheit der Armee Friedrichs d. Gr. m. der heut.sArmee unseres Vaterlandes? gr. 8. Geh. '4Nj< 2614.Rathschläge, praktische, f. jüngere Offiziere üb. die Ausbildung d. In fanteristen im Felddienst. 2. Aust. gr. 8. Geh. ' sch Mittler K Sohn in Berlin ferner: 2615. kexi8li'«iiile ller xeoxraplnscli-skatisliselien äbllieilung (1. grossen llenersIstLbes. 2.äsfirg. Inli 1868 — Ootbr. 1869. X. u. »I. 7.: disues aus der Oeogrspiiie, Kartograpliie u. 8tLti8liIi Kuropa's u. seiner Kolonien, gr. 8. 6eli. * l^ß ^ 2616. Rcibnitz, b., Mitthcilungcn aus den ersten 50Jahren d. westphäl.Füsilier- Regiments 9dr. 37. gr. 8. Geh * N 2617.8taii>to», U. P., tlie iiLlural liistorz- ok tlie lineina. Vol. 11. gr.8. In engl. Kinl). "4^6 2618. Troschkc, Th. t>., die Militair-Littcratur seit den Befreiungskriegen m. besond. Bezugnahme auf die Militair-Litteratur-Zeitung, gr. 8. Geh. Nesf in Stuttgart. 2619. Paulus, E., ein Ausflug nach Rom. 8. Geh. * 8 N-k Palm Lc Enke in Erlangen. 2620. Sammlung wichtiger Entscheidungen d. königl. bayer. Kassationshofes. 3. Bd. 5. Hst. gr. 8. * Zß PH. Neelam jun. in Leipzig. 2621. Univcrsal-Bibliothck. 211—220. Bd. 16. Geh. ä ' 2 N-k Inhalt: 211. E CH. v. Kleists sjmmtlich! Werke. — 212. Pachter Feld- kümmel. Ein Fastnachtsspiel von A. v. Kotz eb ue. — 2l3. 2lt. Die Türken vor Wien. Geschichtliche Erzihlg. v. O. Mylius. - 215. Die Zeichen der Ehe. Ein Lustspiel von A. v. Steigentesch. — 2lS. Herr Lorenz Stark. Ein Charaktergemälde v. I. 3- Engel. — 2l7. Der Puls. Ein Lustspiel v. 3. M. Babo. — 218. 2IS. Arwed Gpllensticrna. Eine Erzihlg. aus dem An. fange d. 18. 3ahrh. v. E. F. van der Velde.— 220.Dcr grüneDoinino. —Die Gouvernante. Don Th. Körner. Steinhäuser in Prag. 2622. IsadeUu Spnoelsliä. Ilistorieli^ romän. 8esil 23. gr. 16. 6ek. ' Wiegandt S» Hempel in Berlin. 2623. Kirchbach'S, I. v., Handbuch f. Landwirthe. 7. Aufl. von Neuem rcvi- dirt v. K. Birnbaum. 4. Halbbd. sSchluß.j gr. 8. Geh. * 1 Nichtamtlicher Theil. Stimmen der Presse. II.*) Die Begründung und Natur des Autorrechts. Sämmtliche uns bekannte Artikel der deutschen Presse, welche auf die Sache selbst näher eingehen, sind in der Anerkennung des Urheberrechtes einig. Mögen sie es als ein wirkliches Eigenthum, oder mit Hrn. von Witzlcbcn als ein selbständiges, eigengeartetes Recht, mögen sie es als einen Ausfluß des Eigenthums oder als ein Recht auf die Früchte der Arbeit darstellen, darüber besteht unter den Vertretern desselben kein Zweifel, daß es als ein voll kommenes, im Rechte selbst begründetes und schutzberechtigtes Recht angesehen werden müsse. Unklarheit der Auffassung herrscht noch mannigfach vor und cs fehlt nicht an Solchen, welche noch heute gegen das Eigenthum an Ideen und Gedanken eine Lanze brechen, welches doch schon seit länger als einem halben Jahrhundert kei nen ernsthaften Vertreter mehr gefunden haben dürfte. Viel häufiger begegnet uns jedoch eine vollkommene Unbe kanntschaft mit den selbstverständlichen Grenzen des Urheberrech tes. Nicht Wenige fechten gegen die Windmühlen eines undenk baren Verbotes der geistigen Benutzung; als ob jemals auch nur dem materiellen Eigenthum eine derartige Beschränkung aufcrlcgt gewesen wäre oder auch nur hätte auferlegt werden können. Wer einen silbernen Lössel von eigenthümlicher Form besitzt und den selben Niemandem zeigt, der kann allerdings verhüten, daß ein Anderer von diesem Löffel sich eine Idee macht. Wer ihn aber einem Dritten auch nur beschreibt, der vermag es nicht mehr. Wer ein Haus baut, wer einen neuen Rock anzieht, der behält das volle Recht, das Haus zu vcrmiethen, seinen Rock zu verschenken und da mit zu machen, was er will; er kann aber seinem Nachbar nicht ver wehren, sich ein gleiches Haus zu bauen, oder einen gleichen Rock zu tragen. Einem solchen Verbot steht schon der Umstand hindernd entgegen, daß durch diese Benutzung der Ideen des Hauses und des Rockes seinem eigenen unbeschränkten Reckt kein Eintrag geschieht. In allen diesen Fällen hat noch überdies das Material den über wiegenden Werth und die Form ist Nebensache. Wie aber schon nach römischem Recht der Maler das Eigenthum der fremden Tafel, wor auf er sein Gemälde malte, vorbehältlich der Entschädigung des materiellen Werthes erwarb, so und noch viel gewisser erwirbt Der jenige, der einem in Niemandes Eigenthum befindlichen Stoffe eine Form gibt, welche einen Vermögcnswerth hat, das ausschließliche Recht auf diesen Werth und auf den Bezug sämmtlicher davon mög lichen vcrmögensrechtlichen Nutzungen. Hingegen liegt es in der Natur der Sache, daß, wenn ein in solcher Weise hergestellter Gegenstand auch ohne Aufwand neuer Arbeit nutzbar gemacht und in solcher Weise dem Urheber der ihm gebührende Nutzen entzogen werden kann, der ursprüngliche Hersteller berechtigt sein muß, jeden Dritten an dieser Herstellung zu hindern, weil dieselbe sein eigenes früheres Recht aufhcbt oder schmälert. Der zweite Löffel, das zweite Haus, der zweite Rock erfordern für den Zweck der materiellen Benutzung, zu dem sie bestimmt sind, die gleiche Arbeit, welche die erste Herstellung in Anspruch nahm. Die Nachbildung eines einmal hergestellten Buches, eines Musik stückes, eines Gemäldes, welche zunächst für die geistige Benutzung hervorgebracht worden sind, verlangen keine neue geistige Hervor bringung. Gleichwohl liegt es in der Natur der geistigen Benutzung, daß die Nachbilder dieselben Dienste leisten wie die Originale. ') I. S. Nr. 62.
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