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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1870
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- 1870-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1870
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748 Nichtamtlicher Theil. 53, 5. März. während seines Lebens einen Schutz gegen Nachdruck bewilligt. „Vergleichen Sie", ruft er aus, „die Honorare der englischen und der französischen Romanschriftsteller mit denen der deutschen. Jene sind bedeutend höher; und doch werden Sie einen Roman von Gustav Freytag nicht für schlechter halten als einen von Georges Sand, oder einen von Bcrthold Auerbach nicht für schlechter als einen Roman von Victor Hugo." Bedenkt denn aber Hr. Braun nicht, daß, wenn seine Theorie durchginge, die besten Ein nahmequellen unserer deutschen Schriftsteller bald versiegen müßten; daß z. B. Berthold Auerbach's „Dorfgeschichten" dem Nachdruck bereits verfallen wären, und Gustav Frcytag's „Soll und Haben" demselben in nicht ferner Zeit verfallen würde? Das Gleiche könnte von Freiligrath's und Gcibel's Gedichten gesagt werden; und wie sehr auch die Verhältnisse der deutschen Dichter und Schriftsteller sich gegen früher gebessert haben: so weit sind wir allerdings noch immer nicht wie in England, wo z. B. Tennyson zuerst vom Cornhill, dann von Macmillan's Magazine und schließ lich auch von „Good Mords" 1 Pf. St. für die Verszeile bekam, oder wie in Amerika, wo Cullen Bryant 500,000 Dollars allein durch seine Feder erworben hat. Die Capitalien unserer Dichter und Schriftsteller bestehen zumeist in dem, was sie geschrieben haben; und es ist eine seltsame Manier ihr Einkommen zu er höhen, indem man ihnen verbietet, die Renten von ihren Capi talien zu beziehen! Man sieht, daß Karl Braun sich mit seinen eigenen Argumenten widerlegt; ginge seine Theorie durch, so würden auf geistigem Gebiete die rohesten Sccncn des Mittel alters sich wiederholen, die wildesten Träume unserer Social- dcmvkratcn sich verwirklichen — das Faustrccht und der Kom munismus ! Es ist wenig Gefahr vorhanden, daß unser Reichstag das eine oder den andern votircn wird; allein die Begriffe des Pnblicums, welche schon au und für sich in diesen Punkten nicht besonders aufgeklärt sind, müssen durch Ausführungen, wie wir sie von Hrn. Braun gehört haben, nothwcndigerwcisc noch mehr verwirrt werden, und aus diesem Grunde, wenn aus keinem andern, kann mau nicht energisch genug dagegen protcstiren. Dic Schutzfristen für das Autorrecht.*) MeineAeußcrungcn gegen den Bundesgcsetzentwurf zum Schutz der Urheberrechte unterliegen in der Presse einer lebhaften Kritik, was ich bei der Wichtigkeit des Gegenstandes sehr begreiflich finde. Man geht dabei jedoch in der Regel von einer falschen Voraussetzung aus, nämlich von der, daß ich dic Autorrechte abschaffen wolle. Ich habe das Gegcnthcil ausdrücklich versichert. Meine Argumentationen waren gerichtet gegen ein Autorrecht auf ewige Zeit und gegen allzulange Schutzfristen, sowie gegen solche, welche nur nach der Lebenszeit des Autors berechnet werden. In letzterer Beziehung erlaube ich mir die Sache an einem Bei spiel klar zu machen. Gesetzt Herr A. und Herr B. publicircn heute jeder gleichzeitig ein Werk, welches bei dem Publicum nachhaltige Aufnahme findet. Herr A. stirbt morgen, Herr B- aber erst nach 50 Jahren. Daun genießt das Werk des B. eine Schutzfrist von 80 Jahren und das des Herrn A. nur eine solche von 30 Jahren. Mit andern Worten: Herr A. und seine Erben, oder auch sein Verleger, werden nur des halb gestraft oder verkürzt, weil jener einen frühen Tod gefunden hat. So ist cs nach dem Bundesgesetzeutwurfe. Nach anderen Ge setzgebungen ist es anders, und wie ich glaube besser. Das englische Gesetz z. B. bestimmt eine Schutzfrist von 7 Jahren nach dem Tod; aber cs schreibt weiter vor, stirbt der