Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700305
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187003052
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700305
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-05
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
746 Nichtamtlicher Theil. I? 53, 5. März. Die Frage: wie weit die von den deutschen Staaten mit Eng land, Frankreich, Belgien n. s. w. abgeschlossenen internationalen Verträge, welchen die Schutzfrist der 30 Jahre nach dein Tode der Verfasser zu Grunde liegt, und dnrch welche das fremde Erzeugnis während dieser Zeit in den deutschen Staaten ge schützt wird, von einer Minderung dieser Schutzfrist berührt werden, wollen wir hier nur anregcn; Hrn. Braun ist sie Wohl trotz seiner längeren Beschäftigung mit dem Gegenstände nicht in den Sinn gekommen! Er sagt von der Gesetzgebung von 1837, an welche das vor liegende Gesetz sich wesentlich anlchnt, kurzweg: sic habe sich nicht bewährt! Welch dreiste Behauptung! Notorisch erkennen die Reihe der Männer, welche mit der Wissenschaft des Autorrechts sich beschäftigt, die Grundsätze des preußischen Gesetzes von 1837 — die Grundlage der deutschen Gesetzgebung über das Autorrecht — als die beste Grundlage der jungen Rechtsdisciplin an. Die Gutachten des preußischen literarischen Sachvcrständigen-Vercins, eine Institution des preußischen Gesetzes, werden von den Gerichtshöfen über die Grenzen Preußens hinaus, ihren Urtheilcn zu Grunde ge legt, von fremden Gerichtshöfen die Gutachten des Vereins cingcholt. Wenn an dem Zustandekommen der Gesetzgebung von 1837 die Männer des deutschen Buchhandels besonders thätig gewesen, ja diese Gesetz gebung geradezu zum Theil ihr Werk ist, so dürfen sie mit um so größerer Befriedigung darauf znrückblickeu, als das Gesetz selbst be zeugt, daß sie bei ihrer Arbeit nicht von kleinlichen, eigennützigen Interessen geleitet wurden, cs vielmehr als ihre Ausgabe erkannten, das Fortblühcn der deutschen Literatur und damit der deutschen Cul- tur zu wahren. Auch die Protokolle des im vorigen Jahre über das neue Gesetz berathcn habenden Ausschusses des Vörscnvcreins bezeugen, daß die Delegirten des Buchhandels an die Vorlage nicht den engen Maß stab des Krämers gelegt haben, und cs ist ebenso dreist als ungehörig, die Männer des Berufes um deshalb als ungeeignete Sachverstän dige hinzustcllen. Wer soll denn befragt werden? — etwa Männer wie 1)r. Brau», die zwar behaupten, längere Studien über den Ge genstand gemacht zu haben, aber darthun, daß sie von demselben doch wirklich nichts verstehen?! — Dr. Braun erwähnt auch die Deutschen außerhalb des Nord deutschen Bundes — die in Süddcntschland und Oester reich. Dort besteht die 30jährige Schutzfrist der Vorlage an den Reichstag; auch das neue bayerische Gesetz von 1865 hat dieselbe wohlweislich festgehalten. Mit dem Fallenlassen derselben im Be reiche des Norddeutschen Bundes schwindet jede Aussicht auf ein die deutsche Literatur gemeinsam schützendes deutsches Gesetz, und wir sürchten: es entsteht dadurch ein Riß in einer Gesetzgebung, die nur Werth hat, wenn ihre Grundprinzipien die gleichen für alle Erzeugnisse der deutschen Literatur sind, — ein Riß, durch welchen leicht der alten Wirthschaft des Territorial-Nachdruckes Thür und Thor geöffnet sein möchte! Es ist unglaublich, mit wie weuig Ucberlegung und Reife dem Reichstage da Dinge vorgctragen wurden, deren Tragweite vorher gar nicht bedacht worden, und welche, finden sie Eingang, geeignet sind, die nach vieler Arbeit erfolgte Errungenschaft guter, die deutsche Literatur fördernder Zustände vollständig in Frage zu stellen. — „Das ganze criminalrechtliche Moment muß ans dem Entwnr fe beseitigt werden", sagt Braun, — aus wel chen Gründen, ersehen wir nicht. Entfernt ist aus dem Entwürfe die criminelle Verfolgung des nicht wissentlichen Nachdrnckers, desjenigen, der durch den Autor u. s. w- zu einem Nachdrucke veranlaßt ist; das preußische Gesetz straft auch diesen — die Aenderung ist Dambach's Verdienst. Der absichtliche, bewußte, aus grober Fahrlässigkeit geübte Nachdruck ist aber ein