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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1911
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- Deutsch
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3474 Börsenblatt s. v. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 65. 20. März 1911. Kleine Mitteilungen. Zum Urheberrechtsschutz der Ausländer in Rußland. (Vgl. Nr. 65 d. Bl.) — Herr Verlagsbuchhändler Th. Ettinger in St. Petersburg hatte die Güte, zu unserer Mitteilung an dieser Stelle in Nr. 55 d. Bl. vom 7. März 1911, und zu dem gleichzeitig hier veröffentlichten Inserat der Buchhandlung Groß- mann L Knöbel in Moskau, uns folgende dankenswerte aufklärende, zum Teil berichtigende Erläuterungen zu geben: St. Petersburg, 2./16. März 1911. An die Redaktion des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel. Im Anschluß an die im Börsenblatt vom 7. März 1911 veröffentlichte »Kleine Mitteilung« über die Annahme des russischen Urheberrechtsgesetzes erhalte ich in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von deutscher und französischer Seite, ob diese Nachricht auch wirklich der Tatsache entspricht. Ich ersuche Sie deshalb, den Interessenten dieser Frage folgendes bekannt zu geben: Das Gesetz über den Schutz von Übersetzungen der in Ruß land in fremdländischen Sprachen erschienenen Bücher ist bereits durchgegangen. Hingegen hat sich die Reichsduma gegen den Schutz von Übersetzungen der Bücher, die im Auslande erschienen sind ausgesprochen. Im Reichsrat kam die Frage wieder zur Besprechung, und dieser hatte sich zugunsten der ausländischen Autoren ausge sprochen. Deshalb wurde die Frage an die Einigungskommission der Reichsduma und des Reichsrates zum endgültigen Beschluß übergeben. Das Resultat dieser Arbeit führte dahin, daß die Kom- Mission beschloß, der Majestät zur Genehmigung folgendes vorzulegen: Es steht der russischen Regierung frei, bei Erneuerung von Handelsverträgen mit verschiedenen Staaten auch über die Frage in betreff des Schutzes von Übersetzungen zu verhandeln. Letzteres ist bereits auch vom Kaiser unterzeichnet. Daß Rußland somit bereits der Konvention beigetreten ist, kann also nicht behauptet werden, auch ist die Berliner Zusatz akte auf diese Art nicht berücksichtigt. Es sind vielmehr diejenigen Grundsätze in der Kommission angenommen worden, die ich auf dem letzten Allrussischen Kongreß der Verleger und Buchhändler — Juli 1909 — bereits veröffentlicht hatte und zurzeit für die maßgebendsten halte. Um dem Beschluß der Kommission nun einen praktischen Wert zu geben, müßte also das getan werden, was ich auf dem Madrider Verleger-Kongreß beantragt habe. Demnach sollen die Verleger der ausländischen Staaten recht streng darauf achten, daß die betreffenden Regierungen bei Erneuerung der Handelsverträge das Urheberrecht unbedingt hineinbringen. Auf diese Art würde, selbstverständlich, der Beschluß der Kommission einen praktischen Wert erhalten, denn der Beschluß und die Kaiserliche Genehmigung geben eben auch der russischen Seite die Möglichkeit — vorläufig eben nur dies — Verträge abzuschließen. Das im Börsenblatt vom 7. März 1911 veröffentlichte Inserat der Firma Großmann L Knöbel in Moskau halte ich, da jedenfalls wohl die bei mir eingelaufenen Anfragen sich darauf gründen, für etwas verfrüht. Ein Gesetz, das schon zur Veröffentlichung gelangen könnte, gibt es noch nicht, auch hat die Duma ein solches noch nicht angenommen. Es ist ja wahrscheinlich, daß Deutschland und Frankreich in erster Reihe dieser Beschluß berühren wird, und dann werden die Vertragsbestimmungen den deutschen und französischen Kol legen eher noch als uns bekannt sein. Jedenfalls ist es, wie ich vermute, wohl anzunehmen, daß der Ausgangspunkt zu diesen Verträgen immerhin die Berner Konvention uud die Berliner Konferenz sein werden. Somit ist jedenfalls der erste wichtige Schritt zum Schutze des Urheberrechtes ausländischer Autoren getan, und ich glaube, daß auch dies unsere ausländischen Kollegen be grüßen können. Th. Ettinger. L Urheberrechtsschutz