Autor so früh nach der Publi- ation seines Buches, daß mit Verfluß dieser 7 Jahre noch nicht 42 *) Nus der National-Zeitung. Jahre seit der Herausgabe des Buches verstrichen sind, so soll das Verlagsrecht erst nach Ablauf von 42 Jahren von der ersten Publi- cation an erlöschen, es besteht also unter allen Umständen eine garantirte Schutzfrist von 42 Jahren für die Hinter bliebenen auch solcher Autoren, denen die Vorsehung ein längeres Leben versagt hat. Jeder weiß dann, woran er ist; und der Verleger hat nicht nöthig, den Arzt des Autors zu consultircn, um seine Kom binationen richtig machen zu können. Ganz in derselben Weise ist die Schutzfrist in der Schweiz und in Amerika construirt, näm lich in der Schweiz nur auf Lebenszeit, aber mit einem garantir te n Minimumvon 30 Iahren, und in den Vereinigten Staaten auf 14 Jahre nach dem Tode, aber mit einer von der Herausgabe des Werkes au zu berechnenden firirtcn Minimalfrist von 28 Jahren. Kehren wir zu obigem Beispiel zurück, so würde nach englischem Gesetze das Werk des Herrn B. 57, das des Herrn A. aber doch wenigstens 42 Jahre Schuh genießen. Die Differenz wäre also nicht, wie nach dem Bundesgesetzeutwurfe, 50Jahre, sondern nur15Jahre. Eine solche Regelung der Frage scheint mir weit mehr den Interessen der Ordnung und der Gerechtigkeit, der Autoren, der Verleger und des Publicums zu entsprechen. Wenn nun weiter behauptet wird, in allen civilisirten Staaten beständen solche Schutzfristen, wie sie der Bundesgesctzentwurf vor schlägt, so ist dies ein Jrrthum. Ich habe bereits England, die Schweiz und Nordame rika angeführt, und ich hoffe, man läßt sie doch Wohl als civilisirte Staaten gelten. Ich verweise ferner aus Italien, Belgien und Holland, wo die Schutzfrist nur 20 Jahre nach dem Tode beträgt; auf Schweden und Norwegen, wo sie ebenso lange dauert, aber auch schon früher erlischt, wenn keine neuen Auflagen gemacht werden; auf Frankreich, wo sie nur für Dcsccudentcn 30 Jahre, für Andere aber bloß 10 Jahre währt; auf Griechenland, wo sie 15 Jahre über den Tod hinaus währt; endlich auf Rußland, wo ebenfalls zur Wahrung der Frist neue Auflagen nöthig sind, und wo noch weiter folgende Vorschriften bestehen: Die Veräuße rung des Verlagsrechts erstreckt sich immer nur auf 5 Jahre; wenn der Verfasser das Buch umarbeitet, kann er stets eine neue Auflage machen; auch kann er Sachen, dic er in Zeitschriften und Sammel werken herausgcgeben, stets neu auflcgeu. Eine ebensolche Frist wie der Bundcsgesetzentwurf hat außer Deutschland nur Dänemark und Portugal; eine längere nur Spanien. Daß in Portugal und Spanien Literatur und Buchhandel am meisten blühen, davon ist mir nichts bekannt. Vergleicht man den Bundesgesetzentwurf mit allen oben an geführten Gesetzen civilisirter Länder, so wird man sich weiter auf den ersten Blick auch davon überzeugen, daß er das Gebiet des Schutzes und der demselben unterworfenen Gegenstände in exor bitant casuistischer Weise weit über alles in Europa und Amerika übliche Maß ausdehnt in einer Art, welche namentlich den Zei tungen sehr gefährlich werden kann, um so mehr, als auch das Strafverfahren hier eine sehr große Nolle spielt, und zwar die Initiative dem Beschädigten, aber die Durchführung dem Staats anwalt e überlassen ist. Es Ware zu wünschen, daß man sich an solche praktische Fragen hielte, statt sich ohne Noth zu echauffiren und vorwiegend mit meiner Wenigkeit zu beschäftigen. Denn die Aufregung trübt den Blick. Und dann, wenn ich auch der verfluchteste „Ketzer" der Welt wäre, so würdedadurchdochder Gesetzentwurf um keinHaarbcsser, alscrist. Wenn ich darzuthun versucht habe, daß die Frage des Autor rechts ihre zwei Seiten hat, so habe ich das im Interesse der Sache gethan und um zu zeigen, daß es nicht klug ist, wenn man den Bogen zu scharf spannt. Braun (Wiesbaden).
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