criminell strafbares Vergehen; es muß schon um deshalb sehr bedenklich erscheinen, dasselbe nicht auch criminell zu ahnden, als die bei der Freiheit des buchhändlerischen Gewerbes nicht geringe Zahl Derjenigen, welche nichts zu verlieren haben und gar nicht im Stande sind, die Entschädigung an den Verletzten zu zahlen, sehr leicht sich versucht fühlen möchten, durch einen Nach druck schnell einen kleinen Gewinn zu erzielen, viel reiflicher den selben aber bedenken werden, wenn ihr — auch sittlich verwerfliches Vorhaben mit crimineller Strafe bedroht ist! Braun behandelt die ganze Vorlage, nicht als handelte cs sich um ein Gesetz znm Schutz d cs Autorrechtes, sondern um ein solches zum Schutze Derjenigen, die das Autorrecht kränken wollen! Seine Rede hat aller Orten Erstaunen, Unmuth, heftigen und lau ten Tadel hcrvorgcrufcn; zerlegt man, waScr gesagt, und unterwirft cs einer eingehenderen Kritik — so bleiben freilich nichts als Worte, spaßige Pointen, thatsächliche grobe Jrrthümcr, Zeugnisse einer vollständigen Unkenntniß buchhändlerischcr und literarischer Verhält nisse; — es wäre für den Abgeordneten selbst das Bessere gewesen, cr hätte geschwiegen. Es ist zu hoffen, daß er in der Panse zwischen der ersten und zweiten Lesung des Gesetzes im Reichstage selbst zu dieser Ucberzeugung gelangen, die neue Berathung im Reichstage aber von Männern geleitet wird, die von dem Gegenstände besser unterrichtet sind. lü. Der Gesetzentwurf zum Schutze des Urheberrechts. Der im Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf, welcher die Schriftsteller, Dichter, Künstler u. s. w., sowie ihre Verleger vor dem Nachdrucke schützen soll, hat unserer Meinung nach in der ersten Berathung ein etwas zu hartes Urthcil erfahren. Zunächst eine Vor bemerkung: Es handelt sich bei dem Gesetzentwürfe für Preußen wenigstens um nichts eigentlich Neues. Der Hauptpunkt, die gesetz liche Frist für die Dauer des Urheberrechtes, ist ganz in derselben Weise schon in dem Gesetze vom 11. Juni 1837 geordnet. Ferner sind bei den fast dreißigjährigen Berathungen, welche über diesen wichtigen Gegenstand stattgcfunden haben, keineswegs bloß die Buchhändler, die Verleger, sondern auch die Schriftsteller, die gei stigen Producentcn zu Rathe gezogen worden. Diese Producenten bilden aber nicht eine geschlossene Interessengruppe, wie etwa die Eiscnindustriellen, die Zuckerfabrikantcn u. s. w., sie sind Producen tcn und Consumenten zugleich, sie schreiben und dichten, aber sie lesen auch, was Andere geschrieben und gedichtet haben. Die Classe der Schriftsteller im deutschen Volke ist unzweifelhaft zugleich die Classe, welche am meisten Bücher consumirt und kauft. Es ist also nicht richtig, zu sagen, daß, wenn man bei einem solchen Gesetzent würfe vorzugsweise die Schriftsteller fragt, dies ebenso einseitig sei, als wenn man bei einer Tarifreform die Zunft der Industriellen um Rath angehc, für deren Artikel der Schutz herabgesetzt werden solle. Es ist ferner überhaupt nicht richtig, daß es sich hier um einen Schutz im Sinne des Monopols oder des Znnftprivilegiums handle. Der leider zu früh verstorbene HistorikerLudwig Hänsser begann Ende der 50er Jahre die Herausgabe seiner deutschen Geschichte vom Tode Friedrich des Großen bis zum Ausgange der Freiheits kriege. Es ist eines der segensreichsten geschichtlichen Werke, welche jemals bei uns geschrieben sind. Der Verfasser hatte viele Jahre der wissenschaftlichen Untersuchung, der archivalischcn Forschung daran gesetzt. Gewiß, die Ideen dieses Werkes sind nicht alle sein Eigcnthum. Manches fand er vor, anderes wurde ihm durch die Er öffnung der preußischen Archive zu Theil; cs gibt überhaupt kein wissenschaftliches Werk, welches nicht auf den Schultern der Ver gangenheit ruhte. Aber cr schuf doch aus den Bruchstücken, welche uns bisher bekannt waren, ein neues Ganzes, cr belebte dasselbe mit neuen Gesichtspunkten, mit neuem Geiste. Diese Auffassung der deutschen Geschichte, diese Beleuchtung des Stoffes, diese Gruppirung der Erzählung war der Spiegel seiner innersten Per-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder