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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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762 Nichtamtlicher Theil. I! 54, 7. März. wenn es nach gewissen Leuten ginge, noch bei Leibesleben um ihr oft einziges Bcsitzthum gebracht. Und hier können wir nicht umhin, so gern wir jeder Polemik mit einem hochgeehrten Parteigenossen aus dem Wege gehen, darauf aufmerksam zu machen, daß sein Ver sehen wegen des Autorrechts in England noch größer ist, als wir dachten. Namentlich müssen wir den edeln Macaulay dagegen in Schuh nehmen, als sei er cs gewesen, der auf Verkürzung der Autorrechte hingewirkt. Es ist wahr, er trat gegen einen gewissen bestimmten Vorschlag zu deren Verlängerung auf; aber dieser Vor schlag bestand darin, daß das Autorenrecht auf 60 Jahre nach dem Tode ausgedehnt werde. In der nächsten Parlamcntsscssion trat Macaulay selbst mit einem Vorschläge zur Verlängerung der Au torenrechte ans, der im Wesentlichen angenommen wurde, und, so weit wir es ermitteln konnten, steht es jetzt so damit, daß die ge ringste Schutzfrist 42 Jahre beträgt, so daß, wenn ein Autor ein Jahr nach Herausgabe seines Werks stirbt, seine Hinterlassenen noch 41 Jahre lang die Früchte seines Fleißes genießen. Auf jeden Fall dauert das Autorenrecht bis 7 Jahre nach dem Tode des Ver fassers, so daß Alexander v. Humboldt, der im20. Jahre als Schrift steller auftrat und im 90. starb, 77 Jahre für sich und die Seinigen gegen Nachdruck geschützt war. Die Frist ist also in England in manchen Fällen sogar länger als in Deutschland. Wenn also der deutsche Buchhandel in gewisser Beziehung (aber keineswegs in allen) hinter dem von England und Frankreich zurückstcht, so kann die Ursache unmöglich in der in Deutschland herrschenden langen Schutzfrist zu suchen sein." Der Buchhandel vor dem norddeutschen Reichstag. Schon einmal ist über wohlerworbene Rechte des Buchhandels gesetzlich hiuwcggcschrittcn worden, ohne all' und jcdeVergütuug. Es Wurde s. Z. im Bundestage beliebt, die Verlagsrechte ohne Weiteres aufzuhcbcn, und der deutsche Buchhandel? Die nicht schwe rer wicgcudcn Gerechtsame der Müller, Bäcker, Goldschmiede, Bart scherer u. s. w- wurden ab ge löst, die Vcrlagsrcchtc einfach auf gehoben. Der norddeutsche Reichstag scheint dem Buchhandel gegenüber nicht allein in die Fußtapfen des seligen Bundestages treten zu wollen, sondern sich vorgcnommen zu haben, diesen womöglich zu übcrtrcffen. Fand der Schritt des Bundestages auch seine Vcrthci- diger in den Reihen der Buchhändler, die in diesem Fall ihren eige nen Vortheil dem Gcsammtwohl willig opferten, so wird der jetzt von vr. Braun und Genossen angeregte von jenen Wohl einstimmig vcrurthcilt. Und wie wird über den deutschen Buchhandel, der doch der Wissenschaft und dem Fortschritt wahrhaftig Opfer gebracht, wie Wohl kaum ein anderer Stand, abgcurtheilt? Und welche Unkcnnt- niß über das Wesen u. s. w. des Buchhandels wird dabei zu Tage gefördert? Man weiß wahrhaftig nicht, wäre hier ein Demokrit oder ein Hcraklit besser an seinem Platze! Gewiß würde cs nur zeitgemäß sein, wenn die Verleger der etwaigen Schriften der hauptsächlichstcnWidersacherdes Verlagsbuch- handcls die Erfolge, die sic mit jenen erzielten, schleunigst veröffent lichen wollten, aber dabei nicht vergessen, Capitalzinsen, Zeitaufwand u. s. w. kaufmännisch und juristisch zu berechnen. Es wäre das viel leicht die richtigste Weise, gewisse Herren zu überzeugen, daß der Verlagsbuchhandcl nicht gerade die günstigste und sicherste Kapital anlage bietet und daß in diesem Geld- und Zeitaufwand, Arbeit und Gefahr selten in einem richtigen Vcrhältniß zum Ertrage stehen; jedenfalls verwcrthet diese der Rechtsgclchrte — jedoch ohne Gefahr — besser, selbst wenn er auch einen Theil seiner Zeit