Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700305
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187003052
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700305
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-05
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
744 Nichtamtlicher Theil. ^ 53, 5. März. 31. danuar. Verlag von 6. llLsIivxer gw. lobias in IVieo. 4I9I3. Laumkeliler, Pr., Op. 185. plüclui^e IVellen. >lelo«»sclie ptude kür pianokorle. 15 K-k 14. — Op. 186. Iraum vom Oiekclion. Lbaraklerislisclies lon- .slüek kür pianokorle. 12^L K-^ 15. vebr, Pr. ^., Op. 238. ^IliumbläUer. plexanle 8alon8lücke kür pianokorle. 2 16. llrunner, pd., Op. 8. Die vierlemperamenle. Oliarakler- slücke kür pianokorle. Ko. 2. Her Llioleriker. Ko. 3. Oer »elanclioliker. Ko. 4. Oer pchlexmaliker. ä 10 K-k 17. — Op. II. prinnerunx anilie Ileimslli. Idylle kür pianokorle. 12-/2 K-k 18. — Op. 17. Fantasie kür Harmonium. 12^ K-k 19. Lrervvinski, 0., Op. 3. priäre des l'üclieurs. piäce ca- racleristique pour le piano. 18 K-k 20. II oller, IV., Oomposilionen !und Iranseriplionen kür die iüllier. 48. IIIl. kieveries musieales ä la Polka. 7sh K-< 21. — do. 49. Ilkt. Lelierro von p. IVinlerle. Llilles 8el>nen von p. llrunner. 10 K-k 22. — do. Ianü-äll»um kür die Aillier. IV. 4. Ilkl. 10 K-k 23. Ilunipcl, IV., -kvvei bieder kür eine 8ingzlimme mil piano. 10 K-k 24. Kevvger, Op. 39. Oe peu de la Kuil. Koclurne pour le piano. 12tzh Kj^ 31. dan. Verlass vonOllssIin^ergm. Tobias in Wien r-raei: 41925. Kevvger. d.. Op. 40. Oa Oaiele. ülarurka eleganle pour piano. 10 K-k 26. —Op. 41. Prionerung an die ^dersbaclier pelsen. lllelodie kür I'ianokorle. 10 K^ 27. 2iel>rer, 0. ill., Op. 143. puropäiseke tzuadrille kür piano- korle. 10 K/ 28. — Op. 144. 8ywbole der lleilerkeit. IVsleer kür piano- korle. 15 K-k 29. 30. — Op. 145. Kapoleon-Narscli kür pianokorle. 7^ Kyk apoleo — O'p. 146. 8alollkaliig. Polka kranyaise kür pianokorle. 7>/2 K-k — Op. 147. Kacblblume. Polka-ükarur kür pianokorle. 7'L K^ — Op. 148. In der pile. 8eluieII-Polka kür pianokorle. 7 Vs K-k — Op. 149. Küedive-ilarsdi kür pianokorle. 7sV Kyk — Op. 150. llall - Lonkerenren. IValrer kür piauokorle. 15 K-k 35. — Op 15l. pran?. dosepli-^larseli kür pianokorle. 7H^ K-k 36. Limmermann, HI., VViederselien. 8eIineII-polka kür piano- korle. 7HH K-k 37. 2umpe, pdm., Op. 41. Ulyrllienblüllie. llomanee kür piano korle. I2tzh K-k 31. 32. 33. 34. Nichtamtlicher Theil Das Bundcsnachdruckgcseh und der Abgeordnete vr. Braun. Nachdem jetzt der stenographische Bericht der Rcichstagssitzung vom 21. Februar vorliegt, verdient die Rede des Abgeordneten vr. Braun über das neue Nachdrnckgcsch eine noch ganz andere Eharakterisirung, als sic ihr im Börsenblatt«:, in dem ersten kurzen Bericht über die Sitzung, zu Theil geworden ist. Es ist freilich bekannt, daß der genannte Abgeordnete in seinen Reden hauptsächlich durch Pointen, Witze und Drolligkeiten auf die Lachmuskclu der ihn Anhörcndcn zu wirken bemüht ist, nach der be kannten Taktik, daß, wer die Lacher auf seiner Seite hat, das Terrain beherrscht; mau ist gewohnt, ihn viertclstundcnlang Dinge vortragen zu hören, welche eigentlich gar nicht zu dem Gegenstände, um welchen cs sich handelt, gehören, — die er auch nur vorbringt, um zu der Pointe zu gelangen, welche das Lachen erregt. Wir be gegnen auch in der vorliegenden Rede der gleichen Taktik. Entkleiden wir die Braun'sche Rede von diesen, dem Ernste des-Gegenstandes wenig entsprechenden Zuthatcn, von welchen übrigens die Pointen, welche „das geistige Eigcnthum" und die „ ohne Honorar, ja ohne Diäten schaffende Autorthätigkcit der Neichstagsabgcordneten" illnstrircn, so wenig neu als geistvoll sind, so fußen Brann's Be denken gegen das neue Gesetz auf dem, seine volle Berechtigung ha benden Grundsätze: das Autorrecht nur aus Utilitätsgründen zu schützen,diesen Schutz daher soviel als möglich auf das Nothwcndigste zu beschränken. Die Dauer des nothwendigen Schutzes wird von zwei Factoren bedingt. Einmal, wie weit dieselbe auszudehnen ist, um dem Autor das ihm zustchcnde Einkommen aus seiner Arbeit zu sichern; dann, nach welcher Zeit gebieten und gestatten die Verhältnisse dieses Ein kommen des Einzelnen zum Wohle des Ganzen aufhören zu lassen, die Arbeit des Autors zum Gemeingut zu machen. Die elftere Frage ist der Gegenstand, über welchen Professor Schäffle sein vortreffliches Werk geschrieben*); er nennt dasselbe selbst „nationalökonomische Theorie". Wir finden in demselben sehr geistvolle und interessante Gegenüberstellungen der Absatz- und Honorar-Verhältnisse; nationalökonomische Berechnungen *) Tübingen 1867, Laupp. des dem Autor aus seinem Werke zustchendcn Honorars, aus welchen die Nothwendigkeit einer kürzeren Schutzfrist des Autor rechts gefolgert wird. Schäffle verschweigt aber nicht, daß er viel fach mit Vermuthungcn rechne, über welche Positives erst durch die von Sachverständigen gesammelten Erfahrungen sich Herausstellen würde. Braun scheint bei seinen, wie er sich ausdrückt, „längeren Studien über den Gegenstand" auch das Schäfflc'sche Werk kennen gelernt zu haben; seine Hinweisung auf die Nationalbclohnungen (statt des Honorarcs) finden wir bei Schäffle Seite 174, 175. Aber statt etwa die Schäfflc'sche Theorie durch irgend welche thatsächliche Ausführungen zu unterstützen, sagt Braun ruhig: das Einkommen des Autors wird durch die kürzere Schutzfrist nicht leiden, ohne das im mindesten zu begründen; die Erfahrungen von Sachverständigen, welche Schäffle in ernster und gewissenhafter Weise erst abwarten will, weist Braun verächtlich zurück! Was den Uebergang des Eigcnthums des Einzelnen zum Ge meingut betrifft, so ist iu Deutschland der Bruch mit dem ewigen Verlagsrecht«: erst durch die Gesetzgebung von 1837 erfolgt. Man machte sich die Verschiedenheit des Eigenthums an Geistcswerken und an Sachen klar; man gestand zu, daß die Gedanken des Autors nicht in derselben Weise seine eigenen seien, wie sein Haus, seine Kleider. Alle geistigen Ueberlieferungen der Menschheit setzen sein Genie in Bewegung, er schöpft aus den Vorräthen, welche die Zeit, welche die Nation ihm darbictcn, aber prägt dem Stoff den Stem pel seines Geistes auf und, indem er ihn schöpferisch verarbeitet, ist er zugleich alle Zeit Mehrer des nationalen Gcdankenschatzes. Mau machte die Bemerkung, daß die meisten wissenschaftlichen Forschungen, selbst vom höchsten Range, in das Gesammtbewußtsein der gelehrten Welt «rufgehen, und daß die Form, in der sie ursprünglich dem Publicum überliefert wurde», nicht von der Bedeutung sei, um jene Werke noch nach Verlauf etwa eines halben Jahrhunderts als Gegen stände des buchhändlerischen Verkehrs, also des Nutzens für den Autor und dessen Erben erscheinen zu lassen Soll, so fragte man sich, nicht irgendwann die Zeit kommen, wo die zum Geistes eigenthum der Nation gewordenen Werke auch im gewerblichen Sinne zum Gemeingut derselben werden, so daß die literarische und buchhändlcrische Industrie sich ihrer bemächtige, um diese unversieg--
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder