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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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54, 7. März. Nichtamtlicher Theil. 761 satz über den Beginn der Verjährung dringend nothwendig, wenn nicht die ganze Bestimmung rein illusorisch sein soll. Noch ist zu bemerken, daß im §. 73. Zeile 1. durch irgend welches Mißverständniß hinter musikalische Kompositionen der Zu satz: ausländischer Urheber steht, der hier gar nicht hinge hört, vielmehr nur im Alinea 2. desselben Pc^agraphen an der richtigen Stelle steht. Solche und ähnliche Bedenken werden bei der bevorstehenden Specialdebattc nicht unerledigt bleiben dürfen, wenn das neue Gesetz in der Praxis nicht ganz neue Schwierigkeiten darbicten soll. Nimmt freilich auch die Specialdebatte einen der ersten Be ratung ähnlichen Verlauf, so wird dem Präsidium des Nord deutschen Bundes allerdings nichts weiter übrig bleiben, als die Vorlage zum lebhaften Bedauern aller Interessenten einfach zurückzuziehen. Wenn cs gestattet ist, bei dieser Gelegenheit noch auf die in derselben Sitzung des Reichstages stattgehabte erste Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend den Schutz derPhoto- graphien, einzugchen, so bietet die Verhandlung über diesen Gegenstand ein noch betrübenderes Bild, als die vorangegangene Berathung über das Urheberrecht. Das Reichstagsmitglied Hr. v. Hcnnig, dem wir sonst so manches klare, treffende Wort in Angelegenheiten der Kunst und auf verwandten Gebieten ver danken, erging sich in unbegreiflichen Widersprüchen. Er citirte §. 2. der Vorlage, welcher lautet: Als verbotene Nachbildung eines photographischen Werkes ist es auch anzusehen, . . . wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist; und knüpfte daran (nach dem stenogr. Berichte) die Worte: „Nun, meine Herren, denken Sic sich doch den Fall: cs erscheint ein Kupferstich von irgend einem Bilde, und der Photograph, der nun zufällig das erste Exemplar dieses Kupferstiches bekommt, erhält auf 5 Jahre das Recht, die Photographie allein zu verkaufen. Wo liegt da ein Sinn und Verstand! Es kann ja gerade der allcrungeschickteste Photograph das Bild in die Hand bekommen, und das Publicum ist 5 Jahre lang gehindert, eine einigermaßen würdige Abbildung des Kupferstiches kaufen zu können. Ich muß meinerseits bekennen, daß ich die Nothwendigkeit dieses Gesetzes in keiner Weise einsche. Bei der Schlußabstimmung werde ich dagegen stimmen." Nun ist aber im ganzen Gesetze nicht die Rede vom photo graphischen Copiren eines Kupferstiches; diese ganze Kategorie photographischer Reproductionen bleibt vielmehr lediglich dem Ge setz über das Urheberrecht (als erlaubte oder verbotene Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste) unterworfen. Das vorlie gende Gesetz hat vielmehr nur die Aufgabe, die rechtmäßig an- gcfertigten photographischen Original-Aufnahmen vor anderweitiger unbefugter rein mechanischer (also auch photographischer) Nach bildung zu schützen. Wie man hiernach bei diesem Gesetze die photographische Kopie eines Kupferstiches als Beispiel onziehen kann, während das Gesetz nur von Nachbildung photographi scher Werke spricht, das zu begreifen geht über den Verstand eines Laien, selbst über den Verstand eines Zunftschusters (wie Hr. Or. Braun sich in der National-Zcitung vom 27. Februar auszudrücken beliebt). In welche üble Lage aber überhaupt die Interessenten ge langen, wenn so spcciell technische Gesetze wie die vorliegenden in solcher Weise berathen werden, das zu bedenken überlassen wir gern den einsichtsvolleren Mitgliedern des Reichstages. (Vossische Ztg.) Der Abgeordnete Braun und die deutschen Schriftsteller. Die Kölnische Zeitung schreibt unterm 28. Fcbr.: „Von allen Seiten gehen uns Zustimmungen und Danksagungen zu für die ent schiedene Weise, wie wir uns für das jüngst aus dem Reichstage in so unerwarteter und befremdlicher Weise angegriffene geistige Eigen- thum und das gute Recht der deutschen Schriftsteller ausgesprochen haben.*) Am meisten entrüstet sind die Schriftsteller darüber, daß der Abgeordnete für Wiesbaden sich noch gar den Anschein zu geben versuchte, als ob er sich ihrer gegen die Buchhändler annehmen wollte, und zu diesem wohlwollenden Zwecke ihre, der Autoren, Rechte ganz beträchtlich zu verkürzen vorschlug; denn die Buchhändler haben gar keine Rechte, sondern nur die Autoren. Dieser Vorschlag sei ein Hohn auf den gesunden Menschenverstand. Es sei überhaupt trau rig, daß ein Mann von Bildung sich dazu hergebe, die alten vulgä ren Vorstellungen wieder aufzufrischen, als ob die Buchhändler Vamphre wären, die sich vom Blute der Schriftsteller ernährten, während in Wahrheit die Fälle, wo ein Buchhändler bei einem Ver lage keinen Gewinn oder Einbuße habe, weit häufiger wären als die, worin er etwas Erkleckliches erübrigte, und schon bei der großen Zahl der deutschen Buchhändler (über 2000) und ihrer freien Welt bewerbung jede Möglichkeit ausgeschlossen sei, daß der Schriftsteller von einem einzelnen derselben schamlos ausgebcutet werde. Ein solcher Gegensatz zwischen den Interessen der Schriftsteller und Buch händler, wie er von dem betreffenden Abgeordneten behauptet werde, eristire in der Wirklichkeit gar nicht. Seine Behauptung, daß er bloß den Buchhändlern zu Leibe gehen wolle und nicht den Autoren, sei weiter nichts als eine Lüge, um sich eine Schamröthe zu ersparen. Hiergegen müssen wir den betreffenden Abgeordneten durchaus in Schuh nehmen; seine Motive müssen ganz nnvcrdächtigt bleiben, und wir führen eine solche bittere Aeußerung nur an als ein Zeichen der allgemeinen Entrüstung, welche sein jüngstes bcdauernswerthes Auf treten allgemein unter den Schriftstellern hcrvorgcrufen hat. Aber keineswegs unter den Schrifstellern allein, sondern in Jedem, der Herz, Sinn und Gefühl für die edelsten Bcsihthümer einer Nation und Pietät und Dankbarkeit gegen Diejenigen empfindet, die sie oft unter Schmerzen und Entbehrungen und meistens gegen kargen Lohn hervorgebracht haben. Ganz dieselben Erfahrungen über die Stim mung der Nation wie wir hat, nur in umgekehrter Art, Hr. Braun selbst gemacht. Er erklärt öffentlich: (folgt nun die im Börsenblatt Nr. 52 abgedruckte Erklärung). „Ob cs klug ist von dem Hrn. Abgeordneten, einige der ver letzendsten Ausdrücke seiner Rede zu wiederholen, die von den Autorenrechten sprechen, als wären sie eigentlich gar nicht vorhan den, als wären sie nur ein gemeiuschädliches Monopol (man könnte es freilich auch ein Monopol nennen, daß der Schuster und nur der Schuster die Stiefel verkaufen darf, die er selbst gemacht hat), als wären sie ein alter Zopf, den man möglichst kurz beschneiden müsse, wollen wir dahin gestellt sein lassen; nicht klug war es jedenfalls, sich auf den stenographischen Bericht zu berufen, der einen noch un günstiger» Eindruck macht als der erste Bericht. Erfreulich ist eine Erklärung der angesehensten deutschen Schriftsteller, die wir ersucht werden zu veröffentlichen (hat das Börsenblatt bereits in Nr. 52 gebracht). „Es wäre, wenn die Zeit nicht gedrängt hätte, ein Leichtes ge wesen, die Namen aller deutschen Schriftsteller von einigem Ver dienst unter dieser Erklärung zu versammeln. Denn Wohl zu merken, es handelt sich bei-der Schutzfrist der Autoren ja lediglich um die besten und verdienstvollsten, deren Werke neu aufzulegen es auch nach länger als 30 Jahren noch verlohnt. Gerade diese wären, Wir haben den fraglichen Artikel der Kölnischen Zeitung in Nr. 48 mitgethcilt. D. Red.
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