unentgeltlich dem Reichstage und — seinem Rufe widmet! Aber gerade, weil das innere Wesen u. s. w- des Buchhandels so wenig verstanden und gewürdigt wird, so liegt in dem Braun'- schen Antrag eine Gefahr für denselben; möge daher jetzt der Buch handel nicht allein reden, sondern möge er handeln! Wäre es von dem Vorstande des Börsenvereins nicht zeitgemäß, eine außerordent liche Versammlung zu berufen, damit der deutsche Buchhandel das Gewicht seiner Sachkenntniß gegen eitles Wortgeklingel einlcge? Wir sollten meinen, der Ausspruch des Börsenvereins — even tuell unterstützt von dem namhafter Schriftsteller — würde bei den Negierungen nicht unbeachtet bleiben. Möge der Buchhandel die Gefahr nicht unterschätzen und handeln! A. H. H- Misccllen. Leipzig, 7. März. Auf Freitag den 18. d. Mts. fällt hier die Feier eines Bußtages, daher in der nächsten Woche wegen der dadurch veränderten Haupterpedltion der hiesigen Herren Kommis sionäre die Verschreibungen um einen oder einige Tage früher als gewöhnlich hier cinzutreffcn haben. Aus Dresden, 27. Fcbr. berichtet das Leipziger Tageblatt: „Eine eigenthümliche buchhändlerische Neclame las man in diesen Tagen im Dresdner Journal. Die sonst als äußerst solid bekannte Nicolaische Verlagsbuchhandlung in Berlin ließ näm lich ein neues Werk des königlich preußischen Gesandten Hierselbst, Hrn. von Eichmann, »Die Reformen des osmanischen Reiches« ankündigen und in einer beigefügtcn kurzen Kritik dasselbe als vor trefflich darstcllcn. Als wir nun in der Burdach'schen Buchhandlung das Buch verlangten, wurde uns ein von F. Eichmann 1858 heraus- gegebcnes Werk vorgclegt, dessen treffliche Darstellung allerdings sich schon damals alle Anerkennung erwarb, aber seitdem nicht die geringste Umarbeitung erlitten hat, während sein Verfasser an Er fahrungen und Ehre mittlerweile reicher geworden, die nun, wie es scheint, nach buchhändlcrischcr Spcculation seiner Arbeit auch ein erhöhtes Relief verleihen soll." Zur Abwehr. — Die Hrn. Fr. Kortkampf und I. Mün- nich meinen in ihrer im Börsenblatt Nr. 42 abgedruckten Erwide rung auf meine Notiz in Nr. 32 d. Bl., daß die Post die preuß. Gesetz-Sammlung und das Bundcs-Gcsetzblatt nicht gratis bestellen, sondern 5 bis 20 Sgr. Bringerlohn berechnen würde. Nähere Er kundigung würde diese geehrten Firmen darüber belehrt haben, daß ein solches Bringerlohn wenigstens nicht überall erhoben wird. In der Provinz, in der Schreiber dieses wohnt, in Schleswig-Hol stein werden überall, selbst ans dem Landgebiete, den Bestellern die Zeitschriften zu dem Preise frei ins Haus geliefert, der im Preis courante steht, also die Gesetzsammlung für 1 Thlr., das Bundcs- Gcsetzblatt für 10 Sgr., die stcnogr. Berichte des Reichstags, 300 Bogen 5 Thlr. re. Ich kann daher das Grund- und Nutzlose meiner Notiz nicht cinsehen. Oder sollte cs gar so nutzlos sein, wenn ich darauf aufmerksam mache, daß die Post mir die preuß. Gesetz-Samm lung für 1 Thlr. jährlich regelmäßig sofort nach Erscheinen frei ins Haus bringt, während ich (vergl. Anzeige 6043 in Nr. 45 d. Bl.) für dieselbe Zeitung 2 Thlr. 7'/z Sgr. und Porto und Spesen von Leipzig resp. von Berlin zahlen soll? Nebenbei würde ich auch bei recht lebhaftem Verkehr mit Leipzig oderBerlin das Blatt, durch eine Berliner Handlung bezogen, doch jedenfalls einige Tage später er halten als bei Bezug per Post. Da die Erwiderung der Hrn. K. u. M. von einer falschen Voraussetzung ausgeht, zerfällt sie natürlich in sich selbst. — Zum Beweise meiner Behauptung habe ich der Re daction eine amtliche Notiz des Postdirectors der Stadt, in der ich wohne, eingesandt, welche bestätigt, daß hier weder am Orte noch im Landbestell-Bezirk ein besonderes Bestellgeld bei Zeitungen er hoben wird. (Geschieht hiermit. D. Red.) —l.
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