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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1870
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- Deutsch
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870 Nichtamtlicher Theil. ^ 60, 14. März. Werk zu verlängern, würde sich ein Autor, der sorgenvoll an das Schicksal der Seinigen denkt, genöthigt sehen, mit jeder neuen Auflage Veränderungen vorzunehmen. Und wie soll es mit einer Ausgabe sämmtlicher Werke gehalten werden, wenn jede einzelne Schrift zu einer verschiedenen Zeit dem Nachdruck freigegeben wird? Kurz, der Vorschlag ist so unpraktisch wie möglich, und cs ist sicherlich keines wegs ein Zufall, daß sich die Gesetzgebung fast aller civilisirten Na tionen nach reiflicher Erwägung aller Gründe dafür entschieden hat, die Schutzfrist allein nach dem Tode des Autors zu bestimmen. Un möglich läßt sich das Gewicht der angeführten Gründe verkennen, und so hoffen wir, daß der betreffende Antrag entweder nicht gestellt oder mit sehr großer Mehrheit verworfen werde. Für den Schutz der Photographie. Die Berliner Volks-Zeitung bringt über den Schutz der photo graphischen Arbeiten folgenden Artikel: „Ein wissenschaftlich und künstlerisch gebildeter Photograph verwendet zehn Jahre seines thätigen Lebens zu einer Reise durch Afrika. Er nimmt da Naturerscheinungen, Denkmäler, Ruinen, Menschen, Thicre, Städte, Hütten, Höhlen und Gebirge auf, die künstlerisch und wissenschaftlich von höchstem Werthe sind. Er kehrt nun heim mit seinen mühsam eroberten Schätzen und macht von den Aufnahmen photographische Abdrücke, die er ver kauft. Da kaust sich denn ein Mensch diese Abdrücke, copirt sie auf photographischem Wege und verkauft sie auch, und natürlich viel, viel billiger als der ursprüngliche Besitzer, weil er ja weder Reisen, noch Mühe, noch Zeit nöthig hatte. Jener hat Jahre seines Lebens, Geld, Mühen und Gefahren für diese Arbeit geopfert, und dieser nimmt ihm alles, was er dadurch erzielt, aus der Hand und macht vor seinen Augen Geschäfte damit, und vergütet ihm keinen Heller. Wer in der Well dergleichen für Recht findet, der muß überhaupt je des Eigeuthum wie Diebstahl ansehen und Diebstahl und Raub für einen berechtigten Erwerb erklären. Wer jedoch Sinn und Verstand und ein gesundes Rechtsgefühl hat, der wird sagen: Solcher Gcwaltthat muß eine Schranke gesetzt werden! Wir dürfen nicht gestatten, daß der Eine arbeitet und Producte schafft und der Andere ohne dessen Erlaubniß ein Geschäft damit macht. Dies und nichts Anderes will die jetzige Gcsetzesvorlage." In Sachen der sog. Pflichtexemplare. Die National-Zeitung schreibt: „Mehrere Professoren der Uni versität Bonn haben der Weser-Zeitung zufolge an den Reichstag eine Petition gerichtet, mit der Bitte, in das Gesetz über Autorschutz die Bestimmung der Ablieferung zweier Exemplare der dadurch ge schützten Werke behufs Aufbewahrung in der Central- und Provin zial- resp. Uuivrrsitätsbibliothek des jedesmaligen Staates aufzu- nehmcn. Die bisher in dieser Hinsicht geltenden Bestimmungen der Einzelgesctzgebungen seien durch die neue Gesetzgebung des Bundes, spcciell durch die Wortfassung der Gewerbeordnung nach Ansicht vieler Bethciligten hinfällig geworden; es werde dagegen in buch- händlevischcn Kreisen augenblicklich lebhaft agitirt. Jedenfalls er scheine eine rein gesetzliche Regelung der Angelegenheit erforderlich. Im Königreich Sachsen sei dicS Bedürfniß dadurch anerkannt wor den, daß in den: neuen Strafgesetz das Institut der Pflichtexemplare ausdrücklich beibehalten worden.*) Die Petition führt mit Rück sicht auf England, Amerika, Frankreich u. s. w. den Beweis, daß es sich um einen Gegenstand des allgemeinen öffentlichen Interesses *) ES wird für die Leser des Börsenblattes wohl kaum des Hinweises bedürfen, daß diese Berufung auf Sachsen durch den gegenthciligcn Beschluß des eben geschlossenen sächsischen Landtages hinfällig geworden ist (siehe Börscnbl. Nr. 45). handele, daß die rechtliche Begründung der Verpflichtung in dem vom Staate gewährten Schutz gegen Nachdruck liege und die betreffende Bestimmung demgemäß ihre Stelle in einem Gesetz über Autor- und Verlegerrecht finde, wie sie in der That in der englischen Copyright- Acte vom 1. Juni 1842 mit dieser Materie in Verbindung gesetzt sei. „Wir können eine solche Forderung mit der Billigkeit und Ge rechtigkeit nicht vereinbaren. In Preußen ist die für unbedeutende Vcrlagsartikel freilich nicht sonderlich ins Gewicht fallende Verpflich tung der Verlagsbuchhändler, von jedem Artikel ihres Verlages ein Exemplar an die königliche Bibliothek in Berlin und ein zweites an die Universitätsbibliothek der Provinz, in welcher sie ihr Geschäft be treiben, unentgeltlich abzuliefern, allerdings nur durch das Prcß- .gesctz vom Jahre 1851 neuerdings sanctionirt worden. In Bezug auf kostbare, z. B. mit Kupfertafeln u. dergl. ausgestattete Verlags- artikcl, welche oft nur in wenigen Exemplaren aufgelegt werden, stellt diese Verpflichtung aber eine sehr lästige Auflage dar, gegen deren Beseitigung schon wiederholt petitionirt ist. Sic ist eine außer ordentliche Besteuerung des Buchhandels, die oft so schwer wiegt, daß die Beitreibung der Abgabe unmöglich erscheint, und die durch die bloße Rücksicht auf die Füllung der öffentlichen Bibliotheken nicht ge rechtfertigt werden kann. Gerade die Herstellung großer wissenschaft licher Werke ist oft so kostbar, daß es auch vom Standpunkte der öffentlichen Bildungsinteressen nicht angezeigt scheint, dieselbe dadurch zu erschweren, daß den Unternehmern noch eine ganz unverhältniß- mäßige Ertrasteucr zu ihren übrigen Gewerbskostcn aufcrlcgt wird." Wir verweisen hierbei unserseits auf den in Nr. 72 des Börsen blattes 1869 enthaltenen Artikel über die Verpflichtung zur unent geltlichen Einsendung aller Verlagsartikel an die öffentlichen Biblio theken. Der Gegenstand gehörte in gesetzlicher Beziehung in das Gewerbegesetz — niemals in das Gesetz zum Schutz des Urheber rechts. C). Miscellen. Aus Berlin berichtet die Vossische Zeitung: „In der freien Commission zur Besprechung über den Entwurf wegen der Autorenrechte hat sich die Ansicht geltend gemacht, daß eine weitere Verminderung der Frist der Autorcnbesitzrechte, wie solche vorgeschlagcn worden, nicht zuträglich sei für dir Literatur- für die Autoren und für die Nation. Das bis jetzt gültige 30jährige Besitz- recht nach dem Tode des Autors sei eine thatsachliche Uebereinkunft zwischen den deutschen Staaten. Frankreich habe sogar seit 1866 die Schutzfrist auf 50 Jahre nach dem Tode verlängert. Die Nachdrucks- Verwirrung würde aber in den Staaten deutscher Zrmge unabsehbar werden, wenn im norddeutschen Bunde eine siebenjährige, in Süd deutschland und Oesterreich aber eine dreißigjährige Frist gültig wäre, denn im Norddeutschen Bunde könnte nian alsdann 23 Jahre früher allein Oesterreich erschienenen Werke ungestraft Nachdrucken; diese Nachdrucke würden dann in den letzteren Staaten confiscirt werden und es würden daraus unerträgliche Zustände und Mißstimmungen gegen den Bund entstehen." Aus Bern, 2. März schreibt man der Allgemeinen Zeitung: „Am 28. Febr. hat im Bundespalast der Austausch der Ratificationen des Vertrags mit Bayern, betreffend den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigcnthums, stattgefunden, welcher be kanntlich mit der zwischen der Schweiz und dem Norddeutschen Bund abgeschlossenen Literar-Convention übercinstimmt. Was sein In krafttreten anbetrifft, so ist dvsselbe auf vier Wochen nach dem Aus tausch d« Ratificationen der analogen Verträge mit Hessen und Württemberg anberaumt."
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