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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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832 Nichtamtlicher Theil. 58, 11. März. das fruchtbare Feld der im Buchhandel vorzunehmenden Reformen gelenkt. Alle betheiligten Parteien, glauben wir, empfinden, daß in dem herkömmlichen buchhändlerischen Geschäftsbetrieb etwas nicht in der Ordnung ist: Die Schriftsteller, die Verleger, die Sortimentsbuch- händlcr und deren Kunden, das große allgemeine Lcsepublicum. Die vollkommen unwirthschaftliche Sitte, den Leuten die Novitäten ins Haus zu schicken zu ziemlich willkürlichem Zurückbehalten, be günstigt wie nichts anderes, worüber doch alle Welt klagt: das Nichtkaufen von Büchern. Eine Nation von Bücherwürmern, wie die deutsche ist, hat früher durch allerhand eigenthümliche Praktiken ihre Armuth mit diesem ihrem mächtigen Hange in Einklang setzen müssen. Die Armuth hat sich jetzt GottLob! in einen ganz leidlichen Wohlstand umgewandelt, aber die alten Surrogate für den Büchcr- kauf dauern kraft des Gesetzes der Trägheit fort und werden durch die Gesetze gegen den Nachdruck in ihrer nachtheiligen Fortdauer eher unterstützt als angegriffen. Hier liegt der Grund des Nebels, dessen Symptome man neuerdings angefangcn hat, durch Schiller- und Tiedge Stiftungen mehr wohlgemeint als wirksam zu bekämpfen. Diese schlechte Methode des Büchervcrschickens zur Ansicht sollte zuerst aufhören; dann wird von selbst folgen, daß der Verleger nur noch gegen baarc Bezahlung seiner Bücher an die Ladenhalter verkauft, diese werden Zeit und Kraft genug sparen, um neue erfolgreiche Mittel an die Empfehlung ihrer Waare zu wenden, der Absatz wird zunehmen und den Verleger in den Stand setzen, höheres Honorar zu zahlen, mit oder ohne ausgiebigen rechtlichen Schutz gegen den Nachdruck. Man begreift kaum, daß diese nahe liegende Verbesserung des Betriebs, so häufig schon im Buchhändler- Börsenblatt und anderweitig angeregt, nicht schon längst ins Leben getreten ist, da die deutschen Buchhändler in ihren Messen zu Leipzig doch die bequemste centralistische Organisation für dergleichen ge meinsame Acte besitzen. Das allzu vorwiegende Trachten nach rechtlichem Schutz hat, fürchten wir, die Triebfedern praktischer Selbsthilfe etwas erschlaffen lassen. Hoffentlich ist der jetzt ge gebene Anstoß stark genug, die Rcformbcwegung unter den Buch händlern zum Ziele zu führen. (Elberfelder Zeitung.) Petition an den Reichstag des Norddeutschen Bundes von Carl W. Bah zu Wiesbaden und Consorten zur Vorlage des Gesetzes zum'Schutze des geistigen Eigcnthums iVI.IV., §. 52—58., die dramatischen Autoren betreffend.*) Bei der Berathung des Entwurfes eines Gesetzes zum Schutze des geistigen EigenthumS dramatischer Autoren, wie solches in ^l. IV., §. 52—58. der Vorlage berührt ist, erlauben sich die ergebenst Unterzeichneten dramati schen Autoren unter Vorbehalt der Ergänzung durch andere, noch rückstän dige, Unterschriften prinzipiell Einverstandener als Hauptgcsichtspnnkt den Reichstag de« Norddeutschen Bunde« auf Folgendes ganz gehorsamst auf merksam zu machen. Auch die Arbeit des dramatischen Autors hat, de» Anschauungen der Gegenwart gegenüber einen gebührenden Gegenwert!) zu beanspruchen. Nun besteht bei Theatern in den Nachbarländern nicht nur allein, sondern auch an den Königlichen Hofthcatcrn zu Berlin, München und Wien, sowie an einigen wenigen deutschen Privatinstitntcn bereits schon seit längerer Zeit die allein wünschcnswcrthe Einrichtung, den Autor an dem materiellen Er folge einer Aufführung participircn zu lassen und zwar nach Maßgabe des EriolgcS, da eine Entschädigung, wie solche als Honorar für andere geistige Werke normirt werden kann, bei dramatischen Productcu nicht in Betracht zu ziehen ist, da deren Aequivalent nicht in dem Preise, den der VerlagS- bnchhändlcr bedingt, liegt, sondern deren Consumtion nur in der Auffüh rung und nicht im Verkaufe an da« Lesepublicum vor sich geht. Es war allerdings leider seither nur Gebrauch, im Allgemeinen einen bestimmten, oft kaum nennenswerthcn Kaufpreis zu vereinbaren für daS zur Aufführung angenommene und gebrachte Stück und die Chancen eines progressiven Ertrages nur zu Gunsten de« Käufers eventualiter ausschlagen *) Ans dem Rheinischen Kurier. zu lassen, wodurch Autoren nur eine einmalige Minimalquote aus dem Erfolge und durchaus nicht nach Maßgabe von dessen Umfange erhielten. Schlug das Stück durch, so blieb der pccuniäre Erfolg allein auf Sei ten des als Käufer aufgetretenen Institutes und zwar auf immer. Dagegen erfreuten sich nur die bei den oben angeführten Instituten tantiöme-bercchtigtcn Autoren einer Antheilsrcnte von der Verwcrthung ihre« Productcs, einer gebührenden Entschädigung für ihre Mitlcistung. ES dürfte wohl überflüssig sein, eine ausführlichere Begründung der Tantiöme hierorts nachzuweiscn, hingegen stellen die ganz ergebenst be teiligten Unterzeichneten an den Hohen Reichstag, des Norddeutschen Bun des hierdurch die ganz gehorsamste Bitte, bochgeucigtcst bei befürwortender Berathung des Prinzipcs der Tantieme für dramatische Schriftstücke und der ungezogenen §. 52—58. obenge nannten Gesetzes anch die Modalität einer bequemen Handhabung der selben sowohl für Käufer wie Verkäufer in einer beiderseitige Rechte gleich mäßig wahrenden Fassung Vorbringen zu wollen. Eines Hohen Reichstages des Norddeutschen Bundes ganz gehorsamste Bittsteller Wiesbaden, 1. März 1870. llr. Wolfgang Müller. Beruh. Scholz. llr. Feod. Wehl, Geh. Hofrath. llr. Paul Möbius, herzgl. sächs. Schulratb. Ernst Wichert, GerichtSrath — u. A. Beitrittserklärungen wolle man an Carl W. Batz in Wiesbaden richten. In Sachen eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund betreffend den Schutz der Photographie gegen unbefugte Nachbildung. Der Berliner „Verein zurFörderung dcrPhotographie" hat in Folge der Verhandlungen in der Reichstags-Sitzung vom 21. Februar d. I. Veranlassung genommen, jedem Mitgliedc des Reichs tages nachstehendes Circnlar zu überschicken: Bekanntlich genießen die Producte der Photographie in allen Cultur- ländcrn, wie England, Frankreich, Belgien, Oesterreich, Amerika, eines gesetzlichen Schutzes. Nur bei uns hat man ihnen denselben bisher nicht gewährt. Dies liegt wohl hauptsächlich an der untergeordneten Bedeutung, welche früher die photographischen Producte für Kunst und Wissenschaft hatten, indem die Photographie bloß als Portraitirkunfl thätig war. Inzwischen aber ist das Vcrhältniß ein anderes geworden. Intelli gente, theils mit Kunstsinn und gründlicher wissenschaftlicher Bildung be gabte Personen haben sich ber Photographie gewidmet und Resultate damit erzielt, deren Werth bei Gelegenheit der verschiedenen internationalen Aus stellungen öffentlich anerkannt worden ist. Ebenso sind aus den Händen wissenschaftlicher gebildeter Photographen Blätter hervorgegangen, wie z. B. das Bild des Mondes und des Sonnenspectrumö von Rutherford, die für die Naturwissenschaften als epochemachend gelte». Nicht weniger ist bekannt, welche bedeutende wissenschaftliche Rolle die Photographie bei den Beoback,- tungen der Sonnenfinsternisse von 1868 und 1869 gespielt hat. Schon vor Jahren haben daher die Fachleute auf die Nothwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes in einer Petition an das Cultusministerium hin- gewiescn. Die Erfahrungen der letzten Jahre baben diese damals geäußer ten Ansichten nickt nur bekräftigt, sondern haben auch den Nothstand und die Demoralisation, welche aus dem Mangel eines photographischen Schutzes in Deutschland entsprungen sind, in grellster Weise hervortreten lassen. Bei Erörterung der photographischen Schutzsrage kommt folgender wichtige Moment vor allem in Betracht: Die Schwierigkeiten bei Her stellung von Photographien sind sehr verschieden, je nach den aufzu- nehmeuden Gegenständen. Nichts ist leichter, als nach einem bereits vorhandenen Bilde — Photographie oder Kupferstich — eine photogra phische Copie zu nehmen, es gehört dazu weder viel Jnlclligenz, noch kostbare Apparate, noch sonst große Geschicklichkeit; nichts aber ist schwieriger, als nach einem körperlichen Object, sei es Person, Landschaft, Architektur u. s. w., ein photographisches Bild aufzunehmen, welches künstlerischen Ansprüchen in Bezug auf Haltung, Charakter, Be leuchtung, Stimmung genügen, oder aber, wie naturwissenschaftliche Ausnahmen, wissenschaftliche Ansprüche erfüllen soll. Daher ist die Aufgabe des nach der Natur arbeitenden Photographen stets eine mühevollere, die, wenn er das Beste in seinem Fache leisten will, seine ganze Intelligenz herausfordcrt. Die Arbeit des photographi schen Nachdruckers dagegen ist ein Kinderspiel.
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