zwischen Frankreich und Lftcr- reich-Ungarrr. — Aus Paris wird uns geschrieben: Die Frage des literarischen Urheberrechtsschutzes, die schon seit längerer Zeit zwischen Frankreich und Österreich-Ungarn Schwierigkeiten verursacht hat, scheint auf dem Wege einer beide Parteien be friedigenden Lösung. Österreich.Ungarn hat bekanntlich dem Berner Vertrag über das literarische Eigentum nicht zugestimmt, und daher wurden die bezüglichen Angelegenheiten zwischen der dualistischen Monarchie und der französischen Republik nach einem Vertrage von 1866 geregelt, der zwar damals als liberal galt, aber neuerdings auf beiden Seiten als nicht mehr zeitgemäß erachtet wird. Er enthält noch die im Berner Vertrag beseitigte Förmlichkeit der Anmeldung der literarischen Werke innerhalb dreier Monate bei der Gesandtschaft des Landes, in dem sie ge schützt sein sollen, und dies hat zu Unzuträglichkeiten geführt, unter denen die beiderseitigen Autoren in gleichem Maße zu leiden haben, wie kürzlich wieder ein Prozeß gelegentlich der Veröffentlichung des Librettos der »Lustigen Witwe« von Lehar bewiesen hat (vgl. Nr. 52 d. Bl.). Daher wurden schon seit längerer Zeit Unterhandlungen zwischen Frankreich und Österreich - Ungarn gepflogen, die diesen Zuständen ein Ende machen und namentlich die erwähnte Förmlichkeit abschaffen sollten, sich aber bald an den Wider stand der österreichischen Regierung, bald an denjenigen der ungarischen stießen. Neuerliche Anstrengungen jedoch, die der französische Botschafter in Wien, Crozier, im Sinne einer Einigung gemacht hat, haben mehr Erfolg gehabt. Crozier ge lang es, gelegentlich eines Aufenthalts in Budapest unter Be nutzung der ihm bekannt gewordenen Verlegenheiten, die die Förmlichkeits-Vorschrift des Vertrags von 1866 ungarischen Komponisten bereitete, die ungarische Regierung und insonderheit den Ministerpräsidenten für seine Auffassung zu gewinnen, und da auch Graf Aehrenthal Frankreich gegenüber Entgegenkommen zeigt, so ist ein Abkommen im Gange. Der Vertrag von 1866 soll gründlich geändert werden, und man hofft, daß sich hieraus ein beide Teile befriedigendes Resultat ergibt. Rußland. Zulassung der Wareneigentümer zu den Plenarsitzungen der Zollämter zur Vertretung ihrer Gesuche und Beschwerden über Tarifierung von Waren. — Der russische Finanzminister hat auf Ersuchen des Kongresses der Vertreter von Industrie und Handel genehmigt, daß die Wareneigentümer oder ihre Bevollmächtigten zu den Plenar sitzungen der Zollämter zur Abgabe von Erklärungen zu den von ihnen eingereichten Gesuchen und Beschwerden, betreffend die Zolltarifierung von Waren, zugelassen werden, da eine solche Maßregel, ohne irgendwelche Unbequemlichkeiten zu ver ursachen, zu einer richtigen Beleuchtung der dem Plenum der Zollämter vorgelegten Fragen beitragen kann. Zu dem Zwecke ist den Zollämtern aufgegeben worden, Wareneigentümer, die bei der Einreichung der Anmeldung oder der Beschwerde schriftlich den Wunsch ausgesprochen haben, in ihrer Angelegenheit persön lich Erklärungen abgeben zu dürfen, von dem Termin für die Prüfung ihrer Angelegenheit zu benachrichtigen. (Zirkular des Zolldepartements vom 25. Januar d. I., Nr. 2889.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Eine Bibliographie der englischen Bücher von 1801—36. — Die bisher veröffentlichten Bände des »LvAligb ok Uoolrg« sind bekanntlich ein unentbehrliches Hilfsmittel des Ver kehrs auf dem Büchermarkt, gehen aber leider nicht weiter zurück als bis zum Jahre 1836, so daß Bibliothekare, Buchhändler und Bibliographen, die über die im ersten Drittel des neunzehnten Jahrhunderts erschienenen Bücher Nachforschungen anstellen wollen, nur unter großen Schwierigkeiten und häufig mit un genügendem Erfolg ihre Absicht erreichen können. Um diesem Ubelstand abzuhelfen, hat man sich jetzt entschlossen, aus den wöchentlichen und sonstigen Listen und Katalogen einen Band des »llllkU8ü 6u.taIoxu<>« zusammenzustellen, der nach neuzeitlichen I bibliographischen Grundsätzen über den in Frage kommenden
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